Haftbeschwerde gegen vorläufige Unterbringung durch Verfahrensfortgang für erledigt erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Unterbringung (§ 126a StPO) ein. Das OLG Köln erklärt die Beschwerde für erledigt, weil nach Durchführung der Hauptverhandlung die Strafkammer am 15.01.2002 die Unterbringung nach § 63 StGB und die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung angeordnet hat. Nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung ist anfechtbar; frühere Beschwerden werden durch prozessuale Überholung gegenstandslos.
Ausgang: Haftbeschwerde gegen vorläufige Unterbringung infolge prozessualer Überholung für erledigt erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftbeschwerde wird durch eine danach ergehende Entscheidung über Haft oder Unterbringung prozessual überholt und damit gegenstandslos; anfechtbar ist regelmäßig nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung.
Die auf § 126a StPO gestützte Anordnung der vorläufigen Unterbringung unterliegt in entsprechender Anwendung der §§ 117–118b StPO der Überprüfung wie andere Haftentscheidungen.
Eine Fortdauerentscheidung, die aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung ergeht, wird von zuvor eingelegten Beschwerden nicht erfasst, wenn diese keine konkreten Einwendungen gegen die neue Entscheidung enthalten.
Wird ein Rechtsmittel durch den Verfahrensfortgang gegenstandslos, ist die Beschwerde für erledigt zu erklären; eine gesonderte Kostenentscheidung ist dann nicht veranlasst.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Haftbeschwerde gegen eine frühere Haftentscheidung wird durch die neue Entscheidung infolge prozessualer Überholung unzulässig. Dies gilt aucht für die einstweilige Unterbringung.
Tenor
Die durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos gewordene Beschwerde wird für erledigt erklärt.
Gründe
Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 29. August 2001 die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 126 a StPO angeordnet. Eine von der Betroffenen des Sicherungsverfahrens mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 30. Oktober 2001 eingelegte Beschwerde ist von der Strafkammer, bei der zwischenzeitlich die Antragsschrift vom 15. Oktober 2001 eingegangen war, als Antrag auf Prüfung der Unterbringung behandelt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. November 2001 die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung im Sicherungsverfahren angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2002 eingelegte Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist für erledigt zu erklären, weil es durch den Verfahrensfortgang überholt ist:
Denn inzwischen ist die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren durchgeführt worden. Die Strafkammer hat am 15. Januar 2002 die Unterbringung der Betroffenen gemäß § 63 StGB und - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung - die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO angeordnet. Durch diese Entscheidung ist die gegen den früher ergangenen Beschluss gerichtete Beschwerde gegenstandslos geworden.
Im Haftrecht ist anerkannt, dass jeweils nur die zuletzt ergangene Entscheidung anfechtbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 117 Rdn.8 m.w.N.), so dass sich eine Haftbeschwerde vor der Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch prozessuale Überholung erledigen kann. Da die Fortdauer der Unterbringung in entsprechender Anwendung der §§ 117-118 b StPO geprüft wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 126 a Rdn.10), gelten die für Haftbeschwerden anerkannten Grundsätze über die Anfechtbarkeit nur der zuletzt ergangenen Haftentscheidung auch für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung. Zuletzt ergangen ist die Fortdauerentscheidung am 15. Januar 2002, und zwar aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der darin gewonnenen neuen Erkenntnisse. Erst diese ist - wenn die von der Betroffenen und ihrer Verteidigung geltend gemachten Bedenken auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fortbestehen - ggf. anfechtbar. Die zuvor eingelegte Beschwerde erfasst diese neue Entscheidung nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel nachträglich gegenstandslos geworden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rdn.17 vor § 296).