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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 273/99·21.06.1999

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Vergütung für Sichtung von Gefangenenpost nach ZSEG

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Übersetzerin beanstandete die Festsetzung ihrer Honorare aus drei Rechnungen für die Sichtung und Zusammenfassung von Gefangenenpost. Streitpunkt war, ob die Leistungen nach Normzeilen (§17 ZSEG) oder nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Das OLG Köln änderte den Beschluss und setzte die Entschädigung auf 881,74 DM fest, weil die Sichtungs- und Bewertungsleistung keine Übersetzung im Sinne des §17 Abs.3 ZSEG darstellt und folglich nach Zeitaufwand (analog §§3, 17 Abs.2 ZSEG) zu vergüten ist.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Entschädigung des Übersetzungsbüros auf 881,74 DM festgesetzt, weitergehende Beschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entschädigung für schriftliche Übersetzungen richtet sich nach der Zeilenzahl; für schriftliche Übersetzungsleistungen ist eine Vergütung ausschließlich nach Stunden grundsätzlich ausgeschlossen (§17 Abs.3 ZSEG).

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Eine Sichtung der Gefangenenpost mit gedanklicher Übersetzung und kurzer schriftlicher Inhaltszusammenfassung stellt keine Übersetzungsleistung im Sinne des §17 Abs.3 ZSEG dar und kann daher nicht nach Normzeilen abgerechnet werden.

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Für die Vergütung von Sichtungs- und Bewertungsleistungen, bei denen kein schriftlich übersetzter Text entsteht, ist eine analoge Anwendung der für Sachverständige und Dolmetscher geltenden Vorschriften (§§3, 17 Abs.2 ZSEG) zulässig; die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand.

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Für tatsächlich wörtlich schriftlich übersetzte Textteile bleibt die Abrechnung nach Normzeilen nach §17 Abs.3 ZSEG möglich; zusammenfassende Inhaltsangaben sind hingegen durch die Zeitvergütung abgegolten.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 1 ZSEG§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 17 Abs. 3 und 4 ZSEG§ 17 ZSEG§ 17 Abs. 3 ZSEG§ 3 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 102-8/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Die dem I. Übersetzungsbüro zustehende Entschädigung aus den Rechnungen Nr. ... vom 13. Januar 1999, Nr. ... vom 12. Januar 1999 und Nr. ... vom 26. Januar 1999 wird auf insgesamt 881,74 DM festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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In den Strafverfahren gegen A. (91 Js 235/98) und R. (91 Js 240/97) wurde die Beschwerdeführerin von dem sachbearbeitenden Dezernenten der Staatsanwaltschaft Köln mit der "Übersetzung" der Gefangenenpost in der Weise beauftragt, daß wegen der Vielzahl der sukzessive eingehenden Post aus Kostengründen von wörtlichen Übersetzungen abgesehen werden sollte; da der "Dolmetscher" sämtliche Briefe für sich übersetzen mußte, sollte er anschließend deren jeweiligen Inhalt nur kurz schriftlich zusammenfassen.

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Die Beschwerdeführerin hat in der Sache A. Rechnungen vom 13. Januar 1999 über DM 266,22 und vom 22. Januar 1999 über DM 1.335,74 vorgelegt. Der Rechnung vom 13. Januar 1999 sind eine auszugsweise Übersetzung aus der t.schen Sprache und im übrigen zusammenfassende Inhaltsangaben beigefügt. Zur Rechnung vom 22. Januar 1999 gehören zusammenfassende Inhaltsangaben zu den hier einzelnen Briefen. In der Strafsache gegen R. beläuft sich die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 1999 auf 42,63 DM. Beigefügt ist hier als "Übersetzung" der eine Satz der Übersetzerin "Der Inhalt des Briefes ist nicht zu beanstanden".

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Die vorgenannten Rechnungen vom 13. Januar 1999 und vom 22. Januar 1999 - auf die im einzelnen Bezug genommen wird - setzen sich zur Hauptleistung aus der Berechnung von Normzeilen und von Zeitaufwand für die Briefdurchsicht insgesamt zusammen. Die Rechnung vom 26. Januar 1999 bezieht sich nur auf Zeitaufwand für die Durchsicht des Briefes.

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Der Kostenbeamte bei der Staatsanwaltschaft hat die Rechnungen mit der Begründung beanstandet, Zeilenentschädigung und Stundenentschädigung nebeneinander seien nicht erstattungsfähig. Im übrigen sei der geltend gemachte Stundensatz 90,00 DM (zuzüglich 50 %) wie auch der Zeilensatz 3,50 DM zu hoch. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln hat unter dem 17. Februar 1999 die Ansicht vertreten, es habe sich um einen Übersetzungsauftrag mit der Einschränkung gehandelt, daß keine wörtliche Übersetzung erforderlich sein solle. Neben der "Übersetzerentschädigung" in Zeilen könne eine zusätzliche "Dolmetscherentschädigung" nicht gewährt werden. Der Bezirksrevisor hat gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG beantragt.

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Mit Beschluß vom 23. März 1999 hat die Strafkammer das "Übersetzerhonorar" aus den 3 genannten Rechnungen auf insgesamt 694,84 DM festgesetzt. Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, daß nur die geltend gemachte Zeilenzahl (aus den Rechnungen vom 13. Januar und 22. Januar 1999) festgesetzt werden könne und daß daneben keine Stundenentschädigung zu gewähren sei. Das "Mehr" an Leistung wegen der Durchsicht der Briefe insgesamt sei dadurch auszugleichen, daß der "großzügige" Zeilensatz von je DM 3,50 zugestanden werden könne. Zu kürzen seien die Rechnungen schließlich um die Berechnungen von Seiten für die Hand-akte. Die Rechnung vom 26. Januar 1999 könne gar nicht berücksichtigt werden, weil in ihr lediglich Zeitaufwand abgerechnet, nicht aber die Anzahl der Normzeilen angegeben sei.

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Gegen die Entscheidung wendet sich die Übersetzerin F. mit dem als Beschwerde zu verstehenden Schreiben vom 16. April 1999. Die Strafkammer hat der Beschwerde unter dem 10. Mai 1999 nicht abgeholfen.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG statthaft und auch hinsichtlich des Beschwerdewertes zulässig.

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In der Sache erweist sich das Rechtsmittel auch als (teilweise) begründet.

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Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Beschlusses, das sich gemäß § 17 Abs. 3 und 4 ZSEG die Entschädigung für Übersetzer ausschließlich nach der Zeilenzahl richtet, so daß für die Übersetzungstätigkeit keine Entschädigung nach Stunden vorgenommen werden kann. Um Übersetzungstätigkeit im Sinne des § 17 ZSEG geht es aber (mit Ausnahme der auszugsweisen Übersetzung des Briefes vom 4. Dezember 1998 als Anlage zu der Rechnung vom 13. Januar 1999) nach dem Auftrag, wie er von den Dezernenten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, und auch nach den letztlich in Rechnung gestellten Leistungen nicht. Übersetzer ist derjenige, der einen schriftlichen Text schriftlich in eine andere Sprache überträgt (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 17 Rndnr. 1.2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 185 GVG Rndnr. 2). Vorliegend war es nicht die Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Gefangenenpost schriftlich und wörtlich zu übersetzen. Vielmehr war sie beauftragt, die Gefangenenpost durchzusehen (was zunächst eine nur gedankliche Übersetzung bedingte), auf verfahrensrelevanten Inhalt hin zu bewerten und das entsprechende Ergebnis kurz schriftlich zusammenzufassen.

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Nach diesen Grundsätzen ist eine - nach Normzeilen abzurechnende - schriftliche Übersetzung nur erfolgt, soweit es um die erste Anlage zu der Rechnung vom 13. Januar 1999 geht. Die zusammenfassenden Inhaltsangaben im übrigen (die sich zu den Rechnungen vom 13. Januar 1999 und vom 26. Januar 1999 in der Regel nur auf je einen Satz beschränken und lediglich zur Rechnung vom 22. Januar 1999 etwas ausführlicher gehalten sind) stellen gedankliche Zusammenfassungen, nicht aber Übersetzungen im eigentlichen Sinne dar. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Zeitaufwand für die Durchsicht der Gefangenenpost insgesamt - der angesichts des Umfangs der Briefe weit über dasjenige hinausgeht, was sich aus den zusammenfassende Inhaltsangaben entnehmen läßt (und der daher entgegen dem angefochtenen Beschluß auch nicht etwa nur ein Minus gegenüber einem sonst üblichen Übersetzungsauftrag darstellt; wäre nämlich der gesamte Inhalt aller Briefe wörtlich übersetzt worden, so ergäbe sich noch ein weit höherer Entschädigungsbetrag nach Normzeilen) - nicht zu vergüten ist. Der Auftrag an das Übersetzungsbüro I.ist erteilt worden; die in Auftrag gegebene Leistung der gedanklichen (nicht aber schriftlichen) "Übersetzung" und der Bewertung der Briefe auf verfahrensrelanten Inhalt hin ist erbracht worden. Also muß für diese Leistung - die nicht gemäß § 17 Abs. 3 ZSEG nach Normzeilen abgerechnet werden kann, wie dies gerade die Rechnung vom 26. Januar 1999 anschaulich belegt, weil es hierzu (vgl. Bl. 27 Sonderheft) eben gar keinen schriftlich übersetzten Text gibt, die also ansonsten trotz Erbringung der Leistung gänzlich unvergütet bliebe - dem Übersetzungsbüro auch eine Entschädigung gewährt werden. Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bietet hierfür zwar keine unmittelbar anzuwendende Anspruchsgrundlage, weil in dem Gesetzeswortlaut der von der Staatsanwaltschaft erteilte Auftrag eine Sichtung der Post ohne wörtliche schriftliche Übersetzung so nicht vorgesehen ist. Auch eine Abrechnung - nur - nach Normzeilen (wie dies dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt) kommt nicht in Betracht, weil die in Zeilen erfaßbaren zusammenfassenden Inhaltsangaben zum einen keine Übersetzungen im Sinne des § 17 Abs. 3 ZSEG darstellen und zum anderen auch den tatsächlichen Arbeitsaufwand für die Sichtung und gedankliche Übersetzung der gesamten, u. U. auch mehrseitigen Briefe nicht wiedergeben. Die der Beschwerdeführerin zu gewährende Vergütung kann somit nur nach Zeitaufwand berechnet werden. Dies ist in entsprechender Anwendung der für Sachverständige und Dolmetscher geltenden Vorschriften der §§ 3 und 17 Abs. 2 ZSEG möglich und geboten. Die analoge Anwendung dieser Vorschriften ist deswegen gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin (bzw. der von ihr beauftragte Übersetzer) mit besonderer Sachkunde (nämlich der t.schen bzw. s.-k.schen Sprache) anstelle des Staatsanwalts nicht nur den Zeitaufwand für die gedankliche Übersetzung der gesamten gefangenen Post erbracht, sondern auch eine bewertende Tätigkeit im Hinblick auf die Verfahrensrelevanz des Briefinhalts vorgenommen hat.

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Ist somit die von der Strafkammer versagte Abrechnung nach Zeitaufwand angebracht, so kann daneben eine Abrechnung nach Normzeilen allerdings nur erfolgen, soweit nur einmal (Bl. 2 Sonderheft) zu dem Brief vom 4. Dezember 1998 eine auch wörtliche Übersetzung erfolgt ist, die dem § 17 Abs. 3 ZSEG unterfällt. Die zusammenfassenden Inhaltsangaben hingegen, auf die sich die sonstigen Normzeilen in den Rechnungen vom 13. und 22. Januar 1999 beziehen, stellen keine Übersetzungen im Sinne des § 17 Abs. 3 ZSEG dar, sondern müssen als durch den erbrachten Zeitaufwand mit abgegolten gelten.

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Die - der Zahl nach reduzierten - Normzeilen aus der Rechnung vom 13. Januar 1999 sind entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors mit einen Zeilensatz von 2,50 DM zu vergüten. Der Anlaß für eine Erhöhung auf 3,50 DM wegen dem angefochtenen Beschluß ist wegen der nunmehr vorgenommenen Berücksichtigung des Zeitaufwands entfallen. Zum Zeitaufwand selbst hält der Senat wiederum mit dem Bezirksrevisor einen Stundenaufwand von 75,00 DM zuzüglich 50 % (als mittleren Satz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG analog) für angemessen. Berechtigt war die Kürzung der Rechnungen in dem angefochtenen Beschluß um die Zeiten für die Handakten des Übersetzungsbüros.

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Es ergibt sich demgemäß folgende Berechnung des der Beschwerdeführerin zustehende Honorars:

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1. Rechnung Nr. 12/99 SCH vom 13.01.1999

18

7 Normzeilen türk./dt. zu je DM 2,50 DM 17,50

19

60 Minuten Zeitaufwand Durchsicht t. DM 112,50

20

je Stunde DM 75,00 + 50 %

21

5. S. Schreibgebühr DM 20,00

22

Porto DM 3,00

23

DM 153,00

24

16 % MwSt. DM 24,48

25

DM 177,48

26

2. Rechnung Nr. 36/99 SK vom 22.01.1999

27

280 Minuten Zeitaufwand Durchsicht t.

28

je Stunde DM 75,00 + 50 % DM 525,00

29

12 S. Schreibgebühr DM 48,00

30

Porto DM 3,00

31

DM 576,00

32

16 % MwSt. DM 92,16

33

DM 668,16

35

3. Rechnung Nr. 43/99/Sch vom 26.01.1999

37

15 Minuten Zeitaufwand Durchsicht s./k..

39

je Stunde DM 75,00 + 50 % DM 28,12

41

Porto DM 3,00

43

DM 31,12

45

16 % MwSt. DM 4,98

47

DM 36,10.

49

Die Gesamtsumme beläuft sich auf 881,74 DM.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten wer-

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den nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).