Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§81 StPO) und Zurückverweisung an die Strafkammer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Unterbringungsanordnung zur Beobachtung nach §81 StPO. Das OLG Köln hob den Beschluss auf. Es bemängelte das Fehlen einer schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen zur Notwendigkeit und Dauer sowie die unterbliebene Anhörung des Verteidigers; ein bloßes Telefongespräch sei unzureichend. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss über Unterbringung zur Beobachtung aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung nach §81 StPO setzt eine vorherige Anhörung des vom Gericht bestellten Sachverständigen voraus, die sich auch zur Notwendigkeit und voraussichtlichen Dauer der Unterbringung äußert.
Erfolgt die Anordnung außerhalb der Hauptverhandlung, bedarf es einer schriftlichen Äußerung des Sachverständigen; eine bloße telefonische Rückäußerung genügt nicht.
Die Anhörung des Verteidigers ist erforderlich und muss nach der Untersuchung und der Äußerung des Sachverständigen erfolgen, damit der Verteidiger Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Beschuldigten und zur Stellungnahme hat.
Die Weigerung des Beschuldigten, an einer Begutachtung teilzunehmen, schließt die Anordnung nach §81 StPO nicht von vornherein aus; sie ist nur dann ein Ausschlussgrund, wenn von der Unterbringung kein verwertbares Ergebnis zu erwarten ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens - an die Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel folgende Stellungnahme abgegeben :
I.
"Am 14.12.2007 hat die Staatsanwaltschaft Bonn – 227 Js 2086/07 - gegen den Angeklagten Anklage beim Amtsgericht Siegburg wegen Sachbeschädigung erhoben. Dem Angeklagten wird zur Last, am 11.09.2007 in Eitorf ohne Grund mit einem Radmutterschlüssel die Heckscheibe eines Pkws eingeschlagen zu haben (Bd. II, Bl. 48 d. A.).
Mit Strafbefehl vom 02.12.2008 - 211 Cs 27/08 - hat das Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 29.10.2007 in F. ohne Grund mit einem Holzstock auf einen Nachbarn eingeschlagen zu haben (Bd. I, Bl. 24 d. A.). Hiergegen hat der Angeklagte mit am 21.12.2008 beim Amtsgericht Siegburg eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt (Bd. I, 26 d. A.).
Mit Beschluss vom 29.02.2008 - 211 Ds 2/08 - hat das Amtsgericht Siegburg die Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn vom 14.12.2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und die Verfahren 211 Ds 2/08 (227 Js 2086/07 StA Bonn) und 211 Cs 27/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bd. II, Bl. 56 d.A.).
Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat das Amtsgericht Siegburg die Einholung eines Gutachtens zum Zwecke der Feststellung angeordnet, ob der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig war. Zur Gutachterin hat das Gericht Frau V. bestellt (Bd. II, Bl. 106 d. A.).
Mit Schreiben vom 03.09.2008 hat die Gutachterin mitgeteilt, dass der Angeklagte zum vereinbarten Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Der Verteidiger habe ihr schon zuvor mitgeteilt, dass der Angeklagte nicht zu überzeugen sei, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Aufgrund der Analyse der Akten habe sie den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Psychose leide. Anhand der Aussagen von Zeugen könne man Beziehungs- und Verfolgungswahnideen bei dem Angeklagten erkennen. Zudem entstehe der Eindruck, dass er Stimmen im Sinne akustischer Halluzinationen höre, die ihn beschimpfen bzw. beeinflussen. Dies würde die Einwendung des § 20 StGB bedeuten. Sollte der Angeklagte wirklich an einer Psychose leiden, würde er ohne adäquate stationäre psychiatrische Behandlung weiterhin ähnliche Straftaten begehen (Bd. II, Bl. 115 d. A.).
Mit Beschluss vom 09.10.2008 hat das Amtsgericht Siegburg das Verfahren nach vorheriger Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Verteidiger gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das Landgericht Bonn verwiesen. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten sowie weiterer Aggressionstaten, die Gegenstand weiterer bei der Staatsanwaltschaft Bonn anhängiger Verfahren seien, sowie der Stellungnahme der beauftragten Gutachterin komme die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB in Betracht. Hierfür sei gemäß § 74 Abs. 1 GVG die Strafkammer des Landgerichts sachlich zuständig (Bd. II, Bl. 118 f., 121, 126 f. d. A.).
Am 05.11.2008 hat die Staatsanwaltschaft Bonn – 330Js 668/08 - erneut Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Sie hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am 02.10.2008 in F. einen Nachbarn zunächst mit den Worten "Du Wichser, komm her du Hurensohn, ich mach dich kalt" eingeschüchtert zu haben. Etwa zehn Minuten später soll er die Schwiegersöhne des Nachbarn mit den Worten "Ich bringe euch alle um" eingeschüchtert sowie mit einer 70 cm langen schweren Eisenstange zwei Mal auf einen der Schwiegersöhne eingeschlagen haben. Einer der Schwiegersöhne erlitt dabei eine Beule sowie eine Schürfwunde auf der Stirn. Nachdem es den Schwiegersöhnen gelungen sei, dem Angeklagten die Eisenstange abzunehmen, sei dieser ins Haus zurückgegangen, sodann mit einem Messer und einem Holzstück bewaffnet wieder nach draußen gekommen und habe die Zeugen mit den Worten angeschrieen: "Ich steche euch ab" (Bd. III, Bl. 38 ff. d. A.).
