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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 294/92·17.01.1994

Aufhebung der Verurteilung als 'Volksschädling' nach Unrechtsbeseitigungsgesetz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeseitigung nationalsozialistischer UnrechtsurteileTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung eines 1941 ergangenen Sondergerichtsurteils, soweit der Angeklagte als 'Volksschädling' verurteilt wurde. Streitfrage ist, ob eine Teilaufhebung nach dem Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile möglich ist, wenn das Urteil teilweise auf nationalsozialistischen Strafnormen beruht. Das OLG Köln gibt dem Antrag statt und hebt die Verurteilung als Volksschädling auf; Schuld- und Rechtsfolgen werden nicht neu bestimmt.

Ausgang: Teilaufhebung des Sondergerichtsurteils: Verurteilung als 'Volksschädling' aufgehoben gemäß Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Generalstaatsanwaltschaft ist nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile befugt, die (Teil‑)Aufhebung von zwischen 1933 und 1945 ergangenen Strafurteilen zu beantragen.

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Erfolgt ein Urteil nur teilweise aufgrund von Normen mit spezifisch nationalsozialistischem Unrechtsgehalt, ist eine Teilaufhebung dieses Urteils nach dem Unrechtsbeseitigungsgesetz möglich.

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Normen mit ersichtlichem nationalsozialistischem Unrechtsgehalt (z.B. die Verordnung gegen Volksschädlinge) sind aufhebungsfähig, auch wenn daneben sonstige strafbare Handlungen festgestellt wurden.

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Der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Unrechtsbeseitigungsgesetz greift nur bei positivem Nachweis niedriger Beweggründe oder verwerflicher Tatbegehungsweisen; bloße Zueignungsabsicht ohne Nachweis genügt nicht, insbesondere nach langem zeitlichem Abstand.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB§ 244 StGB§ 2 Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939§ 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile§ 7 Abs. 1 Straffreiheitsverordnung

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2 S Ls 18/41

Tenor

Das Urteil des Sondergerichts bei dem Landgericht Aachen vom 4. Juli 1941 - 2 S Ls 18/41 - wird insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung als Volksschädling erfolgt ist.

Gründe

4

I.

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Der frühere, mehrfach vorbestrafe Angeklagte ist durch Urteil des Sondergerichts bei dem Landgericht Aachen "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher we-gen Verbrechens gegen § 2 der Verordung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 in vier be-sonders schweren Fällen in Verbindung mit den §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244 StGB je zur Strafe des To-des und wegen Verbrechens gegen §§ 242, 243 Abs. 1 Ziff. 2, 244 StGB in sechs weiteren Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt" worden. Darüber hinaus wurde gegen ihn die Siche-rungsverwahrung angeordnet.

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Die Verhängung der Todesstrafe nach § 2 (Verbrechen bei Fliegergefahr) der Verordnung gegen Volksschäd-linge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) hat das Sondergericht u.a. wie folgt begründet:

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"Der Angeklagte hat in den Fällen S., R., L. und F. die Einsteigediebstähle weiter auch unter den Voraussetzungen des § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Sep-tember 1939 begangen. Denn er hat diese Ver-brechen gegen das Eigentum unter Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen begangen. In dem Falle S. hat er die Verdunkelungsmaßnahmen zwar nicht unmit-telbar bei der Tat ausgenutzt, vielmehr nur zur sicheren Fortschaffung der Beute. Aber auch hierin liegt eine Ausnutzung der Ver-dunkelungsmaßnahmen im Sinne des angeführten § 2, da der Angeklagte die bis dahingehende Absicht schon bei Begehung der Tat hatte. Der Angeklagte ist im übrigen auch als ein Volksschädling zu betrachten. Denn seine Ta-ten zeigen, daß er ein vollkommen asozialer Mensch ist, der ohne jedes Gefühl der Gemein-schaft mit der vom Kriege betroffenen Volks-gemeinschaft ist und der die Kriegsverhält-nisse selbstsüchtig ausnutzt.

