Aufhebung teilweiser Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch OLG Köln
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (Ziffer I). Streitfrage war, ob das Gericht über die Zulassung der Anklage in allen Punkten erschöpfend und einheitlich nach § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO entscheiden muss. Der Senat hob Ziffer I auf, da eine Gesamtentscheidung erforderlich ist, und ordnete an, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten trägt.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (Ziffer I) teilweise stattgegeben; Ziffer I aufgehoben und notwendige Auslagen den Angeschuldigten von der Staatskasse erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Anklagepunkten hat das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt erschöpfend und einheitlich zu entscheiden; eine teilweise Nichteröffnung mit offenen Vorbehalten ist unzulässig.
Ist durch eine teilweise Nichteröffnung eine rechtliche Unsicherheit für Beteiligte und Beschwerdeinstanzen zu befürchten, gebietet dies die Aufhebung der teilweisen Ablehnung und eine neue Gesamtentscheidung des Erstgerichts.
Die Staatsanwaltschaft kann gegen eine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens Beschwerde einlegen; das Rechtsmittel ist statthaft und kann fristgerecht erhoben werden, unabhängig von der Frage, ob einfache oder sofortige Beschwerde vorliegt.
Erhebt die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zur Herstellung der Rechtmäßigkeit einer Gerichtsentscheidung, so ist dies weder zugunsten noch zulasten der Angeschuldigten; in der Regel hat die Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen (§ 473 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 27 W 9/92
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird zu Ziffer I. aufgehoben. Die den Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 12. Januar 1992 Anklage gegen die Angeschuldigten H., W., Dr. N. M. und Dr. Ma. M. wegen Vergehen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (strafbar nach den §§ 34 Abs. 1; 33 Abs. 1; 4; 4 b; 4 c; 7 i.V. mit 2 AWG; §§ 5 AWV Teil I, Abschn. A Nr. 0004, 0018, 0201, 1385, 1566 Anlage AL zur AWV; 40; 69 a; 70 Abs. 1 AWV in den jeweils gültigen Fassungen, §§ 25 Abs. 2, 53, 73 ff. StGB), erhoben.
Der Anklagevorwurf bezieht sich auf 30 selbständige gemeinschaftliche Handlungen (I 1 - 30), an denen die Angeschuldigten H. und W. insgesamt und die Angeschuldigten N. und Ma. M. in 2 Fällen (I 2 und I 3) als Mittäter beteiligt gewesen sein sollen sowie auf 2 weitere selbständige Handlungen (II 1 und II 2), die der Angeschuldigte W. allein begangen haben soll. Gegenstand der Anklage sind Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einer Genehmigung bedurften, weil sie Waren- und Materiallieferungen in den Irak betrafen, die - so die Anklage - militärische Teile zum Gegenstand hatten und für den Aufbau einer irakischen Nuklear- und Trägertechnologie bestimmt waren.
Mit Beschluß vom 27. April 1994 hat die Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens in folgenden Punkten abgelehnt:
1.
Insgesamt in den Anklagepunkten I) 2), 3), 4), 6), 11), 15), 22), 27), 28) und II 1) des Anklagesatzes;
2.
in dem Anklagepunkt I) 19) des Anklagesatzes , soweit es sich um die (Teil-) Lieferung im Februar 1989 handelt;
3.
in den Anklagepunkten I) 18), 19), 20), 21) und 30) des Anklagesatzes , soweit der Angeschuldigte W. betroffen ist;
4.
in dem Anklagepunkt I) 16) des Anklagesatzes, nachdem das Verfahren wegen dieser Tat in der Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war.
Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, hat die Strafkammer der Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten auferlegt.
Zu Ziffer II. des vorgenannten Beschlusses hat die Strafkammer die Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes bezüglich der übrigen Anklagepunkte angeordnet und sich im übrigen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung die Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten, vorbehalten.