Mit Beschluss vom 25.11.2008 - 24 KLs 4/08 - hat das Landgericht Bonn die Erstellung eines Gutachtens zur Persönlichkeit und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten 11.09.2007, 29.10.2007 und 02.10.2008 angeordnet. Des weiteren sollte sich das Gutachten dazu verhalten, ob eine Maßnahme der Unterbringung gemäß § 63 oder 64 StGB erforderlich ist. Zum Gutachter wurde Herr Dr. X. T. bestellt (Bd. II, Bl. 135 f. d. A.).
Mit Beschluss vom 12.12.2008 hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Bonn das auf der Anklage vom 05.11.2008 beruhende Verfahren unter dem Aktenzeichen 24 KLs 5/08 übernommen und mit dem bei ihr anhängigen Verfahren 24 KLs 4/08 verbunden (Bd. III, Bl. 49 d. A.).
Mit Schreiben vom 17.12.2008 hat der Sachverständige Dr. T. mitgeteilt, dass der Angeklagte sich bei ihm telefonisch gemeldet und unmissverständlich erklärt habe, dass er für ein Gespräch mit ihm nicht zur Verfügung stehe (Bd. IV, Bl. 1 d. A.).
Mit Beschluss vom 19.12.2008 – 24 KLs 4 und 5/08 - hat das Landgericht Bonn die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Krankenhaus (Rheinische Kliniken Langenfeld) zur Beobachtung gemäß § 81 StPO für die Dauer von längstens 6 Wochen angeordnet (Bd. IV, Bl. 2 ff. d. A.).
Gegen diesen an seinen Verteidiger am 29.12.2008 zugestellten Beschluss (Bd. IV, Bl. 13 d. A.) hat der Angeklagte mit am 05.01.2009 beim Landgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bd. IV, Bl. 14 d. A.).
II.
Die gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
1.
Die danach für die Unterbringungsanordnung erforderliche vorherige Anhörung eines Sachverständigen, die sich auch auf die Notwendigkeit der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung beziehen muss (OLG Hamm, StV 2001, 156; Krause, in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 81 Rn. 19) und – soweit sie außerhalb der Hauptverhandlung ergeht - eine schriftliche Äußerung des Sachverständigen erfordert (Krause, a. a. O.), ist nicht erfolgt. Das Schreiben des Sachverständigen vom 17.12.2008 enthält keine Angaben zur Notwendigkeit und voraussichtlichen Dauer der Unterbringung. Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, dass der Sachverständige sich von dem Angeklagten einen persönlichen Eindruck gemacht hätte. Ein bloßes Telefongespräch zwischen Sachverständigem und Beschuldigten ist unzureichend (Krause, a. a.O., Rn. 17). Auch wird die Anhörung des Sachverständigen nicht dadurch entbehrlich, dass der Angeklagte der Einladung des vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Untersuchung nicht nachgekommen ist. Insoweit besteht die Möglichkeit der Vorführung vor Gericht, um dem Sachverständigen einen persönlichen Eindruck zu vermitteln (OLG Düsseldorf, StV 1973, 571; LG Aschaffenburg, StV 2004, 583).
2.
Auch die für die Unterbringungsanordnung vom Gesetz für notwendig erachtete Anhörung des Verteidigers ist nicht erfolgt. Die Anhörung muss erfolgen, nachdem der Sachverständige den Beschuldigten untersucht und sich zur Frage der Notwendigkeit der Unterbringung geäußert hat (OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1584; LG Aschaffenburg, a. a. O.). Dem Verteidiger muss Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen und die Notwendigkeit einer Anordnung nach § 81 StPO zu prüfen (Krause, a. a. O., Rn. 22)."
Dem stimmt der Senat zu. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft entspricht der Rechtsprechung des Senats, vgl SenE vom 9.1.1998 – 2 Ws 3/98 –, an der festgehalten wird.
Allerdings hat das Rechtsmittel nur vorläufigen Erfolg. Die bisherigen Erkenntnisse lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung zur Beobachtung gem. § 81 StPO unter Beachtung der verfahrensmäßigen Anforderungen noch festgestellt werden können. Die (bisher) fehlende Bereitschaft des Angeschuldigten zur Kooperation steht der Anordnung der Unterbringung nicht entgegen. Das wäre nur anzunehmen, wenn von der Unterbringung ein verwertbares Ergebnis nicht zu erwarten ist, wenn sie keinen Erfolg verspricht ( BVerfG NStZ 2002,98; KK-Senge, StPO,5. Aufl., § 81 Randnr.5 ; Meyer-Goßner, StPO, 51.Aufl., § 81 Randnr. 8, je m.w.N.) Davon kann jedoch nach den bisherigen Erkenntnissen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die lediglich telefonisch erklärte Weigerung des Angeschuldigten, der Einbestellung zur Untersuchung Folge zu leisten, genügt dazu nicht.
Der Senat sieht von einer eigenen Sachentscheidung ab und verweist die Sache an die Strafkammer zurück. Es erscheint sachgerecht und sinnvoll, dass die erkennende Strafkammer die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen in eigener Verantwortung trifft. Dazu gehört angesichts der Verweigerungshaltung des Angeschuldigten die Möglichkeit seiner Vorführung vor die Strafkammer, vor der der Sachverständige gem. § 80 StPO Gelegenheit zur Befragung des Angeschuldigten erhalten und sich sodann – in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten – mündlich äußern kann. Sofern danach die Unterbringung gem. § 81 StPO in Betracht kommt, kann dies ggfs sofort angeordnet und vollstreckt werden.