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Das Gericht erachtet diese vier Fälle auch als besonders schwere Fälle im Sinne des § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge:

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Die entwendeten Sachen haben zwar in Geldes-wert keinen besonders erheblichen Wert. Sie waren aber doch im Hinblick auf die infolge des Krieges beschränkte Möglichkeit ihres Bezuges für die Geschädigten besonders wert-voll. Ausschlaggebend ist aber folgendes:

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Der Angeklagte hat in einer Zeit, wo es Pflicht eines jeden Deutschen ist, sich rest-los für die Gemeinschaft einzusetzen, sich dieser Pflicht gröblichst entzogen. Er ist keiner Arbeit nachgegangen, hat seinen Trie-ben folgend ein Vagabundenleben geführt und dabei ungeachtet früherer Bestrafungen Ein-brüche in größtem Ausmaße und als gefährli-cher Gewohnheitsverbrecher vergangen. Der An-geklagte ist ein vollkommen asozialer Mensch, der, wie sein Verhalten in der Hauptverhand-lung gezeigt hat, nicht die geringste Reue verspürt und der auch nicht zu bessern ist.

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Der Angeklagte war hiernach als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens gegen § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 in vier besonders schweren Fällen in Verbindung mit §§ 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 244 StGB nach § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge je zur Strafe des Todes ... zu verurteilen.".

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt unter Be-zugnahme auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Beseiti-gung nationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966), das Urteil des Sondergerichtes nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes in-soweit aufzuheben, als eine Verurteilung als Volks-schädling erfolgt ist.

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II.

29

Der Antrag ist zulässig.

31

Der Senat hat dazu in seinem eine gleichgelagerte Fallkonstellation betreffenden Beschluß vom 3. De-zember 1993 - 2 Ws 281/92 - ausgeführt:

33

"1.

35

Die formellen Aufhebungsvoraussetzungen sind er-füllt. Die Befugnis der Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft folgt aus § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Beseitigung natio-nalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966 - künftig: Unrechtsbeseitigungsge-setz). Danach kann die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung von zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangenen Urteilen in Strafsachen insoweit beantragen, als ihnen Taten zugrundelie-gen, die überwiegend aus Gegnerschaft zum National-sozialismus oder um sich oder andere der Verfolgung durch den Nationalsozialismus zu entziehen, began-gen worden sind oder die allein nach nationalsozia-listischer Auffassung strafbar waren.

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Der Zulässigkeit steht Artikel IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel I § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamtes für die Briti-sche Zone über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juli 1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht entgegen. Diese Verordnung war aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung Nr. 41 der Militärregierung Deutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946 erlassen worden und am 15. Juli 1947 mit Gesetzeswirkung in Kraft getreten (Artikel V § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947).

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Das Urteil des Sondergerichts fällt nicht unter diese Vorschrift. § 7 Abs. 1 der Straffreiheits-verordnung sah nämlich vor, daß Straferkenntnisse, welche "ausschließlich" wegen Straftaten ergangen sind, die allein nach nationalsozialistischer Auf-fassung strafbar waren, aufgehoben sind, ohne daß es einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung bedurfte. Die Verurteilung des früheren Angeklagten beruhte aber nur teilweise und nicht ausschließlich auf der Anwendung der Verordnung gegen Volksschäd-linge. Von daher gesehen konnte eine Teilaufhebung erfolgen (so auch OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505), weil das entsprechende Urteil nicht schon "kraft Gesetzes" aufgehoben ist (vgl. hierzu SenE vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -).

41

2.

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Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache auch Erfolg. Der frühere Angeklagte ist auf der Grundlage von § 2 der Verordnung gegen Volks-schädlinge in Verbindung mit schwerem Diebstahl im Rückfall zum Tode verurteilt worden. In diesem Um-fang beruht das Urteil auf einem Tatgeschehen, das im Sinne von § 1 Abs. 1 3. Alt. des Unrechtsbesei-tigungsgesetzes allein nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar war. Dem steht nicht entgegen, daß die Einbruchsdiebstähle auch nach dem heute in-soweit noch gültigen §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. Diese Erwägung kann an dem Charakter eines nationalsozialistischen Unrechtsurteils nichts än-dern, weil eine Auslegung des zitierten Aufhebungs-tatbestandes, der sich an dem Gesetzeszweck orien-tiert (vgl. hierzu BT-Drucksache 11/2344 S. 4), er-gibt, daß gerade auch solche Urteile beseitigt wer-den sollten, die auf der - wenn auch teilweisen - Anwendung von Strafrechtsnormen beruhen, die einen spezifischen nationalsozialistischen Unrechtsgehalt enthielten (so zutreffend OLG Schleswig a.a.0.).