Gegen den ihr am 13. Mai 1994 zugestellten Beschluß hat die Staatsanwaltschaft Bonn am selben Tage, bei Gericht eingegangen am 16. Mai 1994, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel ist unter dem 22. Juni 1994 näher begründet worden; die Beschwerdebegründung richtet sich mit Darlegungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß Ziffer I. des Beschlusses vom 27. April 1994.
II.
1.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - das sich ausweislich der Beschwerdebegründung ausschließlich gegen Ziffer I. des Beschlusses vom 27. April 1994 richtet - ist statthaft und auch sonst zulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob gegen die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO (so - ohne nähere Begründung - OLG Nürnberg MDR 72, 967; OLG Düsseldorf GA 86, 37, 38) oder, weil die Strafkammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens keine abschließende Entscheidung getroffen hat, nur das der einfachen Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben ist (so die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. August 1994 unter Bezugnahme auf weitere Nachweise im Schrifttum). Denn da die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 1994 zugestellt, deren Beschwerde aber am 16. Mai 1994 eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel in jedem Fall fristgerecht eingegangen. Auf die Frage, ob einfache oder sofortige Beschwerde, kommt es daher nicht an.
Auch liegt keine der Feststellungen vor, in denen das Gericht in rechtlich von der Anklage abweichender Würdigung bei einer einheitlichen prozessualen Tat oder wegen Teilakten einer fortgesetzten Handlung teilweise die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt so daß der Ablehnungsbeschluß gänzlich ohne rechtliche Wirkung und somit auch ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wäre; (vgl. hierzu Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 206 Rdnr. 7 und Treier in KK, § 204 Rdnr. 6).
2.
In der Sache führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Beschlusses vom 27. April 1994 zu Ziffer I. einschließlich der dort getroffenen (Teil-) Kostenentscheidung.
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (OLG Nürnberg, MDR 72, 967; OLG Düsseldorf MDR 79, 695; OLG Düsseldorf, GA 86, 37, 38) und Schrifttum (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Auflage, § 204 Rdnr. 6 und § 207 Rdnr. 3; Treier in KK, StPO , 3. Auflage, § 207 Rdnr. 2; Paulus in KMR, § 207 Rdnr. 3) muß das Gericht über die Zulassung oder Nichtzulassung der Anklage erschöpfend und gleichzeitig entscheiden (es sei denn, daß zuvor - was vorliegend nicht geschehen ist - ein Trennungsbeschluß erlassen wurde hierzu Treier in KK, § 207 Rdnr. 2). Dies geht schon aus dem Wortlaut des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO hervor, ist aber aus den nachstehend dargelegten Gründen auch aus sachlichen Gründen geboten. Soweit vereinzelt im Schrifttum (Rieß in Löwe-Rosenberg, § 207 Rdnr. 8) Zweifel an dieser ansonsten ganz herrschenden Ansicht geäußert werden, betreffen diese Zweifel vornehmlich die Fallgestaltung, daß gegen einzelne von mehreren Angeschuldigten vorab die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden kann; um eine Fallgestaltung, daß (nur) das Hauptverfahren gegen einzelne von mehreren Angeschuldigten nicht eröffnet worden ist, geht es aber vorliegend nicht einmal im Falle der Eheleute Dr. M., weil die sie betreffenden Tatvorwürfe zu I 2 und I 3 der Anklage in Mittäterschaft mit den Angeschuldigten H. und W. begangen worden sein sollen.
