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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 29/99·25.01.1999

Haftbeschwerde: Aufhebung des Haftbefehls mangels Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.3 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte gegen die Fortdauer und Erweiterung eines Haftbefehls Haftbeschwerde ein. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt und hob den angefochtenen Beschluss sowie Haftbefehl und Erweiterung auf. Zwar bestehe dringender Tatverdacht, doch liege keine Verdunkelungsgefahr vor, weil die Vorwürfe überwiegend auf Unterlagen und belastenden Zeugenaussagen beruhten und konkrete Anhaltspunkte für künftige Verdunkelungshandlungen fehlten.

Ausgang: Haftbeschwerde des Beschuldigten stattgegeben; Haftbefehl und dessen Erweiterung aufgehoben mangels Verdunkelungsgefahr

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, der Beschuldigte werde in unlauterer Weise auf Beweismittel einwirken; eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus.

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Die bloße Einbindung in ein vermeintliches Korruptionssystem begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte den Schluss auf eine systematische Verdunkelungsabsicht.

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Überwiegend durch schriftliche Unterlagen gestützte Ermittlungsansätze sowie umfangreiche belastende Zeugenaussagen können die Annahme einer Verdunkelungsgefahr entkräften, weil die Wahrscheinlichkeit wirksamer Verdunkelungshandlungen fehlt.

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Wenn der Beschuldigte vor der Festnahme bereits hinreichend Gelegenheit hatte, Beweismittel zu beseitigen oder Zeugen zu beeinflussen, spricht dies – sofern konkrete Anhaltspunkte für künftige Verdunkelungshandlungen fehlen – gegen das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 und 3 StGB§ 332 StGB§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO§ 112 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. November 1998 (502 Gs 5002/98) und der den Haftbefehl erweiternde Beschluss desselben Gerichts vom 29. Dezember 1998 (502 Gs 5496/98) werden aufgehoben.

2.

Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Köln hat gegen den Beschwerdeführer am 27. November 1998 Haftbefehl - erweitert durch Beschluss desselben Gerichts vom 29. Dezember 1998 - erlassen, aufgrund dessen dieser am 7. Dezember 1998 festgenommen worden ist.

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Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten hat die 14. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Wirtschaftsstrafkammer am 12. Januar 1999 den Haftbefehl vom 27. November 1998 teilweise aufgehoben (Wegfall der in Ziffer I aufgeführten Betrugsfälle), und ihn und dessen Erweiterung vom 29. Dezember 1998 im Übrigen aufrecht erhalten und insgesamt neu gefasst. Nach Maßgabe dieser Beschwerdeentscheidung wird dem Beschwerdeführer Betrug in 13 besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 1 und 3 StGB) und Bestechlichkeit in 18 Fällen (§ 332 StGB) vorgeworfen.

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Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1999 hat der Beschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 12. Januar 1999 weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug zu setzen.

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II.

7

Die nach § 310 Abs. 1 StPO statthafte und im Übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht zu beanstandende weitere Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 27. November 1998 und des Erweiterungsbeschlusses desselben Gerichts vom 29. Dezember 1998.

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Zwar ist der Beschwerdeführer der ihm in dem angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Straftaten nach Maßgabe der dort und in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 27. November 1998 (in Verbindung mit dem Erweiterungsbeschluss desselben Gerichts vom 29. Dezember 1998) mitgeteilten Einzelheiten und aufgeführten Beweismitteln dringend verdächtig, aber die Voraussetzungen des - hier nur in Betracht kommenden - Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) liegen nicht vor.

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Dieser Haftgrund besteht dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde in unlauterer Weise auf sachliche und persönliche Beweismittel einwirken, und wenn deswegen die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde. Voraussetzung dafür ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit, dass solche Handlungen vorgenommen werden könnten, reicht nicht aus (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 112 Rdn. 27; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 112 Rdn. 26).

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Das nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO aufgrund bestimmter Tatsachen zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten, das zur Feststellung des dringenden Verdachts auf Verdunkelung einer einzelfall-bezogenen Würdigung zu unterziehen ist, kann der Person, dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten entnommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 112 Rdn. 28; Boujong a.a.O. § 112 Rdn. 27).

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Als Folge von Verdunkelungshandlungen muss mit Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr drohen, dass die Sachaufklärung erschwert werde (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdn. 31; Boujong a.a.O., § 112 Rdn. 37).

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In diesem Sinne besteht keine Verdunkelungsgefahr für den Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft.

13

Die zu beurteilende Tatsachengrundlage im Sinne von für Verdunkelungsgefahr sprechenden bestimmten Tatsachen reicht schon nicht aus, diesen Haftgrund zu bejahen.

