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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 343/06·31.07.2006

StA-Beschwerde gegen Halbstrafenaussetzung nach §57 Abs.2 Nr.2 StGB stattgegeben

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte ein. Das OLG Köln hob den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und lehnte die Halbstrafenaussetzung gemäß §57 Abs.2 Nr.2 StGB ab. Familiäre Schwierigkeiten und sonstige Vorbringen genügen nicht als besondere, über das Übliche hinausgehende Umstände. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Aussetzung des Restes nach Verbüßung der Hälfte stattgegeben; Aussetzung abgelehnt; Kosten dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte gemäß §57 Abs.2 Nr.2 StGB sind nur solche "besonderen Umstände" maßgeblich, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind.

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Bei der Prüfung nach §57 Abs.2 Nr.2 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen; es genügt, dass diese insgesamt die Annahme besonderer Umstände erlauben.

3

Im Unterschied zur Halbstrafenregel sind bei der Entscheidung Gesichtspunkte wie Schuldschwere, Generalprävention und Verteidigung der Rechtsordnung in die Bewertung einzubeziehen.

4

Familiäre Beeinträchtigungen begründen nur dann besondere Umstände i.S.v. §57 Abs.2 Nr.2 StGB, wenn sie mit einer überzeugenden, nachweisbaren persönlichen Läuterung einhergehen; bloße familiäre Belastungen oder nachträgliches Fehlverhalten schließen eine Halbstrafenaussetzung aus.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 2 StGB§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 57 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 1626 BGB

Tenor

Der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 12.06.2006 - 33 b StVK 402/06 - wird aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem

Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.10.2003 – 12

KLs 7/03(8) – nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wird

abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu

tragen.

Gründe

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I.

3

Der Verurteilte verbüßt seit dem 15.11.2004 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, zu der ihn das Landgericht Mönchengladbach am 08.10.2003 wegen Betruges verurteilt hat (12 KLs 7/03(8). Einbezogen wurde die durch Urteil des Landgerichts Köln vom 09.08.1999 verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Betruges (114-9/97). Neben der Freiheitsstrafe ist in dem Urteil vom 15.11.2004 auf eine Geldstrafe von 450 Tagessätzen zu je 40 € erkannt worden. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen war der Verurteilte in der einbezogenen Sache im Jahre 1996 für eine Firma O. Vermögensverwaltungs GmbH als Telefonverkäufer tätig und beteiligte sich an der betrügerischen Vermittlung von Kapitalanlagen in der Warenterminbranche. Der mehr als 300 Kunden zugefügte Gesamtschaden wird in dem Urteil des Landgerichts Köln auf 10,3 Mio DM beziffert. Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach sind Betrugsdelikte zum Nachteil von mindestens 200 Kapitalanlegern, die der Verurteilte in den Jahren 1994 / 1995 als Verkaufsleiter der Firmengruppe P. beging, die ebenfalls in der Warenterminbranche agierte. Der Gesamtschaden ist hier mit mehr als 4 Mio DM angegeben.

4

Zuvor war der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1992 wegen Kreditkartenmissbrauchs zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt worden, die 1997 erlassen wurde.

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Die Geldstrafe aus dem Urteil vom 15.11.2004 ist noch nicht vollständig gezahlt.

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Die Hälfte der Strafe war am 14.05.2006 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 14.11.2006 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 14.11.2007 vorgemerkt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach Verbüßung der Hälfte der Strafe die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

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Gegen diese, am 19.06.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 20.06.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf .

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II.

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Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs.2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde  ist begründet.

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Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 57 Abs.2 Nr.2 StGB liegen nicht vor.

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Besondere Umstände im Sinne der Vorschrift sind nur solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts – und Schuldgehalts der Tat wie sich dieser in der Höhe der Strafe wiederspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlichen geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.

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(vgl. BGH NStZ 87, 21; Senat 08.06.20012 Ws 242/01 - ;13.06.2001 – 2 Ws 236/01 – ; 24.07.2001 – 2 Ws 332/01 –; 30.03.2004 – 2 Ws 140/04 -; Stree in Schönke–Schröder, StGB, 27. Aufl., § 57 Rdn. 23 b i. V. m. § 56 Rdn. 27 ff.).