Die einheitliche Entscheidung über die Eröffnung und/oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu den einzelnen Anklagepunkten ist deswegen geboten, weil bei der von der Strafkammer gewählten Verfahrensweise sowohl für die Angeschuldigten als auch für die Staatsanwaltschaft ein Zustand der Rechtsunsicherheit einträte, dem auch durch das Beschwerdegericht - für den Fall, daß die teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache unrichtig sein sollte - nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Vorlage an den Senat ausgeführt:
"Dem Erfordernis des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO nach einer "Gesamtentscheidung" trägt der angefochtene Beschluß der Strafkammer nicht hinreichend Rechnung. Über die maßgebliche Frage der Zulassung der Anklage im übrigen wird keine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung soll ersichtlich dem Ergebnis der amtlichen Auskunft und etwaiger weiterer Gutachten vorbehalten bleiben. Diese Verfahrensweise führt nicht nur zu Unsicherheiten für die Angeschuldigten, sondern auch für die Staatsanwaltschaft, die gemäß § 207 Abs. 3 StPO im Falle einer teilweisen Eröffnung gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine dem Teileröffnungsbeschluß entsprechende neue Anklageschrift einzureichen hat.
Die Sachbehandlung der Strafkammer bewirkt zudem nicht nur Unzuträglichkeiten im Beschwerdeverfahren, sondern auch hinsichtlich des beim Erstgericht verbliebenen Verfahrensteils. Wollte das Beschwerdegericht entgegen der Meinung der Strafkammer die abgelehnten Teilvorwürfe zulassen, müßte es selbst den Beschluß über die Zulassung der Anklage erlassen (§ 210 Abs. 3 StPO). Es müßte sich dabei auf die Vorwürfe beschränken, die Gegenstand es Beschwerdeverfahrens sind, könnte jedoch die Voraussetzungen der Zuständigkeitsverteilung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht abschließend beurteilen, solange die Frage der Eröffnung oder Nichteröffnung hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe nicht entschieden ist.
Falls während des laufenden Beschwerdeverfahrens Entscheidungsreife bezüglich der Anklagevorwürfe einträte, über deren Zulassung bislang nicht befunden ist, wäre zu besorgen, daß das Erstgericht eine Eröffnungsentscheidung ohne Berücksichtigung der noch im Beschwerdeverfahren anhängigen Vorwürfe trifft, die bei Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung von der Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erneut angefochten werden könnte.
Im Hinblick auf die gebotene einheitliche Entschließung über die Anklageschrift kommt eine Entscheidung des Senats über die von der teilweisen Nichteröffnung betroffenen Anklagepunkte nicht in Betracht. Die Strafkammer wird - ggf. nach ergänzender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - über die gesamte Anklageschrift zu befinden haben."
Dem tritt der Senat bei. Hinzu kommt folgendes: Je nach dem Ergebnis der Auskunft des Auswärtigen Amtes zu Ziffer II des Beschlusses vom 27. April 1994 ist auch für die in Ziffer I dieses Beschlusses aufgeführten einzelnen Anklagepunkte zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit gemäß § 34 Abs. 1 AWG gegeben sind. Je nach dem, ob durch das den Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten das friedliche Zusammenleben der Völker gestört oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört worden sind bzw. ob die Handlung des Angeschuldigten W. geeignet war, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, kann es sein, daß es auf die tatsächlichen umfänglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu Ziffer I 1 - 3 (dem die Staatsanwaltschaft ihrerseits mit der Beschwerdebegründung in tatsächlicher Hinsicht entgegentritt) gar nicht ankommt. Auch unter dieser Rücksicht ist es unabdingbar, daß über die Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt eine einheitliche Entscheidung getroffen wird.
Folglich ist der angefochtene Beschluß zu Ziffer I aufzuheben. Einer ausdrücklichen Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht bedarf es nicht, weil die Strafkammer nach Aufhebung der teilweisen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens je nach dem weiteren Ergebnis des Zwischenverfahrens ohnehin über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens insgesamt neu zu entscheiden haben wird.
3.
Die Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 2 StPO. Bei richtigem Verständnis - in der Auslegung durch die Generalstaatsanwaltschaft und den Senat -handelt es sich bei dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft um ein weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeschuldigten eingelegtes Rechtsmittel, sondern um ein Rechtsmittel, mit dem die Staatsanwaltschaft nur ihre Aufgabe wahrnimmt, eine Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. In einem solchen Fall trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 473 Rdnr. 17 m. w. N.).