Beschwerden gegen Versagung der Teilnahme an Haftprüfung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verteidiger zweier Angeschuldigter rügten die Versagung ihrer Teilnahme an einem Haftprüfungstermin eines Mitbeschuldigten und legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerden für unzulässig, da die angegriffene Maßnahme bereits durchgeführt und nicht mehr ungeschehen zu machen ist. Zudem besteht kein gesetzliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten für Haftprüfungen anderer Beschuldigter. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Angeschuldigten auferlegt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Versagung der Teilnahme an einem Haftprüfungstermin als unzulässig verworfen; Kosten den Angeschuldigten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die bereits vollzogen und nicht mehr ungeschehen zu machen ist, ist in der Regel unzulässig, es sei denn, es besteht ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder es handelt sich um tiefgreifende, fortwirkungslose Grundrechtseingriffe.
Dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten steht kein gesetzliches Anwesenheitsrecht bei der mündlichen Haftprüfung eines anderen Beschuldigten zu; § 118a Abs. 1 StPO verlangt nur die Benachrichtigung von Staatsanwaltschaft, Beschuldigtem und dessen Verteidiger.
Auch § 168c StPO begründet kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei außergerichtlichen richterlichen Vernehmungen eines anderen Beschuldigten.
Die EMRK (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) und das IPBPR (Art. 14 Abs. 3 Buchst. e) sichern kein Teilnahme- oder Fragerecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten bei Vernehmungen des Beschuldigten; der Schutz bezieht sich auf das Recht auf Verteidigung des Hauptangeklagten bzw. belastende Zeugenaussagen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach § 473 Abs. 1 StPO den Angeschuldigten auferlegt werden, wenn ihre Beschwerden verworfen werden.
Tenor
Die Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Angeschuldigten Dr. D. und U. auferlegt.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel folgende Stellungnahme
abgegeben:
„I.
Am 15.04.2011 hat die Staatsanwaltschaft Bonn Anklage unter anderem gegen Dr. N. M. L. und den Beschwerdeführer Dr. I. T. D. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges sowie gegen den Angeschuldigten X. U. wegen Beihilfe zum Betrug erhoben. Aufgrund eines Antrags des Verteidigers des Angeschuldigten Dr. L. hat die zuständige 7. große Strafkammer des Landgerichts Bonn Termin zur mündlichen Haftprüfung auf den 09.06.2011, 14:00 Uhr bestimmt.
Im Vorfeld des Termins hat der Verteidiger des Angeschuldigten Dr. D. bei den Verteidigern des Angeschuldigten Dr. L. angefragt, ob Bedenken dagegen bestünden, dass er an dem mündlichen Haftprüfungstermin teilnehme. Nachdem die Verteidiger des Angeschuldigten Dr. L. sich mit einer Teilnahme nicht einverstanden erklärt hatten, hat der Verteidiger des Angeschuldigten Dr. D. sich an den Kammervorsitzenden mit der Bitte gewandt, ihm die Anwesenheit an dem Haftprüfungstermin zu gestatten.
Mit E-Mail vom 06.06.2011 hat der Kammervorsitzende dem Verteidiger des Angeschuldigten Dr. D. mitgeteilt, nach Auffassung der Kammer bestehe kein Anspruch des Verteidigers eines Mitbeschuldigten, auf den sich die Haftprüfung nicht beziehe, auf Anwesenheit bei dieser Haftprüfung. Da der Verteidiger des Angeschuldigten Dr. L. seiner Teilnahme widersprochen habe, sei beabsichtigt, die Anwesenheit nicht zu gestatten.
Entsprechend dieser Absicht hat die Kammer dem zum Haftprüfungstermin erschienenen Verteidiger des Angeschuldigten Dr. D. verkündet, dass ihm die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin versagt werde. Eine entsprechende Entscheidung hat die Kammer gegenüber dem ebenfalls zum Haftprüfungstermin erschienen Verteidiger des Mitangeschuldigten U. bekannt gemacht. Gegen diese Entscheidung haben die Verteidiger der Angeschuldigten Dr. D. und U. mit Telefaxschreiben vom 09.06.2011, 14:38 Uhr bzw. 14.34 Uhr, verbunden mit den Anträgen Beschwerde eingelegt, die Beschwerdeschriften dem Gericht noch während des laufenden Haftprüfungstermins vorzulegen.Der Haftprüfungstermin hat in Abwesenheit der Verteidiger der Angeschuldigten Dr. D. und U. stattgefunden.