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Anders als bei einer Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs.1 Satz 1 StGB) fließen in die Bewertung auch Gesichtspunkte der Schuldschwere (vgl. Gribbohm in: LK, 11.Aufl., § 57 Rdn.54; Lackner, StGB, 22.Aufl., § 57 Rdn.20), der Generalprävention (BGHR StGB § 57 Abs.2 „Versagung“ 1; Tröndle/Fischer, StGB, 53.A., § 57, Rdn.29 a ) und der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. OLG München NStZ 1987,74) ein.

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Dabei ist zu beachten, dass nach der Intention des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz die ehemals starre Kumulation von Tat- und Täterbezug zu Gunsten einer Gesamtwürdigungsklausel aufgegeben worden ist (Groß StV 85, 82; Tröndle/Fischer, § 57 Rdn. 28, 30). Es ist also eine Gesamtwürdigung aller aus Tat- und Täterpersönlichkeit resultierenden Umstände vorzunehmen, wobei es trotz ihres je unterschiedlichen Gewichts und wechselseitigen Bedeutung ausreicht, dass diese insgesamt die Annahme besonderer Umstände erlaubt.

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Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Vollstreckung der Halbstrafe hier nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung rechtfertigt nicht eine Entlassung schon nach der Verbüßung der Hälfte der Strafe.

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Das Landgericht hat – insoweit der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 31.05.2006 folgend – im Ergebnis die familiären Probleme des Verurteilten als ausschlaggebend für die Halbstrafenaussetzung angesehen. In diesen können jedoch besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gesehen werden. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein Verurteilter – etwa unter dem Eindruck schwerer persönlicher Schicksalsschläge und nach längerem Strafvollzug – seinem Leben in überzeugender Weise eine solche Wende zu geben vermag, dass eine Halbstrafenaussetzung gerechtfertigt ist. Von einer solchen persönlichen Läuterung des Beschwerdeführers kann der Senat jedoch nicht ausgehen.

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Mit den Bemühungen um seine Kinder, die damit nicht geschmälert werden sollen, erfüllt der Beschwerdeführer seine sich aus § 1626 BGB ergebenden Elternpflichten. Dass er diesen Pflichten aus dem geschlossenen Vollzug heraus nur unzulänglich genügen kann, hebt seinen Fall nicht aus der Masse der Fälle heraus, in denen der Strafvollzug ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen für Ehe und Familie zu führen pflegt. Diese müssen im übrigen relativiert werden, da der älteste Sohn mittlerweile volljährig ist, womit die elterliche Sorge des Beschwerdeführers geendet hat. Für das jüngste Kind hat er die elterliche Sorge ohnehin nicht. Sein Umgangsrecht kann der Beschwerdeführer grundsätzlich auch im Strafvollzug ausüben.

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Seine Ablösung aus dem offenen Vollzug – und die sich daraus ergebende Verschlechterung der Möglichkeiten zur Bewältigung der familiären Schwierigkeiten – hat der Beschwerdeführer als Folge des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens selbst zu verantworten.

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Es stimmt den Senat bedenklich, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Verurteilung in Kenntnis des bevorstehenden Strafantritts ungeachtet der schon damals bestehenden familiären Schwierigkeiten bei seiner Tätigkeit für die C. GmbH erneut in strafbare Handlungen hat verstricken lassen. In seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 03.03.2006 hat er seine strafrechtliche Verantwortung für die Vereinnahmung von Schwarzgeldern in einer Höhe von bis zu 30.000 € eingeräumt, wobei aus Sicht des Senats besonders erschwerend hinzukommt, dass er dazu seine eigene Tochter U. benutzt hat, indem er diese im Jahre 2004 allein zu dem Zweck einstellte,  um sich so ein – unversteuertes – Arbeitsentgelt zu verschaffen. Wer sich so verhält, stellt den eigenen Vorteil über das Wohl seiner Kinder. Diese Handlungsweise lässt Zweifel an der Ernstlichkeit der Absichten des Beschwerdeführers, sich uneigennützig für seine Kinder zu engagieren, aufkommen. Ob seither ein grundlegender Wandel bei dem Beschwerdeführer eingetreten ist, vermag der Senat vor dem Hintergrund seines bisherigen Werdegangs seinen Beteuerungen allein nicht ausreichend zu entnehmen.

20

In der erforderlichen Gesamtschau hält der Senat daher eine Halbstrafenaussetzung nicht für vertretbar.

21

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs.1 StPO.