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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 351 + 352/04·15.07.2004

Verwerfung weiterer Beschwerde gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beschwerde gegen die Außervollzugsetzung von Haftbefehlen wurde verworfen. Das OLG Köln bestätigt, dass das Amtsgericht die Haftbefehle mit zutreffender Begründung und sachgerechten Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Ein alleiniger Wohnsitz im Ausland begründet keine Fluchtgefahr; die festgesetzte Kaution ist im Lichte eines bestehenden Arrests angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Außervollzugsetzung der Haftbefehle als unzulässig/verworfen abgewiesen; Kosten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein alleiniger Wohnsitz im Ausland begründet nicht ohne weiteres Fluchtgefahr; erforderlich sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren durch Entzug der Verfügbarkeit entziehen will.

2

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet den Beschuldigten nicht, im Inland Wohnsitz zu nehmen.

3

Bei Bewertung der Fluchtgefahr sind konkrete Umstände (z. B. Auslieferungsmöglichkeit, Verhalten des Beschuldigten, Lebensalter) maßgeblich; allgemeine Schwierigkeiten der Strafverfolgung genügen nicht.

4

Die Höhe einer Kaution ist unter Berücksichtigung vorhandener Sicherstellungen (dinglicher Arrest) und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu bemessen.

5

Bei Verwerfung einer weiteren Beschwerde sind die Kostenentscheidungen nach § 467 StPO zu treffen; die Staatskasse kann zur Tragung der Kosten und notwendiger Auslagen der Beschuldigten verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2§ 467 StPO

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten zu tragen hat, verworfen.

Gründe

2

Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen, weil das Amtsgericht die Haftbefehle gegen die Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter sachgerechten Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Die Begründung der weiteren Beschwerde gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

3

Der Umstand, dass die Beschuldigten - wie viele andere deutsche Staatsangehörige insbesondere aus dem Aachener Raum auch - einen Wohnsitz im Ausland haben, vermag die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Verfahren für die Strafverfolgungsorgane mit zusätzlichen Schwierigkeiten belastet wird. Voraussetzung für Flucht bzw. Fluchtgefahr ist vielmehr ein Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (BGHSt 23, 380 [384]). Die völlig unabhängig von diesem Verfahren offensichtlich bereits vor geraumer Zeit erfolgte Übersiedlung der Beschuldigten nach Belgien genügt hierfür schon deshalb nicht, weil hiermit nicht der Zweck verfolgt werden konnte, sich diesem Verfahren zu entziehen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründet auch nicht die Verpflichtung, im Inland einen Wohnsitz zu nehmen.

  • Der Umstand, dass die Beschuldigten - wie viele andere deutsche Staatsangehörige insbesondere aus dem Aachener Raum auch - einen Wohnsitz im Ausland haben, vermag die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Verfahren für die Strafverfolgungsorgane mit zusätzlichen Schwierigkeiten belastet wird. Voraussetzung für Flucht bzw. Fluchtgefahr ist vielmehr ein Verhalten, das den vom Beschuldigten beabsichtigten, erkannten oder in Kauf genommenen Erfolg hat, den Fortgang eines Strafverfahrens dauernd oder vorübergehend durch die Aufhebung seiner Bereitschaft zu verhindern, für Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (BGHSt 23, 380 [384]). Die völlig unabhängig von diesem Verfahren offensichtlich bereits vor geraumer Zeit erfolgte Übersiedlung der Beschuldigten nach Belgien genügt hierfür schon deshalb nicht, weil hiermit nicht der Zweck verfolgt werden konnte, sich diesem Verfahren zu entziehen. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens begründet auch nicht die Verpflichtung, im Inland einen Wohnsitz zu nehmen.
4

Soweit der Senat in der Vergangenheit einmal Fluchtgefahr aufgrund eines Wohnsitzes im Ausland angenommen hat (Beschluss vom 07.08.2002 - 2 Ws 358/02 -, = NStZ 2003, 219), war der Fall schon deshalb anders gelagert, weil in diesem Fall nicht mit der Auslieferung des Beschuldigten aus seinem Heimat- und Wohnsitzland gerechnet werden konnte. Dies gilt für die Beschuldigten jedoch bereits derzeit nicht und wird nach in Kraft treten der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl in den nächsten Wochen noch weniger zutreffen. Darüber hinaus beruhte die o. a. Entscheidung letztlich darauf, dass der in diesem Verfahren Beschuldigte durch sein weiteres Verhalten zum Ausdruck gebracht hatte, sich dem weiteren Verfahren nicht stellen zu wollen. Derartige Anhaltspunkte fehlen bei den Beschuldigten dieses Verfahrens, der Beschuldigte E ist vielmehr noch am 04.08.2003 zu einem Hauptverhandlungstermin in anderer Sache vor dem Amtsgericht Aachen erschienen. Im übrigen wurde auch in dem o. a. Verfahren der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

5

Der Senat geht mit Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht davon aus, dass von der Strafe, die die Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung zu erwarten haben, ein gewisser Fluchtanreiz ausgeht. Angesichts des Lebensalters der Beschuldigten wird dieser Fluchtanreiz aber durch die - nicht näher konkretisierte - Möglichkeit, im Rotlicht- oder Drogenmilieu Belgiens oder der Niederlande ihr "Geschäft" neu aufzubauen, nicht deutlich erhöht. Dieser Umstand steht deshalb einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen.

  • Der Senat geht mit Staatsanwaltschaft, Amts- und Landgericht davon aus, dass von der Strafe, die die Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung zu erwarten haben, ein gewisser Fluchtanreiz ausgeht. Angesichts des Lebensalters der Beschuldigten wird dieser Fluchtanreiz aber durch die - nicht näher konkretisierte - Möglichkeit, im Rotlicht- oder Drogenmilieu Belgiens oder der Niederlande ihr "Geschäft" neu aufzubauen, nicht deutlich erhöht. Dieser Umstand steht deshalb einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen.
6

Die Höhe der festgesetzten Kaution ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die beträchtlichen Einnahmen - nicht Gewinne - der Beschuldigten aus dem Bordellbetrieb rechtfertigt keine höheren Kaution. Sie übersieht dabei, dass insoweit ein dinglicher Arrest in Höhe von 373.350,00 EUR besteht und die Kaution deshalb aus weiterem Vermögen der Beschuldigten aufgebracht werden musste.

  • Die Höhe der festgesetzten Kaution ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die beträchtlichen Einnahmen - nicht Gewinne - der Beschuldigten aus dem Bordellbetrieb rechtfertigt keine höheren Kaution. Sie übersieht dabei, dass insoweit ein dinglicher Arrest in Höhe von 373.350,00 EUR besteht und die Kaution deshalb aus weiterem Vermögen der Beschuldigten aufgebracht werden musste.
7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.