II.
1.Die Beschwerden sind unzulässig, weil die mit ihr angegriffene Maßnahmen, nämlich die Versagung der Teilnahme an den Haftprüfungstermin betreffend den Angeschuldigten Dr. L., aufgrund dessen, dass dieser zwischenzeitlich stattgefunden hat, nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar (BGH, NJW 1973, 2035; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, vor § 296 Rdnr. 17). Ausnahmen hiervon bestehen lediglich dann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung noch fortbesteht sowie in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe (Meyer/Goßner, a.a.O., Rdnr. 18, 18 a). Diese Ausnahmefälle sind jedoch vorliegend nicht gegeben. 2.Lediglich ergänzend sei angeführt, dass die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer steht dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten kein Anwesenheitsrecht an einem Haftprüfungstermin betreffend einen anderen Beschuldigten zu. Dies gilt auch dann, wenn der Mitbeschuldigte, den der Verteidiger vertritt, verdächtig ist, an der Straftat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, der von dem Haftprüfungstermin betroffen ist, teilgenommen zu haben. Nach § 118a Abs. 1 StPO müssen die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung über die Haftprüfung benachrichtigt werden. Eine Benachrichtigung des Mitbeschuldigten oder seines Verteidigers ist nicht vorgesehen. Bereits daran wird deutlich, dass die Strafprozessordnung kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers eines Mitbeschuldigten an einem einen anderen Beschuldigten betreffenden Haftprüfungstermin vorsieht. Auch im Übrigen ist der Strafprozessordnung ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers des Beschuldigten bei einer außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden richterlichen Anhörung eines Mitbeschuldigten fremd. So sieht die Vorschrift des § 168c StPO – mag sie nach ihrer systematischen Stellung auch lediglich nur das Ermittlungsverfahren betreffen – ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers des Mitbeschuldigten bei der Vernehmung eines anderen Beschuldigten ebenfalls nicht vor (BGHSt 82, 391; Meyer-Goßner, a. a. O., § 168c, Rn. 1).“
Dem stimmt der Senat zu. Die Auffassung, nach der dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen eines anderen Beschuldigten zusteht, hat der BGH in der Entscheidung BGHSt 42, 391 ausdrücklich auch für Vernehmungen im Haftprüfungsverfahren gem. §§ 115 Abs. 3, 118 a Abs. 1 StPO vertreten und hieran in der in StV 2002, 584 veröffentlichten Entscheidung festgehalten. Diese Auffassung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
vgl für die gleich gelagerte Fragestellung des Anwesenheitsrechts bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten nach § 168 c Abs. 2 StPO: BVerfGE 96,68 <96>, und NJW 2007, 204.
Der Senat verweist hierzu noch auf die Kommentierung bei Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 168 c Randz. 13 ff, nach der für einen Mitbeschuldigten angesichts des eigenen vitalen Interesses am Ausgang des Verfahrens bei gleichzeitigem Fehlen einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht stets die Versuchung besteht, das Aussageverhalten den Reaktionen des anderen Beschuldigten anzupassen. Soweit es um die Haftgründe geht, ist ein berechtigtes Interesse des Mitbeschuldigten an der Teilnahme an der Haftprüfung ohnehin in keiner Weise erkennbar.
Ein Anwesenheitsrecht wird schließlich auch nicht durch die EMRK verbürgt. Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK und Artikel 14 Abs. 3 Buchst. e IPBPR garantieren das Fragerecht nur bei Fragen an den Belastungszeugen und nicht bei solchen an den Mitbeschuldigten (vgl BGH StV 2002, 584).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.