Beschwerde gegen Erstattung von Fotokopiekosten der Pflichtverteidigerin verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Pflichtverteidigerin hat Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung eingelegt und die Erstattung von Fotokopien über 1.635 Blatt verlangt. Zentral war, ob die vollständige Ablichtung der Akte für den inhaftierten Angeklagten notwendig war. Das OLG verwirft die Beschwerde, da nicht dargetan wurde, dass der Angeklagte die Unterlagen ständig zur Hand haben musste; mündliche Besprechungen oder vorübergehendes Überlassen genügten. Bei komplexen Mehrtäter‑/Mehrangeklagtenfällen sei restriktiv auf das Notwendige zu beschränken.
Ausgang: Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen Nichterstattung von Fotokopiekosten als unbegründet verworfen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für Ablichtungen aus der Strafakte nur, soweit deren Fertigung im Interesse und zur Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
Für die Erforderlichkeit von Ablichtungen ist erforderlich, dass der Angeklagte die Unterlagen dauerhaft zur Verfügung haben muss; vorübergehendes Überlassen oder mündliche Besprechungen können ausreichen.
Bei umfangreichen Verfahren mit mehreren Taten oder mehreren Angeklagten ist die Herstellung von Ablichtungen restriktiv auf das wirklich Notwendige zu beschränken.
Die Beschwerde nach § 98 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn die Erinnerung keine substantiierten Darlegungen zur Notwendigkeit der geltend gemachten Kopiekosten enthält.
Im Beschwerdeverfahren nach § 98 StPO findet keine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 98 Abs. 4 BRAGO statt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 115-23/00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 98 Abs. 3 StPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Mai 2001 - durch den die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen die Gebührenfestsetzung vom 13. Dezember 2000 verworfen worden ist - hat keinen Erfolg.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von Fotokopien über 1635 Blatt hinaus steht der Pflichtverteidigerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fertigung eines kompletten Aktenauszuges in Ablichtung auch für den inhaftierten Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO geboten war.
Zwar steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Fotokopien fiskalisches Interesse nicht im Vordergrund; der Pflichtverteidiger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für diejenigen Ablichtungen, deren Herstellung er im Interesse des Angeklagten für geboten erachtet (Gerold-Schmidt-von Eicken-Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 27 Rn. 20). Die Fertigung von Ablichtungen aus den Strafakten für den Angeklagten setzt aber voraus, dass es notwendig ist, dass dieser diese Unterlagen ständig zur Hand hat (von Eicken, a. a. O., Rn. 16). Dafür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, es sei nicht ausreichend, dem Inhaftierten den Aktenauszug der Verteidigerin zeitweise zu überlassen, wird andererseits nicht dargelegt, warum es nicht ausgereicht haben soll, den Akteninhalt bei den Besuchen der Verteidigerin in der JVA mündlich zu besprechen. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, der mehrere Taten zum Gegenstand hatte und mehrere Angeklagte betraf, bedarf es einer Reduzierung der Fertigung von Ablichtungen aus dem Akteninhalt auf das Notwenige im Sinne der strengeren Kriterien, die der angefochtene Beschluss zutreffend der Entscheidung des OLG Zweibrücken StV 86, 492 entnimmt.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht gemäß § 98 Abs. 4 BRAGO nicht.