Verwerfung weiterer Beschwerde wegen Unzulässigkeit bei Haftbedingungen
KI-Zusammenfassung
Der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte beantragte Telefon- und Dauerbesuchserlaubnis; AG und LG lehnten ab und wiesen die Beschwerde zurück. Die beim OLG erhobene weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig, weil sie sich auf die Gestaltung der Haftverhältnisse und nicht auf Verhaftung oder Arrest über 20.000 € bezieht. Der Senat schloss sich der Auffassung an und verwies die Kosten dem Beschwerdeführer auf.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen landgerichtlichen Beschluss wegen Unzulässigkeit nach § 310 Abs. 2 StPO verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung ist nach § 310 Abs. 2 StPO unzulässig, soweit sie die bloße Gestaltung der Haftverhältnisse zum Gegenstand hat.
Nach § 310 Abs. 1 StPO ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder einen dinglichen Arrest i.S.v. § 111b Abs. 2 i.V.m. § 111d StPO über 20.000 € betrifft.
Bei Beschwerden über die Bedingungen der Untersuchungshaft ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen; der Beschuldigte kann allenfalls Bestand und Vollzug des Haftbefehls rügen.
Die Kosten der Verwerfung einer unzulässigen weiteren Beschwerde sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
„I.
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 13.08.2010 – 620 Gs 901 Js 1197/10 a – (Bl. 1 f. d.SH) in Untersuchungshaft in der JVA Aachen. Ihm wird vorgeworfen, am 11.08.2010 in H./O. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (Bl. 1 f., 17 ff. d.SH).
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.11.2010 hat der Beschuldigte die Erteilung einer Telefonerlaubnis sowie einer Dauerbesuchserlaubnis für seine schwangere Lebensgefährtin beantragt (Bl. 3 d.SH). Die Staatsanwaltschaft Aachen hat daraufhin am 04.11.2010 eine entsprechende Einzelbesuchserlaubnis erteilt und den Antrag im Übrigen mit Bescheid vom selben Tage zurückgewiesen (Bl. 4 f. d.SH). Nachdem der Beschuldigte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.11.2010 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 5 StPO beantragt hatte (Bl. 6 f. d.SH), hat das Amtsgericht Aachen den Antrag des Beschuldigten auf Erteilung einer Telefonerlaubnis sowie einer Dauerbesuchserlaubnis für dessen Lebensgefährtin mit Beschluss vom 19.11.2010 abbelehnt
(Bl. 9 f. d.SH).
Hiergegen hat der Verteidiger des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 02.12.2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 11 f. d.SH), die das Landgericht Aachen mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.12.2010– 67 Ws 186/10 – als unbegründet verworfen hat (Bl. 17 ff. d.SH).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.12.2010 hat der Beschuldigte gegen diesen Beschluss „weitere Beschwerde“ eingelegt (Bl. 22 f. d.SH). Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.12.2010 nicht abgeholfen (Bl. 24 d.SH).
II.
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 28.12.2010 ist unzulässig gemäß § 310 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können mit der weiteren Beschwerde
Beschlüsse des Landgerichts, die auf die Beschwerde hin erlassen sind, nur dann angefochten werden, wenn sie entweder eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 stopp
i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000,00 € betreffen.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Fall seiner Verhaftung kann der Beschuldigte lediglich Bestand und Vollzug des Haftbefehls zur Prüfung des Beschwerdegerichts stellen; eine weitere Beschwerde ist dagegen ausgeschlossen, wenn es dem Beschuldigten – wie hier (im weiteren Sinne) - um die Gestaltung der Haftverhältnisse geht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 319 Rn. 7 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist daher gemäß § 310 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.