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Die Verordnung gegen Volksschädlinge beruhte zwei-fellos auf einer rein nationalsozialistischen Ideo-logie. Sie ist denn auch durch Artikel II Nr. 1 f. des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben worden.

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Wenn auch eine amtliche Begründung zur Volksschäd-lingsverordnung - soweit ersichtlich - nicht veröf-fentlicht worden ist, so sollte mit ihr erkennbar jenen Taten entgegengewirkt werden, die geeignet waren, den Abwehrwillen der Volksgemeinschaft im Kriege zu schädigen und das Vertrauen der kämpfen-den Front oder der Heimatfront zu schwächen; neben der Abschreckung und Sühne trat als neues Strafziel die "Reinigung des Volkskörpers" als eine den Nationalsozialismus kennzeichnende Form der Spe-zialprävention. Das Ziel der Ausrottung fand somit unmittelbar Eingang in das Strafrecht (Werle, Das Strafrecht als Waffe: Die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, JuS 1989, 952, 954 mit zahl-reichen Nachweisen).

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Schon der Begriff "Volksschädling" läßt sprachlich anklingen, daß es um "Ausscheidung" und "Ausmer-zung" ging, mithin um eine "Entlastung und Reini-gung des Volkskörpers" durch das "Ausschalten oder Vernichten" von Personen (Werle, a.a.0.).

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Die entsprechende Verordnung ermöglicht es, u.a. Einbrecher schlicht zu Volksschädlingen zu erklären und sie in Verbindung mit Strafvorschriften, für die die Todesstrafe gesetzlich nicht vorgesehen war, mit dem Tode zu bestrafen.

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Das Strafurteil des Sondergerichts beruht teilweise auch auf § 2 der Verordnung gegen Volksschädlinge. Diese Bestimmung war nach damaliger Rechtsauffas-sung nicht lediglich als eine Qualifikation "eines Verbrechens oder Vergehens gegen das Eigentum" anzusehen, sondern als ein eigenständiger Verbre-chenstatbestand (vgl. OLG Schleswig NJW 1992, 926 m.w.N.).

55

Soweit der frühere Angeklagte in diesem Zusammen-hang auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, beruht die Verhängung der Todesstrafe jedoch nicht auf diesem Umstand. Diese Möglichkeit eröffnete sich erst durch § 1 des Ge-setzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549), das am 15. Sep-tember 1941 in Kraft trat. Insoweit bedurfte es - wie es die Generalstaatsanwaltschaft auch gesehen hat - keiner entsprechenden (Teil-)Aufhebung.

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Der hier getroffenen Teilaufhebung des Urteils des Sondergerichts steht ferner § 1 Abs. 2 des Unrechtsbeseitigungsgesetzes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift eine Aufhebung - und somit auch eine Teilaufhebung - eines Urteils ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tat-ausführung verwerflich ist. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich der Urteilsgründe nicht vor. Der Ausschlußtatbestand greift jedoch nicht bereits dann ein, wenn der Täter - aus welchen Gründen auch immer - nur aus Zueignungsabsicht gehandelt hat. Ob der frühere - mehrfach vorbestrafte - Angeklagte aus übersteigertem Gewinnstreben heraus (nur diese Alternative konnte in Betracht kommen) gehandelt hat, läßt sich dem Urteil, das sich insoweit aus-schließlich auf die Feststellungen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beschränkt, nicht entnehmen. Abgesehen davon stellt die Formulierung des § 1 Abs. 2 sicher, daß nur bei positivem Nachweis der-artiger Umstände eine Aufhebung ausgeschlossen sein soll; sie trägt damit dem Umstand Rechnung, daß et-wa fünfzig Jahre nach den abgeurteilten Taten eine Aufhellung subjektiver Umstände auf Schwierigkeiten stoßen wird (BT-Drucksache 11/2344 S. 4)."

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III.

61

Eine Neufassung des Schuldspruchs und des Rechts-folgenausspruchs hatte nicht zu ergehen. Das Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Un-rechtsurteile sieht nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-)Aufhebung von Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit Schuld- und Strafausspruch neu zu bestimmen sind.

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Die Entscheidung hatte auch in Ermangelung ei-ner entsprechenden Rechtsgrundlage ohne Entschei-dung über die Verfahrenskosten zu erfolgen. Die Besonderheit der kodifizierten Verfahrensgestaltung schließt eine mögliche Anwendung der §§ 464 ff. StPO aus (SenE a.a.0.; so auch OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1992 - 4 Ws 420/91 -).