Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Verteidigerunterrichtung nach §145a StPO
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf und gewährte Wiedereinsetzung, weil die Unterrichtung des Verteidigers nach §145a Abs.3 S.2 StPO unterblieben war. Die Unterlassung macht die Zustellung nicht unwirksam, rechtfertigt aber regelmäßig Wiedereinsetzung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §483 Abs.7 und §467 Abs.1 StPO.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Unterrichtung des Verteidigers nach §145a Abs.3 S.2 StPO führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.
Die fehlende Mitteilung an den Verteidiger nach §145a Abs.3 S.2 StPO begründet regelmäßig die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Norm der Fristenkontrolle durch den Verteidiger dient.
Nur besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine abweichende Bewertung der Auswirkungen der unterlassenen Verteidigerunterrichtung.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Verurteilte nach §483 Abs.7 StPO zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse nach entsprechender Anwendung des §467 Abs.1 StPO zur Last.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14.12.2010 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Zutreffend führt das Landgericht zwar aus, dass die entgegen § 145a Abs. 3 S. 2 StPO unterbliebene Unterrichtung des Verteidigers von der an den Verurteilten bewirkten Zustellung nicht zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. OLG Köln [1. Strafsenat] B. v. 29.10.2001 – Ss 437/01 Z – bei Juris Rz. 7; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 145a Rz.14; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 145a Rz. 6 jew. m. weit. Nachw.). Indessen begründet die unterbliebene Mitteilung regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. dazu OLG Stuttgart B. v. 13.07.2009 – 4 Ws 127/09 = StV 2011, 85 = bei Juris Rz. 7; OLG München, B. v. 26.03.2009 – 2 Ws 229/09 = StV 2011, 86 = bei Juris Rz. 20; KG VRS 117, 166; OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 – 2 Ws 363/08 bei Juris; OLG Nürnberg, B. v. 30.03.201 – 2 Ws 500/09 – bei Juris; Meyer-Goßner und Laufhütte a.a.O.; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 145a Rz. 3 m. weit. Nachw.). § 145a Abs. 3 S. 2 StPO dient nach herrschender Auffassung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger. Der Verurteilte soll sich darauf verlassen können, dass auch der Verteidiger von der Zustellung Kenntnis erhält und sodann seine Interessen auch ohne weitere Rückfrage wahrnehmen kann (vgl. nur OLG Stuttgart, B. v. 30.12.2008 – 2 Ws 363/08 bei Juris). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, weist der vorliegende Fall nicht auf. Nach den dargestellten Grundsätzen war daher Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Wiedereinsetzung auf § 483 Abs. 7 StPO, hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.