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Allein die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen über lange Jahre und recht intensiv in ein System der Korruption eingebunden gewesen, in dem ein enges Beziehungsgeflecht von Tätern bestanden habe, die in ein System von Vorteilsgewährungen eingebettet gewesen seien, das den Schluss auf eine systematische Verdunkelungsabsicht nach Bekanntwerden der Tat nahelege, begründet noch nicht die konkrete Gefahr auf Verdunkelungshandlungen durch den Beschwerdeführer.

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Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang ein solches System der Korruption und ein Beziehungsgeflecht von Tätern durch die bisherigen Ermittlungen bestätigt worden ist und insbesondere, inwieweit der Beschwerdeführer darin eingebettet war. Denn jedenfalls reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, den Schluss auf eine - über die bei Begehung von Straftaten übliche - systematische Verdunkelungsabsicht zu ziehen.

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Der dringende Verdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugs- und Bestechungsfälle beruht - außer auf Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen - im Wesentlichen auf sichergestellten Unterlagen. Über die in dem erweiterten insgesamt neu gefassten Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1999 aufgeführten Betrugsfälle hat der Beschwerdeführer eine - sichergestellte - PC-Tabelle hinsichtlich der Differenzen zwischen von den Firmen tatsächlich erbrachten und dann abgerechneten Leistungen erstellt. Auch betreffend eines großen Teils der von dem Unternehmer P. erhaltenen Vorteile ("Lohnzahlungen" an die Ehefrau des Beschwerdeführers, Bezahlungen von Rechnungen des Beschwerdeführers durch die Firma P., Überlassung eines VW-Busses zur unentgeltlichen Nutzung) sind Belege gefunden worden.

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Diese schriftlichen Festlegungen hinsichtlich der zu Unrecht abgerechneten Leistungen und erbrachten Vorteile lassen schwerlich auf eine systematische Verschleierungsabsicht in dem dargelegten Sinne schließen.

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Was konkrete Verdunkelungshandlungen des Beschwerdeführers anbetrifft, ist freilich festzustellen, dass die Zeugin M. T., die Schwester des Beschwerdeführers, bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. Oktober 1998 u.a. angegeben hat, ihr Bruder habe ihr Schläge angedroht, wenn sie etwas sage, was von dem Beschwerdeführer allerdings entschieden bestritten wird.

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Indessen kann dahinstehen, ob deswegen der dringende Verdacht auf weitere Verdunkelungshandlungen begründet ist. Denn jedenfalls besteht nach Verlauf und Stand der Ermittlungen keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass etwaige Verdunkelungshandlungen zur Erschwerung der Sachaufklärung führen werden.

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Ungeachtet der von ihr geäußerten Befürchtung, der Beschwerdeführer werde sie, wenn er von ihrer Aussage erfahre, sicher angehen und sie auf jeden Fall zu beeinflussen versuchen, hat die Zeugin M. T. umfangreiche - ihren Bruder belastende - Angaben gemacht. Das zeigt, dass sie sich auch durch Drohungen nicht beeinflussen lässt. Dem Beschwerdeführer ist sicher auch bewusst, dass er - wenn er gleichwohl versuchen würde, auf das Aussageverhalten seiner Schwester einzuwirken - nicht in seinem Interesse handeln würde.

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Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 7. Dezember 1998 hinreichend Gelegenheit gehabt, seinen Tatbeitrag durch Beseitigung von Beweismitteln oder durch Einwirkung auf Zeugen und Mitbeschuldigte zu verschleiern, so dass fraglich ist, ob - bei Verdunkelungsabsicht - jetzt noch etwas zu verdunkeln ist.

22

Schon im Januar 1997 ist eine anonyme Anzeige eingegangen, in welcher der Unternehmer H. beschuldigt worden ist, nicht näher bezeichnete Amtsträger der Stadt Köln zu bestechen, um im Gegenzug Aufträge im Bereich der Schlosserarbeiten zu erhalten oder nicht erbrachte Leistungen in Rechnung stellen zu können. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens hat bei der Firma H. im Juni 1997 eine Durchsuchung stattgefunden. Dies kann dem Beschwerdeführer bei der engen Zusammenarbeit mit der Firma H. nicht verborgen geblieben sein. Durch einen im Januar 1998 beim Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Stadt Köln eingegangenen anonymen Hinweis ist der Beschwerdeführer in den Verdacht geraten, mit Zuwendungen von dem Unternehmer P. bedacht worden zu sein. Die Stadt Köln hat im September 1998 ebenfalls Strafanzeige erstattet. Zudem haben die Bestechungs- und Betrugsvorwürfe, von welchen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten ein Teil sind, einen bereiten Raum in Presse-Veröffentlichungen eingenommen.

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Mithin war der Beschwerdeführer - wie alle Tatbeteiligten - hinreichend gewarnt und hatte bis zu seiner Festnahme am 7. Dezember 1998 ausreichend Gelegenheit, belastendes Material beiseite zu schaffen bzw. auf Entlastung gerichtete Absprachen zu treffen.

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Nach allem kann der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht bejaht werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO entspr.