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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 336/02·22.07.2002

Anordnung zur zwangsweisen DNA-Entnahme abgelehnt: fehlende Negativprognose nach §81g StPO

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiserhebung/DNA-Untersuchungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte zwangsweise Speichel-/Blutentnahme sowie molekular-genetische Untersuchung und Speicherung des DNA-Musters des Angeschuldigten nach §§ 81a, 81g StPO. Das OLG Köln hebt den Beschluss des Landgerichts auf und weist den Antrag zurück. Es fehlt eine schlüssige, verwertbare und nachvollziehbar dokumentierte Negativprognose für künftige erhebliche Straftaten. Bloße, lange zurückliegende Tatvorwürfe und die Anzahl der Anschuldigungen genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf zwangsweise Entnahme, Untersuchung und Speicherung des DNA-Musters gemäß §§ 81a, 81g StPO zurückgewiesen wegen fehlender Negativprognose

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters nach § 81g Abs. 1 StPO setzt neben dem Tatverdacht eine Negativprognose voraus, die auf schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht.

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Für die Bejahung der Negativprognose sind positive, einzelfallbezogene Gründe erforderlich; pauschale Hinweise auf Zahl, Intensität oder Dauer der Taten ohne konkrete Tatsachenbegründung genügen nicht.

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Das Vorliegen eines Tatverdachts allein sowie lang zurückliegende, nicht durch weitere Anhaltspunkte gestützte Vorwürfe und fehlende einschlägige Vorstrafen können die Annahme einer Negativprognose entkräften.

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Die zuständige Strafkammer kann bei späteren, neuen Erkenntnissen – insbesondere nach einer Verurteilung oder sonstigen belastenden Feststellungen – erneut einen Antrag auf Datenspeicherung stellen und darüber entscheiden.

Relevante Normen
§ 81 a StPO§ 81 g Abs. 1 StPO§ 176 Abs. 1 StGB§ 176 a Abs. Nr. 1 StGB§ 304 Abs. 1 StPO§ 305 Satz 1 StPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln, gemäß § 81 a StPO die notfalls zwangsweise Entnahme einer Speichel- bzw. Blutprobe des Angeschuldigten sowie gemäß § 81 g Abs. 1 StPO die molekular-genetische Untersuchung des DNA-Materials sowie die Speicherung des DNA-Musters anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 25. April 2002 vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 1986 bis Sommer 1989 in K. und anderen Orts in insgesamt 72 Fällen sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen bzw. an sich von dem Kind vorgenommen lassen zu haben (§ 176 Abs. 1 StGB), wobei es sich in zwei Fällen um einen besonders schweren Fall gehandelt haben soll. Der nach eigenen Angaben bisexuell veranlagte, die Tatvorwürfe bestreitende Angeschuldigte war im o.g. Zeitraum Leiter der Jugendgruppe "C X". In dieser Funktion soll er während Ferienfahrten der Gruppe nach Griechenland und Schweden die damals zwischen 10 und 13 Jahre alten Zeugen N und I K - vornehmlich durch manuelle Manipulationen - missbraucht haben. In den Fällen 18 und 52 der Anklage soll es jeweils nach zuvor abgebrochenem Analverkehr zum Oralverkehr gekommen sein (§ 176 a Abs. Nr. 1 StGB). Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.

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Unter dem 8. Mai 2002 hat die Staatsanwaltschaft bei der nach Anklageerhebung zuständigen 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln die im Tenor näher bezeichneten Anträge gestellt. Das Landgericht hat diesem Begehren durch Beschluss vom 23. Mai 2002 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeschuldigte sei zwar bislang nicht vorbestraft, die Vielzahl der Vorwürfe, die zum Teil massiven sexuellen Handlungen, zu denen es über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg gekommen sein soll, sowie der Umstand, dass mehrere Geschädigte betroffen sein sollen, ließen so schwerwiegende Persönlichkeitsmängel des Angeschuldigten befürchten, dass mit der erneuten Begehung ähnlicher erheblicher Straftaten durch ihn zu rechnen sei. Dem stünde nicht entgegen, dass die Taten bereits lange zurückliegen sollen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten, der durch seinen Verteidiger zunächst angeregt hatte, die endgültige Entscheidung über die Anträge der Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Die Strafkammer hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 25. Juni 2002 nicht abgeholfen.

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II.

