Akustische Besuchsüberwachung in Untersuchungshaft aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Untersuchungsgefangene rügt die Anordnung akustischer Überwachung bei Besuchen seines Bruders. Das OLG Köln hebt die Überwachungsanordnung auf und gestattet Besuche ohne akustische Überwachung. Zur Begründung führt es aus, § 119 Abs. 3 StPO erfordere konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch; pauschale Hinweise auf kriminelle Kontakte oder die Schwere der Tat genügen nicht. Zudem gebieten Art. 6 GG und die lange Untersuchungshaft engere Maßstäbe.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung akustischer Besuchsüberwachung stattgegeben; Besuch des Bruders ohne akustische Überwachung gestattet
Abstrakte Rechtssätze
§ 119 Abs. 3 StPO erlaubt Beschränkungen des Besuchsverkehrs nur, soweit sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Schwere der begangenen Straftat und allgemeine Verbindungen zu einem 'kriminellen Milieu' rechtfertigen allein nicht die Anordnung akustischer Besuchsüberwachung; es müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Besuchs vorliegen.
Bei Besuchsverkehr mit nahen Angehörigen (Art. 6 GG) sowie bei längerer Untersuchungshaft sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Besuchsrechte besonders strenge Maßstäbe anzulegen.
Verwaltungsrechtliche Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) sind für die richterliche Entscheidung nicht bindend; maßgebliche Eingriffsgrundlage bleibt die gesetzliche Norm (insb. StPO).
Leitsatz
Verbindungen zum kriminellen Milieu und hohes Gewicht der Straftat rechtfertigen bei fast 20-monatiger Untersuchungshaft nicht die Anordnung der akkustischen Besuchsüberwachung bei Besuch des Bruders.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Untersuchungsgefangenen M. O. wird gestattet, Besuche seines Bruders F. O. ohne akustische Überwachung zu empfangen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Mai 2001 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 11. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Er ist durch das vom Angeklagten mit der Revision angefochtene Urteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2002 wegen der Verabredung der in Tateinheit stehenden Verbrechen des schweren Raubes und der schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Die Vorsitzende der 10. großen Strafkammer hat mit Beschluss vom 28. April 2002 einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, Besuche seines Bruders F. O. in der Justizvollzugsanstalt Köln ohne akustische Überwachung durchführen zu dürfen. Gegen diese Anordnung richtet sich die Beschwerde des Untersuchungsgefangenen vom 3. Dezember 2002, der die Vorsitzende nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 110-23/01). Begründet ist der Nichtabhilfebeschluss damit, dass von der akustischen Besuchsüberwachung "angesichts des Gewichtes der begangenen Straftat und der Kontakte des Untersuchungsgefangenen zum kriminellen Milieu nicht abgesehen werden" könne.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs.1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die zur Begründung der Beschränkung herangezogene Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) enthält in Nr.27 ("Besuchsüberwachung") zwar die Regelung, dass der Besuch eines Untersuchungsgefangenen "überwacht wird". Damit ist, wie Abs.3 der Vorschrift ("Der überwachende Beamte greift ein, wenn ihm der Inhalt der Unterredung im Hinblick auf das Strafverfahren oder die Rücksicht auf die Ordnung in der Anstalt bedenklich erscheint; falls erforderlich bricht er den Besuch ab.") verdeutlicht, auch eine akustische Überwachung gemeint. Maßgeblich für die von dem Untersuchungsgefangenen im Einzelfall hinzunehmende Beschränkung seiner Rechte jedenfalls aus Art. 2 Abs.1 GG ist jedoch nicht die die Gerichte nicht bindende, wenn auch bundeseinheitlich ausgestaltete UVollzO als bloße Verwaltungsanordnung (vgl. BVerfGE 15, 288 [294]). Gesetzliche Eingriffsgrundlage ist vielmehr § 119 Abs. 3 StPO. Danach dürfen Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht - oder jedenfalls nicht rechtskräftig - verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidbaren Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 15,288 [295] = NJW 1963, 755; BVerfGE 34, 384 [395 f.]; 35, 5[9f.] = NJW 1973, 1363; BVerfGE 42, 95 [100 f.] = NJW 1976, 1311; st. Rsp. des Senats, vgl. u.a. SenatsE vom 5.1.1995 - 2 Ws 487/94 und vom 26. 3.1997 - 2 Ws 176/97).
Unvermeidbar ist die akustische Überwachung weder zur Sicherung des Zweckes der Untersuchungshaft noch aus Gründen der Anstaltsordnung.
Die Untersuchungshaft beruht auf dem Haftgrund der Fluchtgefahr, §112 Abs.2 Nr.2 StPO. Sie dient damit nicht der Verhinderung von Verdunkelungshandlungen, was am ehesten eine akustische Überwachung nahelegen kann.
Es bestehen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder Fluchtpläne erörtert werden könnten. Weder der allgemeine Hinweis auf die Verbindung des Untersuchungsgefangenen zum "kriminellen Milieu" noch "das Gewicht der begangenen Straftat" rechtfertigen eine solche Annahme. Die Auferlegung einer Beschränkung ist bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Anwendung des § 119 Abs.3 StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch des Rechts - hier des Rechts auf nicht akustisch überwachten Besuchsverkehr - nicht auszuschließen ist. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Untersuchungsgefangene einen solchen Besuchsverkehr zur Vorbereitung einer Flucht oder zur Störung der Anstaltsordnung missbrauchen könnte (vgl. BVerfGE 35, 5 [10], BVerfG NStZ 1994, 604 [605]).
Hinzu kommen weitere Umstände, die es gebieten, enge Maßstäbe an die Beschränkung von Rechten des Besuchsverkehrs mit dem Bruder des Beschwerdeführers anzulegen:
Zum einen steht der Besuchsverkehr mit dem Bruder zusätzlich unter dem Schutz des Art. 6 GG, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit fast 20 Monaten in Untersuchungshaft befindet. Auch diese lange Dauer der Untersuchungshaft gebietet es, die ihm auferlegten Beschränkungen auf das unvermeidbar Gebotene zu beschränken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.