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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 30/91·31.01.1991

Beschwerde gegen Aussetzung der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Aussetzung der Berufungshauptverhandlung zur Beschaffung von Beweisen und erhob Beschwerde. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Vertagung ausschließlich der weiteren Sachaufklärung diente und damit in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (§305 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte (§473 Abs.1 StPO).

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Aussetzung der Hauptverhandlung als unzulässig verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, sind nach §305 S.1 StPO nur insoweit von der Beschwerde ausgeschlossen, als sie in innerem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich der Vorbereitung des Urteils dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen haben.

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Die Aussetzung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar, wenn sie nach ihrer Zielrichtung ausschließlich der weiteren Sachaufklärung oder der Beschaffung von Beweisen dient, die nicht oder nicht ohne besondere Schwierigkeiten in der laufenden Hauptverhandlung gewonnen werden können.

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Liegt der Zweck der Aussetzung hingegen in anderen, nicht der Sachentscheidung zuzuordnenden Erwägungen oder hemmt sie das Verfahren unnötig, begründet die Maßnahme eine selbständige, anfechtbare prozessuale Beschwer.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei unzulässiger Verwerfung der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§473 Abs.1 StPO).

Relevante Normen
§ 305 Satz 1 StPO§ 228 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 102-120/90

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 4. April 1990, das sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochten haben, ist der Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Die Berufungshauptverhandlung vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln hat am 25. Oktober 1990 begonnen. Durch Beschluß vom 5. November 1990 hat die Strafkammer "das Verfahren" am zweiten Verhandlungstag auf unbestimmte Zeit vertagt. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 1990 eingelegte Beschwerde, der die Strafkammer mit Beschluß vom 7. Dezember 1990 nicht abgeholfen hat. Darin wird ausgeführt, die Aussetzung der Hauptverhandlung diene der Beschaffung von Beweisen, die nicht in der laufenden Hauptverhandlung habe erfolgen können, zumal der Oberstadtdirektor der Stadt K. den Sachbearbeitern des Jugendamtes keine Aussagegenehmigung erteilt habe.

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Durch weiteren Beschluß vom 7. Dezember 1990 hat die Strafkammer angeordnet, daß die Stadt K. schriftliche Auskünfte darüber zu erteilen habe, welche Sachbearbeiter Gespräche mit den Angeklagten über die Delinquenz ihrer Kinder geführt und welchen Inhalt diese Gespräche gehabt hätten.

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II.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die mit dem Beschluß vom 5. November 1990 (dem Sinne nach) angeordnete Aussetzung der Hauptverhandlung einer gesonderten Anfechtung im Beschwerdeverfahren nicht unterworfen ist.

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Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Davon werden freilich nicht ausnahmslos alle Entscheidungen des erkennenden Gerichts erfaßt, die zeitlich vor dem Urteil ergehen. Der Wortlaut des § 305 StPO geht über den gesetzgeberischen Grundgedanken der Vorschrift hinaus und bedarf der einschränkenden Auslegung dahin, daß der Ausschluß der Beschwerde sich auf solche Anordnungen beschränkt, die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich der Vorbereitung des Urteils dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. nur OLG Braunschweig SV 1987, 332; OLG Köln JMin.Bl NW 1956, 116 f. = NJW 1956, 802 Ls; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 305 Rz. 12 m.w.N.; Kleinknecht-Meyer, StPO, 39. Aufl., § 305 Rz. 1 m.w.N.). Das allerdings ist nicht nur bei solchen Maßnahmen der Fall, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näherzubringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluß der Anfechtbarkeit führt (Gollwitzer a.a.O.).

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Davon ausgehend ist für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Beschwerde anfechtbar ist, eine differenzierende Betrachtung geboten. Entgegen einer in der älteren Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist die Beschwerde nicht etwa uneingeschränkt statthaft, weil jede Aussetzung das Verfahren in nicht mehr behebbarer Weise hemme und damit erhebliche Nachteile auch für den Angeklagten verbunden sein könnten (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt GA 1973, 51 f.; Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 305 Rz. 7; vgl. weitere Nachweise bei Gollwitzer a.a.O., Rz. 17, Fn. 58 und OLG Karlsruhe NStZ 1985, 227). Unter diesem Gesichtspunkt mußte auch jede Beweiserhebung, die sich zeitaufwendig gestaltet, trotz ihres unverkennbaren Bezugs zur Entscheidungsfindung der Anfechtung unterworfen werden. Maßgebend ist demgegenüber, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck die Aussetzung beschlossen worden ist. Denn davon hängt es ab, ob ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung gegeben ist (OLG Braunschweig StV 1987, 332 und NJW 1955, 565; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 227 und Justiz 1977, 277; OLG Stuttgart NJW 1973, 2309, 2310 = Justiz 1973, 375).

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An einer solchen Beziehung fehlt es, wenn mit der Aussetzung auch, andere Zwecke als die Förderung der Sachentscheidung verfolgt werden, nicht zumindest mittelbar auf jene zu beziehende Erwägungen - beispielsweise organisatorischer Art - zur Geltung gebracht werden, das Verfahren unnötig gehemmt und das Urteil verzögert wird (vgl. KG JR 1966, 230 f.; OLG Karlsruhe GA 1974, 285; OLG Frankfurt MDR 1983, 253 und StV 1988, 195; Gollwitzer a.a.O. § 228 Rz. 30; Treier in Karlsruher Kommentar a.a.O. § 228 Rz. 14; KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., § 228 Rz. 21; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 228 Rz. 16). In diesem Fall begründet die Maßnahme eine selbständige prozessuale Beschwer, die den Weg zu einer gesonderten Anfechtung eröffnet.

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Ist hingegen die Aussetzung nach ihrer grundsätzlichen Zielrichtung ausschließlich dazu bestimmt, der weiteren Sachaufklärung oder der besseren Vorbereitung der Verfahrensbeteiligten zu dienen, so ist ein sachlicher Zusammenhang, mit der verfahrensabschließenden Entscheidung gegeben. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Aussetzung der Beschaffung weiterer Beweise dient, die nicht oder nicht ohne besondere Schwierigkeiten in der laufenden Hauptverhandlung gewonnen werden können (KG a.a.O.; OLG Braunschweig NJW 1955, 565; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bremen MDR 1976, 777; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1967, 692; OLG Frankfurt MDR 1983, 253; Gollwitzer a.a.O. § 228 Rz. 30 und § 305 Rz. 17; KMR-Paulus a.a.O. § 305 Rz. 12; Kleinknecht-Meyer a.a.O., jeweils m.w.N.). Denn damit dient sie der Verfahrensförderung im Bereich der Sachaufklärung, in die das Beschwerdegericht ohnehin nicht eingreifen kann. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht in eigener Verantwortung; die Aufhebung der Aussetzung durch das Beschwerdegericht hätte aber die Verhinderung einer beabsichtigten Beweiserhebung zur Folge und kommt daher generell nicht in Betracht (KG a.a.O.; Gollwitzer a.a.O. § 228 Rz. 30 m.w.N.).

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Daraus folgt für den vorliegenden Fall ohne weiteres die Unzulässigkeit der Beschwerde. Denn die Aussetzung ist allein zu dem Zweck erfolgt, die inzwischen mit dem Beschluß vom 7. Dezember 1990 angeordnete weitere Sachaufklärung zu ermöglichen, die wegen der bislang von dem Oberstadtdirektor der Stadt Köln gezeigten ablehnenden Haltung nicht im Rahmen der begonnenen Hauptverhandlung möglich war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.