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Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und wird insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Da es sich bei der der beanstandeten Entnahme von Körpermaterial des Beschwerdeführers zum Zwecke der Speicherung von Daten gem. § 81 g StPO um eine vorbeugende Maßnahme zum Zwecke der Beweissicherung in einem eventuellen künftigen Strafverfahren gegen den Angeschuldigten handelt, ist Gegenstand der Überprüfung durch den Senat nicht eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts.

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In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und der ihr zugrundeliegende Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da jedenfalls nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeschuldigten nicht bejaht werden können.

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Gemäß § 81 g Abs. 1 StPO dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens oder (auch nur) eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekular-genetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer vorgenannten Straftat zu führen sind.

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Zwar berechtigt nach dem Gesetzeswortlaut bereits der - nicht zwingend dringende - Tatverdacht der Begehung einer Katalogtat im Sinne der Vorschrift zur Feststellung des genetischen Musters des Betroffenen. Diese Voraussetzung liegt im Falle des Angeschuldigten, dem eine Reihe von Missbrauchshandlungen zur Last gelegt wird, vor. Darüber hinaus ist aber die sog. Negativprognose zu stellen, d.h. es muss aufgrund der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten persönlichen, tatbezogenen oder sonstigen Kriterien "Grund zu der Annahme" bestehen, dass gegen den Angeschuldigten in der Zukunft erneut Strafverfahren wegen der Anlasstaten oder vergleichbarer Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Der Gesetzeswortlaut eröffnet im Interesse einer effektiven Strafverfolgung künftiger erheblicher Straftaten einen vergleichsweise weiten Anwendungsspielraum für die Anordnung der Maßnahme. So ist es etwa nicht erforderlich, die konkrete Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschuldigten festzustellen. Auch hat sich die Prognoseentscheidung nicht an den Kriterien der §§ 63, 64, 66 StGB zu messen (wie hier: OLG Karlsruhe in StV 02, 62) oder ist Sie gar an die Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne des Haftgrundes des § 112 a StPO geknüpft (so aber Schneider in Anmerkung zu ThürOLG Jena, StV 01, 5ff.). Maßstab ist entsprechend der identischen Regelung in § 8 Abs. 6 Bundeskriminalamtsgesetz (vgl. BT-Drucks 13/10791, S. 5) das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifzierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfG NStZ 01, 328 = NJW 01, 878 = StV 01, 145; OLG Karlsruhe aaO., 62; vgl. auch LG Frankfurt StV 01, 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 86 g Rdnr. 8). Dabei bedarf es positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme der Wiederholungsgefahr (BVerfG NStZ 01, 330).

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Dem angefochtenen Beschluss sind solche Tatsachen nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus den dem Senat vorgelegten Akten. Das Landgericht begründet seine Entscheidung zur Negativprognose mit der Zahl und der Intensität der Tatvorwürfe bei zwei mutmaßlich betroffenen Geschädigten sowie der Dauer des Tatzeitraumes; alle diese Umstände ließen einen Rückschluss auf schwerwiegende Persönlichkeitsmängel des Angeschuldigten zu. Dabei stellt die Kammer aber nur formelhaft auf die im Gesetz genannten Kriterien (Art oder Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten) ab, die Beschlussgründe enthalten keine nähere Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung. Letztere bestehen darin, dass der Angeschuldigte bislang weder einschlägig noch in anderer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die - allerdings erheblichen - Tatvorwürfe bereits zwischen 13 und 16 Jahren zurückliegen. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte nach dem von der Anklage umfassten Zeitraum noch einmal im Sinne der ihm vorgeworfenen Taten auffällig geworden ist. Von seiner Persönlichkeit und seinen gegenwärtigen Lebensumständen, soweit diese für die Beurteilung der Anklagevorwürfe von Bedeutung sind, ist nichts Näheres bekannt. Der Angeschuldigte könnte seine - eingestandenermaßen vorhandene - bisexuelle Veranlagung daher durchaus in strafrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausleben. Angesichts dieser hier nicht fernliegenden Möglichkeit einer zwischenzeitlichen positiven Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigt allein der Tatverdacht im Sinne der Anklagevorwürfe noch nicht die Negativprognose. Der Strafkammer bleibt es aber unbenommen, auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft über die Frage der Speicherung von Daten zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorliegen weiterer Erkenntnisses, insbesondere im Falle eines Schuldspruches nach durchgeführter Hauptverhandlung gegebenenfalls erneut zu entscheiden.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO.