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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 292 + 298/01·28.06.2001

Beschwerden verworfen: Entschädigung für Untersuchungshaft und Aussetzungsgrund bei Auslieferungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtHaftentschädigung (StrEG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft und der ehemalige Angeklagte erhoben sofortige Beschwerden gegen die vom Landgericht bewilligte Entschädigung für Untersuchungshaft. Das OLG verwirft beide Beschwerden und bestätigt die Bewilligung für den Zeitraum 15.11.2000–15.03.2001. Weitere Ermittlungsverfahren oder Auslieferungsersuchen stehen der Entscheidung nicht entgegen; Entschädigung für Auslieferungshaft bleibt mangels belegbaren Beginns vorerst zurückgestellt.

Ausgang: Sofortige Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des ehemaligen Angeklagten werden verworfen; Entschädigung für 15.11.2000–15.03.2001 bestätigt, Auslieferungshaftfrage zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht entscheidet über die Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil oder dem abschließenden Beschluss; die Entscheidung muss den Zeitraum der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen (§ 8 Abs. 1, 2 StrEG).

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Bestehende, getrennte Ermittlungsverfahren oder noch nicht erledigte Auslieferungsersuchen hindern nicht die Feststellung eines Entschädigungsanspruchs für einen konkret dem abgeschlossenen Verfahren zuzuordnenden Haftzeitraum.

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Auslieferungshaft und vorläufige Auslieferungshaft können nach § 2 Abs. 3 StrEG entschädigungspflichtige Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber kann zurückgestellt werden, wenn der auf das vorliegende Verfahren entfallende Beginn der Auslieferungshaft nicht hinreichend feststellbar ist.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gemäß § 473 StPO verteilt werden; Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 StrEG§ 8 Abs. 3 S. 1 StrEG§ 311 Abs. 2 StPO§ 8 Abs. 1 S. 1 StrEG§ 8 Abs. 2 StrEG§ 51 Abs. 1 StGB

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, soweit diese durch das

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das vom ehemaligen Angeklagten eingelegte Rechtsmittel trägt dieser selbst.

Gründe

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I.

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Der ehemalige Angeklagte ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. März 2001 rechtskräftig vom Vorwurf eines am 07. September 1992 zusammen mit einem unbekannten Mittäter auf die Geschäftsräume der Kreissparkasse A. in I verübten Raubüberfalles freigesprochen worden. Im Tenor der Entscheidung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer für die im Zeitraum vom 15. November 2000 bis 15. März 2001 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zuerkannt. Zugleich hat die Kammer die Entscheidung über eine Entschädigung für eine eventuell im vorliegenden Verfahren in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft vorbehalten. Der Beschwerdeführer war bereits am 29. Januar 1999 in den Niederlanden festgenommen worden und hatte sich aufgrund verschiedener Auslieferungsbegehren der deutschen Behörden dort in Haft befunden.

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Mit ihrem am 21. März 2001 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel begehrt die Staatsanwaltschaft Aachen mit Rücksicht auf weitere gegen den ehemaligen Angeklagten laufende Ermittlungsverfahren die Aufhebung der die Entschädigung bewilligenden Entscheidung. Der Beschwerdeführer dagegen begehrt über den vom Landgericht zuerkannten Zeitraum hinaus die Bewilligung der Entschädigung bereits ab dem 21. Februar 2000.

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II.

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Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft sowie des

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ehemaligen Angeklagten sind gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt. Beide Rechtsmittel führen indes nicht zum Erfolg, da das Landgericht dem Beschwerdeführer zu Recht eine Entschädigung für die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG bewilligt und dabei den Entschädigungszeitraum nach dem gegenwärtigen Verfahrens- und Erkenntnisstand zunächst auf die Zeit zwischen dem 15. November 2000 und dem 15. März 2001 beschränkt hat.

