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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 336/12·29.04.2012

Rechtshilfeersuchen (§158, §159 GVG) zur kommissarischen Zeugenvernehmung für zulässig erklärt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtJustizielle RechtshilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht M. ersuchte das Amtsgericht H. um Rechtshilfe zur kommissarischen Vernehmung von Zeugen in einem Bußgeldverfahren; H. lehnte mit Verweis auf Entfernung und Unzweckmäßigkeit ab. Das OLG Köln stellt fest, dass ein Rechtshilfeersuchen nach §§158,159 GVG grundsätzlich nicht mit solchen Gründen abgelehnt werden darf. Ablehnungsgründe sind nur dann gegeben, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts abstrakt verboten ist. Die OWiG-Ausschlussregeln für den Betroffenen gelten nicht für Zeugen.

Ausgang: Das OLG erklärt das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. für zulässig und verpflichtet das Amtsgericht H. zur Erfüllung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtshilfeersuchen nach §§ 158, 159 GVG ist grundsätzlich zu erfüllen; eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn die auszuführende Maßnahme nach dem Recht des ersuchten Gerichts abstrakt verboten ist.

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Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens mit der Begründung, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung müsse vom ersuchenden Gericht vorgenommen werden, ist unzulässig.

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Für die Zulässigkeitsprüfung eines Rechtshilfeersuchens ist die Zumutbarkeit der Anreise von Zeugen zum ersuchenden Gericht unbeachtlich.

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Die in §§ 73, 74 OWiG geregelten Ausschlüsse kommissarischer Vernehmungen des Betroffenen finden auf die Vernehmung von Zeugen keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 159 Abs. 1 GVG§ 223 StPO§ 159 GVG§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG§ 158 Abs. 1 GVG§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsatz

Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens gem. § 159 Abs. 1 GVG

(hier : kommissarische Zeugenvernehmung) ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen.

Tenor

Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts M. ist zulässig.

Gründe

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In dem  zugrunde liegenden Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Düngegesetz und die Düngeverordnung  hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 18.11.2011 die Vernehmung von drei bei dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung des Kreises H. tätigen Zeugen und einer in W.–H. wohnenden Zeugin durch einen ersuchten Richter nach § 223 StPO angeordnet und die Akten mit der Bitte um Rechtshilfe an das Amtsgericht H. versandt. Mit richterlicher Verfügung vom 19.12.2011 hat das Amtsgericht H. die Bitte des Amtsgerichts M. abgelehnt. Hiergegen hat sich das um Rechtshilfe ersuchende Gericht nach Anrufung des Bundesgerichtshofs, der auf die Zuständigkeit des OLG Köln hingewiesen hat,  mit seiner Vorlage vom 17.04.2012 gewandt und das Oberlandesgericht Köln um Entscheidung nach § 159 GVG gebeten.

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Das Amtsgericht H. hat die Rechtshilfe mit der Begründung abgelehnt, die Strecke von 194 km zwischen M. und H. sei  keine große Entfernung  und  die Vernehmung würde die Hauptverhandlung vor dem ersuchten Richter bedeuten.

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II.

5

Der Antrag ist gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 GVG zulässig. Das Amtsgericht H. hat seine Rechtshilfepflicht in Zweifel gezogen, weil es die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO nicht für gegeben hält. Dagegen wendet sich das Amtsgericht M.,  § 159 Abs. 2 GVG.

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In der Sache führt der Antrag zur Feststellung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens, dem das Amtsgericht  H. zu entsprechen hat.

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Das Ersuchen um Rechtshilfe kann nach § 158 Abs. 1 GVG grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG (Ersuchen eines im Rechtszug übergeordneten Gerichts) gilt dies ohne  Einschränkung. Im Übrigen darf ein Rechtshilfeersuchen nur abgelehnt werden, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. § 158 Abs. 2 S. 1 GVG ist als Ausnahmebestimmung zu Absatz 1 der Vorschrift eng auszulegen. Als im Sinne dieser Regelung verboten kann daher eine Handlung ausschließlich in dem Fall gelten, dass sie ohne Rücksicht auf die konkrete prozessuale Situation schlechthin - abstrakt - aus Rechtsgründen unzulässig ist (vgl. Senat 13.10.2005 - 2 Ws 456/04  28.10.2003 – 2 Ws 582/04 -; 19.12.2011 -; Meyer- Goßner, StPO, 54. Aufl., § 158 GVG Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Schoreit in : Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl.,§ 158 GVG  Rdnr. 5 ). Die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist daher nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, das Ersuchen sei überflüssig, unzweckmäßig oder die Handlung sei von dem ersuchenden Gericht vorzunehmen (Schoreit a.a.O. Rdnr. 6).

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Die Vernehmung der von dem Direktor der Landwirtschaftskammer  NRW benannten Zeugen durch das Amtsgericht H., in dessen Bezirk die Zeugen wohnhaft beziehungsweise beruflich tätig sind, stellt keine rechtlich unzulässige Maßnahme dar. Die Sonderregelungen der §§ 73, 74 OWiG, die eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen ausschließen (BGH St  44, 345), gelten für Zeugen nicht.  Ob  den  Zeugen  aus H. das Erscheinen in M. zugemutet werden kann, ist für die Zulässigkeitsfrage ohne Bedeutung.