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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 31/05·01.02.2005

Beschwerde gegen Abtrennung von Anklagepunkten wegen Zeugenuntauglichkeit verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Abtrennung der Fälle 3 und 4 der Anklage, nachdem eine Zeugin wegen akuter psychotischer Störung als zeugenuntauglich eingestuft worden war. Streitpunkt ist, ob das Landgericht die Teilabtrennung hätte vornehmen dürfen. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, da die Einschätzung zur voraussichtlichen Nichtverfügbarkeit der Zeugin nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die Abtrennung sei zum Schutz der Verteidigung vertretbar; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Abtrennung der Fälle 3 und 4 verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung, Anklagepunkte zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dessen Beurteilung zur Verfügbarkeit eines Zeugen ist nur eingeschränkt überprüfbar.

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Eine psychische Störung mit Aussicht auf länger andauernde Zeugenuntauglichkeit kann die Abtrennung von Verfahrensabschnitten rechtfertigen.

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Ist die persönliche Vernehmung eines Zeugen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, muss nicht zwingend die Verwertung polizeilicher Aussagen nach § 251 Abs. 2 S. 2 StPO an ihre Stelle treten, wenn dies die Verteidigungsmöglichkeiten weiter beschränkt.

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Die Verwerfung einer Beschwerde begründet die Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers gemäß § 473 StPO.

Relevante Normen
§ StPO § 305§ 305 S. 1 StPO§ 251 Abs. 2 S. 2 StPO§ 473 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe

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I.

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Seit dem 11.01.2005 findet vor dem Landgericht Aachen die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten statt. Es geht dabei um den Vorwurf der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in zwei Fällen (Fälle 3 und 4) in Tateinheit mit Körperverletzung. In zwei Fällen soll das Tatopfer die frühere Ehefrau des Angeklagten gewesen sein (Fälle 1 und 2) und in den beiden weiteren Fällen die Zeugin O.. Frau O. wurde am zweiten Hauptverhandlungstag als Zeugin entlassen, nachdem der psychiatrische Sachverständige dem Gericht erläutert hatte, dass bei der Zeugin eine psychische Störung vom Schweregrad einer Psychose akuter Form vorliege. Angesichts ihrer fehlenden Krankheitseinsicht und der nicht gegebenen Möglichkeit, eine Behandlung zu erzwingen, sei "über einen längeren Zeitraum mit einem Fortbestehen dieser Störung und damit der Zeugenuntauglichkeit zu rechnen".

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Verfahren bezüglich der Fälle 3 und 4 der Anklage zum Zweck der gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.

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II.

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Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde nicht bereits gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig ist (so OLG Hamm wistra 1999, 235, 399 m. abl. Anm. Weidemann), denn sie ist jedenfalls unbegründet. Der Umstand, dass eine Beschwerde statthaft ist, bedeutet nicht, dass die Entscheidung stets in vollem Umfang überprüfbar ist, vielmehr hat das Beschwerdegericht vertretbare Erwägungen im Hinblick auf eine spätere Sachentscheidung hinzunehmen (Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl., 2003, § 305 Rdnr. 9 m. w. N.).

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So liegt der Fall auch hier. Es ist zunächst einmal Aufgabe des erkennenden Gerichts zu beurteilen, ob ein Zeuge, dessen Vernehmung für erforderlich gehalten wird, in überschaubarer Zeit wieder zur Verfügung stehen wird. Hiervon ist das Landgericht bei seiner Entscheidung, die Fällle 3 und 4 abzutrennen, ersichtlich ausgegangen. Diese Beurteilung ist nicht erkennbar falsch, denn der Umstand, dass der Sachverständige Dr. A. von einem "längerem Zeitraum der Zeugenuntauglichkeit" ausgegangen ist, schließt nicht aus, dass die Zeugin noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums vernommen werden kann. Bei dieser Lage ist es nicht sachwidrig, das Verfahren teilweise abzutrennen, anstatt es fortzusetzen und die polizeiliche Aussage der Zeugin gemäß § 251 Abs. 2 S. 2 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen, wodurch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten weiter beschränkt worden wären.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.