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1)

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Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG entscheidet das Gericht über die Verpflichtung zur Entschädigung in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Dabei muss die Entscheidung den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die die Entschädigung zugesprochen wird (§ 8 Abs. 2 StrEG). Das gegen den ehemaligen Angeklagten wegen des Vorwurf des Raubes (begangen am 07. September 1992) unter dem Aktenzeichen 99 Js 84/00 von der Staatsanwaltschaft Aachen geführte Strafverfahren ist durch das Urteil vom 15. März 2001 rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden. Demzufolge war zu diesem Zeitpunkt über die Frage der Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zu befinden.

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Der Umstand, dass gegen den ehemaligen Angeklagten in zwei weiteren, getrennten Ermittlungsverfahren derzeit noch weitere Tatvorwürfe untersucht werden, deretwegen die Auslieferung durch die Niederlande entweder abgelehnt worden ist (99 Js 80/99 StA Aachen) bzw. das Auslieferungsersuchen noch nicht beschieden worden ist (41 Js 243/95 StA Aachen), schließt eine Entscheidung hinsichtlich der Entschädigungsfrage nicht aus. Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer Haftentschädigung zugebilligt hat, betrifft dies nämlich einen Zeitraum, in dem allein in dem vorliegenden Verfahren der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 04. Februar 2000 vollzogen worden ist. Eine Verbindung mit den anderen genannten Ermittlungsverfahren ist nicht vorgenommen worden und wäre angesichts der abgelehnten bzw. nicht erledigten Auslieferungsbegehren nicht sachgerecht gewesen. Denn in diesem Fall hätte das Verfahren durch die Anklageerhebung nicht weiter gefördert werden können. Die Feststellung, dass der frühere Angeklagte wegen der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen ist, ist daher jetzt zu Recht getroffen worden. Etwas anders folgt auch nicht aus der in der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NStZ-RR 99, 52). Der dort entschiedene Fall hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Die U-Haft war wegen zweier selbständiger Taten in ein und demselben Ermittlungsverfahren vollzogen und die Abtrennung eines Verfahrensteils erst später erfolgt. Insoweit konnte die Entscheidung über Entschädigungsmaßnahmen auch erst nach Abschluss des nicht erledigten Verfahrensteiles getroffen werden. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall nicht.

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Aus § 51 Abs. 1 StGB ergibt sich nichts anders, da die Anrechnung des hier entscheidungsgegenständlichen Zeitraums der Untersuchungshaft auch im Falle einer späteren Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer Straftaten in anderen Verfahren nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 51 Rn. 2 ff.) nicht gegeben sind. Soweit der ehemalige Angeklagte nunmehr zu entschädigen ist, scheidet eine Anrechnung allerdings in späteren Verfahren aus.

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2)

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Auch das Rechtsmittel des ehemaligen Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

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Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 StrEG als entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme auch die Auslieferungshaft sowie die vorläufige Auslieferungshaft angesehen werden, soweit sie im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden ist. Zu Recht hat die Strafkammer aber die Entscheidung über die Entschädigung insoweit zurückgestellt. Derzeit kann den vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden (auch) für das vorliegende Verfahren in Auslieferungshaft befunden hat. Daher kann der gemäß § 8 Abs. 2 StrEG zu bestimmende Entschädigungszeitraum nicht sicher angegeben werden. Den vorliegen Unterlagen im Sonderheft "Ablichtungen aus 99 AR 5/99" lässt sich nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die niederländischen Behörden eine Haftanordnung hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens getroffen haben. Auch der der Beschwerdebegründung beigefügte Antrag der niederländischen "Staatsanwaltschaft der Justiz" vom 14. März 2000 an das Amtsgericht Maastricht enthält eine solche Entscheidung nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt das Nachtragsersuchen der deutschen Behörden in den Niederlanden eingegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, zu welchem Zeitpunkt eine darauf geschützte Haftanordnung ergangen ist. Dies wird im weiteren Verfahren, etwa durch Beiziehung der vollständigen Auslieferungsunterlagen, zu klären sein.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.