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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 344/91·07.08.1991

Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung: Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch die Strafvollstreckungskammer. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und setzte die Reststrafe zur Bewährung aus; entscheidend waren Erstvollstreckung, günstiges Vollzugsverhalten und die hinreichende Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es wurde eine dreijährige Bewährungszeit mit Auflagen angeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung stattgegeben; Reststrafe mit Wirkung vom 20.08.1991 zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zu prüfen und zu gewähren, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten besteht.

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Dass eine Freiheitsstrafe bisher ohne Gewährung von Vollzugslockerungen verbüßt wurde, kann allein nicht zu Lasten des Verurteilten gewertet werden.

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Das Vollzugsverhalten und die Einschätzung der Vollzugsanstalt sind maßgebliche Umstände bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung.

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Bei Aussetzung der Vollstreckung können der Bewährungszeit Auflagen und Weisungen, insbesondere Mitteilungspflichten über Wohnungswechsel, beigefügt werden.

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Die Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde kann der Landeskasse auferlegt werden; die Kostenregelung richtet sich entsprechend § 467 StPO.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB§ 268a Abs. 3 StPO§ 454 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 52 StVK 106/91

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1986 - 111-14/86 - wird mit Wirkung vom 20. August 1991 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen. 3. a) Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. b) Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 52 StVK 106/91 mitzuteilen. 4. Die Belehrung gemäß §§ 268 a Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 2 StPO wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt R. übertragen. 5. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Beschwerdeführer am 29. Juli 1986 wegen gemein-schaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Kör-perverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. 2/3 dieser Strafe waren am 26.05.1991 verbüßt; das Strafende ist auf den 16. Januar 1994 vermerkt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts Bonn eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt. Gegen diesen, ihm am 05. Juli 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 08. Juli 1991 bei Gericht ein-gegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten.

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Die gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 statthafte, auch wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Verurteilten ist in der Sache begründet. Nach Auf-fassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vor. Gegen den Beschwerdeführer wird erstmalig eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Nach der Erklärung des Leiters der Justizvoll-zugsanstalt ... steht das Vollzugverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bisher noch nicht in den Genuß von Vollzugslockun-gen gekommen ist, kann für sich allein betrachtet zu seinem Nachteil nicht gewertet werden.

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Auch ohne solche besteht eine hinreichende Wahr-scheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten.

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Nach allem kann mit den angeordneten Auflagen eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit verant-wortet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entspechender Anwendung.