Beschwerde gegen Ablehnung bedingter Entlassung: Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch die Strafvollstreckungskammer. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB für die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und setzte die Reststrafe zur Bewährung aus; entscheidend waren Erstvollstreckung, günstiges Vollzugsverhalten und die hinreichende Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Es wurde eine dreijährige Bewährungszeit mit Auflagen angeordnet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung stattgegeben; Reststrafe mit Wirkung vom 20.08.1991 zur Bewährung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zu prüfen und zu gewähren, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten besteht.
Dass eine Freiheitsstrafe bisher ohne Gewährung von Vollzugslockerungen verbüßt wurde, kann allein nicht zu Lasten des Verurteilten gewertet werden.
Das Vollzugsverhalten und die Einschätzung der Vollzugsanstalt sind maßgebliche Umstände bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung.
Bei Aussetzung der Vollstreckung können der Bewährungszeit Auflagen und Weisungen, insbesondere Mitteilungspflichten über Wohnungswechsel, beigefügt werden.
Die Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde kann der Landeskasse auferlegt werden; die Kostenregelung richtet sich entsprechend § 467 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 52 StVK 106/91
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1986 - 111-14/86 - wird mit Wirkung vom 20. August 1991 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen. 3. a) Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. b) Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 52 StVK 106/91 mitzuteilen. 4. Die Belehrung gemäß §§ 268 a Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 2 StPO wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt R. übertragen. 5. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
Die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat den Beschwerdeführer am 29. Juli 1986 wegen gemein-schaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Kör-perverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. 2/3 dieser Strafe waren am 26.05.1991 verbüßt; das Strafende ist auf den 16. Januar 1994 vermerkt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts Bonn eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgelehnt. Gegen diesen, ihm am 05. Juli 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 08. Juli 1991 bei Gericht ein-gegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Die gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 statthafte, auch wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Verurteilten ist in der Sache begründet. Nach Auf-fassung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB vor. Gegen den Beschwerdeführer wird erstmalig eine Freiheitsstrafe vollstreckt. Nach der Erklärung des Leiters der Justizvoll-zugsanstalt ... steht das Vollzugverhalten des Beschwerdeführers einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer bisher noch nicht in den Genuß von Vollzugslockun-gen gekommen ist, kann für sich allein betrachtet zu seinem Nachteil nicht gewertet werden.
Auch ohne solche besteht eine hinreichende Wahr-scheinlichkeit für künftiges Wohlverhalten.
Nach allem kann mit den angeordneten Auflagen eine Erprobung des Beschwerdeführers in Freiheit verant-wortet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entspechender Anwendung.