Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verteidigerin legte gegen den Kostenteil eines Kammerbeschlusses sofortige Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Hauptentscheidung des Landgerichts nicht mehr mit Beschwerde anfechtbar ist. Eine Gegenvorstellung ändert daran nichts. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ist unzulässig, wenn die der Kostenentscheidung zugrunde liegende Hauptentscheidung nicht mehr mit einer Beschwerde anfechtbar ist.
Beschlüsse des Landgerichts, die auf eine Beschwerde hin ergangen sind, sind nach § 310 Abs. 1 StPO nur dann durch weitere Beschwerde angreifbar, wenn sie Verhaftung, einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111b, 111d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen.
Eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ersetzt keine zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, sofern die Anfechtungsmöglichkeit der zugrundeliegenden Hauptentscheidung fehlt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:
"I.
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.05.2009 - 71 Ds 144/09 - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (Bl. 31 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 04.02.2010 - 71 Ds 144/09 - hat das Amtsgericht Bonn diese Strafaussetzung widerrufen (Bl. 70 d. BewH).
Auf die hiergegen von der Verteidigerin des Verurteilten eingelegte sofortige Beschwerde vom 11.02.2010 (Bl. 72 d. BewH) hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 22.02.2010 - 23 Qs 15/10 - u. a. den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.02.2010 aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt (Bl. 74 ff. d. BewH, 65 ff. d. A.).
Gegen diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom 25.02.2010 im Hinblick auf den Kostentenor sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, "die Kosten des Grundverfahrens" der Staatskasse aufzuerlegen (Bl. 70 d. A.).
Die 3. Große Strafkammer hat diese Eingabe als Gegenvorstellung angesehen und den Tenor des Kammerbeschlusses vom 22.02.2010 insoweit "klargestellt", dass sie mit Beschluss vom 11.03.2010 die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt hat.
Diesen Beschluss hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Telefax vom 17.03.2010 insoweit beanstandet, als sie die Nichtentscheidung der Kammer über ihren Antrag, auch die Kosten und notwendigen Auslagen des Grundverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, rügt (Bl. 76 d. A.).
Die Kammer hat zur Abänderung ihrer Entscheidung keinen Anlass gesehen (Bl. 76 R, 79 d. A.).
II .
Die gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO zu wertende Eingabe des Verurteilten über seine Verteidigerin vom 17.03.2010 ist unzulässig.
Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidungen durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Das ist vorliegend der Fall.
Bei der Hauptentscheidung handelt es sich um einen Beschluss des Landgerichts Bonn, der auf eine sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen vom Amtsgericht ergangenen Widerrufsbeschluss erlassen worden ist. Zu den in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidungen gehören auch solche, die - wie vorliegend - nach Urteilsrechtskraft ergangen sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 464 Rn. 7 a).
Eine Anfechtung dieser Hauptentscheidung wäre vorliegend unstatthaft gemäß § 310 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch die weitere Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 b Abs. 2 i. V. m. § 111 d StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen.
Da eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben ist, kann die Hauptentscheidung nicht mehr angegriffen werden.
Somit ist auch eine sofortige Beschwerde der hierin ergangenen Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO unzulässig."
Dem stimmt der Senat zu.