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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 328/04·28.06.2004

Aufhebung des Haftbefehls wegen fehlender Schöffenbeteiligung nach § 230 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen einen am Tag der Verwerfung seiner Berufung vom Vorsitzenden erlassenen Haftbefehl. Das OLG Köln entschied, dass nach Beginn der Hauptverhandlung ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung besetzten Kammer (mit Schöffen) zu erlassen ist. Ein Erlass außerhalb der Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn der Erlass in der Hauptverhandlung ausdrücklich vorbehalten worden ist; das war hier nicht der Fall. Folge: Der Haftbefehl wurde aufgehoben und die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbefehl erfolgreich; Haftbefehl aufgehoben, Staatskasse trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, der nach Beginn der Hauptverhandlung erlassen wird, ist grundsätzlich von der für die Hauptverhandlung besetzten Kammer, also unter Mitwirkung der Schöffen, zu treffen.

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Ein außerhalb der Hauptverhandlung erlassener Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn in der Hauptverhandlung ausdrücklich der spätere Erlass vorbehalten worden ist, etwa zur Prüfung einer Entschuldigung oder zum Abwarten glaubhaft angekündigter Nachweise.

3

Das Hauptverhandlungsprotokoll kann den Nachweis erbringen, ob ein Vorbehalt des Erlasses getroffen wurde; fehlt ein solcher Vorbehalt, ist der außerhalb der Sitzung getroffene Erlass des Haftbefehls nicht ordnungsgemäß.

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Erfolgt die Aufhebung eines Haftbefehls in Beschwerdeverfahren, so sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach entsprechender Anwendung des § 467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 329 Abs. 1 StPO§ 230 StPO§ 230 Abs. 2 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 08.01.2004 (151- 196/03) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Gegen den Angeklagten fand am 08.01.2004 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln die Berufungshauptverhandlung statt. Berufung hatten sowohl der Angeklagte als auch – mit dem Ziel einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung – die Staatsanwaltschaft eingelegt. Nachdem der Angeklagte nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Noch am selben Tag erließ der Kammervorsitzende einen Haftbefehl gemäß § 230 StPO gegen den Angeklagten. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

4

II.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde ausgeführt:

6

"Der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl ist nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO hat das erkennende Gericht grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung maßgebenden Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 230 Rdnr. 24 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss wurde, was durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 08.01.2004 bewiesen wird, nicht in der Hauptverhandlung mit der hierfür maßgeblichen Besetzung geschlossen. Zwar kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehält; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts ist, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll (Lutz Meyer-Goßner a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass der spätere Erlass eines Haftbefehls gem. § 230 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vorbehalten worden ist, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen."

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Dem stimmt der Senat zu. Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit in Haftfragen nach Beginn der Hauptverhandlung (Beschluss vom 13.02.1998 – 2 Ws 93/98, NJW 1998, 2899 = NStZ 1998, 419 = StV 1998, 273).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.