Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Rechtshilfe mit Schweiz verworfen
KI-Zusammenfassung
Der frühere Angeklagte wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 870.954,91 €, der neben einer Gerichtskostenrechnung ergangen war. Das OLG Köln stellt fest, dass für die Beitreibung von Gerichtskosten in strafrechtlichen Angelegenheiten mit der Schweiz das Schengener Durchführungsübereinkommen gilt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt; eine Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz zur Beitreibung von Gerichtskosten findet das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) Anwendung.
Die Vorschriften des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess (Art. 18, 19) und das hierzu erlassene Ausführungsgesetz sind auf strafrechtliche Angelegenheiten regelmäßig nicht anwendbar.
Die sofortige Beschwerde gegen einen neben einer vollstreckbaren Gerichtskostenrechnung ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis dargetan wird, insbesondere weil keine Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht.
Bei öffentlich-rechtlichen Kostenschulden bewirkt das Vorliegen eines weiteren, nur deklaratorischen Vollstreckungstitels über denselben Betrag nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Belastung des Kostenschuldners, da Zahlungen auf die geschuldete Summe angerechnet werden.
Leitsatz
1. Der Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz betreffend die Beitreibung von Ge-richtskosten richtet sich nach den Vorschriften des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens.
2. Der sofortigen Beschwerde gegen einen neben einer Gerichtskostenrechnung über denselben Betrag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; die Gefahr doppelter Inanspruchnahme besteht nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
I.
Der frühere Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom 26.01.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Kostenauferlegung verurteilt. Mit Beschluss vom 04.05.2006 hatte das Landgericht B. Guthaben des früheren Angeklagten bei einer Bank in Zürich zur Sicherung der voraussichtlichen – auf 1,09 Mio € bezifferten - Verfahrenskosten arrestiert; diese Ansprüche wurden mit Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts B. vom 19.05.2006 gepfändet.
Mit Gerichtskostenrechnung vom 28.07.2009 wurden dem früheren Angeklagten Gerichtskosten in Höhe von 870.954,91 € in Rechnung gestellt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erließ zudem unter dem 17.09.2009 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über dieselbe Summe mit dem Hinweis, dass die Gerichtskosten in der Schweiz beigetrieben werden sollen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das am selben Tage bei Gericht eingegangene Rechtsmittel des früheren Angeklagten vom 30.09.2009 mit dem geltend gemacht wird, für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestehe eine Rechtsgrundlage nicht. Die Rechtspflegerin hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und sich zur Begründung auf die Vorschriften des § 43 Abs. 3 ZRHO in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zivilprozessübereinkommen bezogen.
Mit Beschluss vom 30.06.2010 hat der Einzelrichter des Senats die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen
II.
Das Rechtsmittel des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 17.09.2009 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
1.
Das Rechtsmittel ist von der Rechtspflegerin des Landgerichts zunächst zutreffend als sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO gewertet worden. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob die Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO über § 8 Abs. 2 S. 1 des Ausführungsgesetzes zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 18.12.1958 (auf die Vorschriften dieses Gesetzes hatte sich die Rechtspflegerin bezogen) oder aber über die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 JBeitrO, 793 ZPO (deren Anwendung kommt in Betracht, weil die Gerichtskosten nach den Vorschriften der JBeitrO beigetrieben werden, vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2008, 637 Rz. 4; Meyer, GKG, 10. Auflage 2008, § 19 Rz. 2) zur Anwendung gelangen. Nach den genannten Vorschriften ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Infolge der Übertragung durch Beschluss vom 30.06.2010 ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung hierüber berufen.
2.
a)
Allerdings sind im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht die Vorschriften der Art. 18, 19 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (BGBl. 1958 II S. 576) iVm § 8 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 18.12.1958 (BGBl. I S. 939) anwendbar. Diese Regelungen betreffen nämlich ausschließlich gegen den Kläger eines Zivilprozesses ergangene Kostenentscheidungen. Art. 18 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess bestimmt, dass solche Kostenentscheidungen in jedem Vertragsstaat durch die jeweils zuständige Behörde für vollstreckbar erklärt werden. Aus § 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes ergibt sich dann das – von der Rechtspflegerin auch für den vorliegenden Fall gesehene - Erfordernis einer Festsetzung des beizutreibenden Betrages durch gesonderten Beschluss. Indessen sind die genannten Bestimmungen bereits ihrem Wortlaut nach auf den vorliegenden Fall, der die Beitreibung einer in einem Strafverfahren entstandenen Kostenforderung zum Gegenstand hat, nicht anwendbar. Das folgt zudem auch aus Ziff. 2 der Allgemeinen Einführung in die (eine Verwaltungsvorschrift für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen darstellende) ZRHO, auf deren die Einziehung von Gerichtskosten betreffenden § 43 (der seinerseits wieder auf Art. 18 des Haager Übereinkommens und § 8 des Ausführungsgesetzes hierzu Bezug nimmt) sich die Rechtspflegerin gleichfalls bezogen hatte. Dort heißt es nämlich:
"Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. (…) Entscheidend kommt es darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat (…). Nicht erfasst sind regelmäßig strafrechtliche Angelegenheiten."
b)
Im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz in strafrechtlichen Angelegenheiten findet vielmehr – soweit es um die Beitreibung von Prozesskosten geht – das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 (SDÜ, abgedruckt bei Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage 2006 S. 1391 ff.), dem die Schweiz durch Abkommen vom 26.10.2004 (abgedruckt bei Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O S. 1467 ff.) assoziiert worden ist, Anwendung. Art. 49 lit. e) SDÜ bestimmt nämlich, dass die Vertragsparteien einander Rechtshilfe (auch) bei der "Zahlung der Gerichtskosten" leisten. Dabei ist die Vorschrift nach Auffassung des Senats zwanglos nicht nur auf die Zahlung der Gerichtskosten durch den Kostenschuldner selbst anzuwenden, sondern unter den Begriff der "Zahlung der Gerichtskosten" fällt auch der – hier vorliegende – Fall der Vollstreckung der Gerichtskosten durch Pfändung und Überweisung einer Forderung des Kostenschuldners gegen einen Drittschuldner. Weder die Gerichtskostenrechnung noch ein Kostenfestsetzungsbeschluss gehören freilich zu den Unterlagen, die gem. Art. 52 Abs. 1 S. 2 SDÜ direkt an die im andern Vertragsstaat befindliche Person mit der Post zugeleitet werden dürfen. Die Rechtshilfe wird daher insoweit von Justizbehörde zu Justizbehörde betrieben werden müssen (vgl. Art. 53 Abs. 1 SDÜ); zuständig ist zunächst der Leitende Oberstaatsanwalt in B. – Dezernat für Rechtshilfe.
3.
Das Rechtsmittel des früheren Angeklagten ist indessen unzulässig, da es ihm am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.09.2009 fehle die Rechtsgrundlage, weil ihn die Existenz des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.09.2009 neben der Gerichtskostenrechnung vom 28.07.2009 nicht beschwert, die Beschwer als unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen aber Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, Vor § 296 Rz. 8, 9 mit weit. Nachw.).
Zwar können die Gerichtskosten aus der Gerichtskostenrechnung vom 28.07.2009 gem. §§ 19 GKG, 1 Abs. 1 Ziff. 4, 6 Abs. 1 JBeitrO nach den Vorschriften der ZPO (hier insbesondere §§ 828 ff. ZPO) beigetrieben werden, so dass bereits die Gerichtskostenrechnung praktisch einen Vollstreckungstitel darstellt. Dem früheren Angeklagten droht aber hier nicht wegen der gleichzeitigen Existenz des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.09.2009 als "weiterem" Vollstreckungstitel die Gefahr doppelter Inanspruchnahme, die im Falle eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses das Rechtsschutzbedürfnis für ein gegen die Existenz eines zweiten Titels gerichtetes Rechtsmittel begründete (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 128 für den Fall der Existenz eines Urteils neben einem gerichtlichen Vergleich über denselben Streitgegenstand). Vielmehr ist im Falle der hier gegebenen öffentlich-rechtlichen Kostenschuld ohne weiteres davon auszugehen, dass lediglich die geschuldete Summe, gegen deren Höhe der frühere Angeklagte Einwendungen nicht erhebt, beigetrieben werden wird und Zahlungen – von wem und auf welchem Wege auch immer sie erfolgen - umstandslos von der Restschuld abgesetzt werden. Anders als im Falle eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses wird der Kostenschuldner daher im Falle der Haftung für die Gerichtskosten aus einer strafgerichtlichen Verurteilung durch die Existenz eines "zweiten" - letztlich nur deklaratorischen – Vollstreckungstitels nicht beschwert. Seinem Rechtsmittel fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.