Antrag auf Erlaß einer durch Untersuchungshaft verbüßten Strafe vor Ablauf der Bewährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Staatsanwaltschaft und Verurteilter beantragten den Erlaß einer Freiheitsstrafe, die wegen Anrechnung von Untersuchungshaft als bereits verbüßt galt. Das OLG hält einen vorzeitigen Erlaß nach §56g Abs.1 StGB vor Ablauf der Bewährungszeit (§56a Abs.1 Satz2 StGB) für unzulässig und verweist darauf, dass §56g nicht zur Korrektur rechtskräftiger Urteile dient. Eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in Vollstreckungssachen war nicht statthaft; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Straferlasses als unbegründet verworfen; Anträge auf Erlaß der Strafe zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Verurteilten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlaß der Freiheitsstrafe nach § 56g Abs. 1 StGB vor Ablauf der in § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmten Bewährungszeit ist unzulässig.
§ 56g StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur oder Aufhebung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.
Dem Verurteilten steht es offen, gegen die strafaussetzende Entscheidung mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln vorzugehen; ein nachträglicher Straferlass ersetzt nicht ein versäumtes Rechtsmittelverfahren.
In Verfahren nach §§ 453 ff. StPO ist im ersten Rechtszug keine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen; über Kosten kann im Beschwerdeverfahren entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 114-16/95
Leitsatz
1. Hat das Gericht eine durch die Anrechnung von Untersuchungshaft verbüßte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann diese Entscheidung nicht durch einen Erlaß der Strafe schon vor Ablauf der Bewährungszeit "korrigiert" werden. 2. In Strafvollstreckungssachen nach §§ 453 ff. StPO ist im ersten Rechtszug eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird im zweiten Absatz wie folgt abgeändert: Die Anträge der Staatsanwaltschaft Köln und des Verurteilten auf Erlaß der durch Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 (114-16/95) zur Bewährung ausgesetzten Strafe werden zurückgewiesen. Mit dieser Maßgabe wird die Beschwerde verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Gründe
I.
Durch Urteil der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer - der sich vom 12. Juli 1995 bis zum 25. April 1996 in Untersuchungshaft befunden hatte - wegen Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Verurteilten wurden straffreie Führung und Angabe jeden Wohnungswechsels innerhalb der Bewährungszeit aufgegeben.
Unter dem 20. Januar 1999 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die gegen den Verurteilten verhängte Strafe gemäß § 56 g Abs. 1 StGB zu erlassen, da die verhängte Strafe kürzer als die erlittene Untersuchungshaft und somit wegen § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits verbüßt ist. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens vor der Strafkammer hat der Verurteilte unter dem 15. März 1999 seinerseits gleichfalls Antrag auf Erlaß der Strafe gestellt. Er beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 25, 28 ff.) schon im Urteil die durch die Untersuchungshaft als verbüßte geltende Freiheitsstrafe nicht habe zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen; es bedürfe somit einer "Korrektur" des "fehlerhaften" Urteils.
Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 12. April 1999 (nur) den "Antrag des Verurteilten" auf Erlaß der Strafe "kostenpflich-tig" abgelehnt, da in Ansehung des § 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB ein Erlaß der Strafe nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 StGB schon vor Ablauf der Bewährungszeit ausgeschlossen sei. Die Vorschrift des § 56 g Abs. 1 Satz 1 StGB könne auch nicht dazu dienen, eine "Korrektur" des rechtskräftigen Urteils - gegen das weder der damalige Angeklagte noch der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt hatten - herbeizuführen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde gemäß Verteidigerschriftsatz vom 29. April 1999. Er ist der Ansicht, die Ablehnung des Erlasses der Strafe sei gesetzwidrig, so daß ihm die Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO offenstehe. Ein Rechtsmittel gegen die Strafaussetzung zur Bewährung in dem Urteil vom 24. Juli 1998 habe ihm mangels Beschwer nicht zugestanden, so daß ein Straferlaß nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 StGB die einzige Möglichkeit sei - unter Reduzierung des Ermessens der Strafkammer auf Null - den "gesetz-widrigen" Zustand der derzeit noch andauernden Strafaussetzung zur Bewährung zu beenden.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Straferlasses - über die erst jetzt entschieden werden kann, nachdem auch der ursprüngliche Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 20. Januar 1999 nachträglich zu dem Bewährungsheft gelangt ist - ist zwar gemäß § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft. Das Rechtsmittel ist gleichwohl unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorliegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 453 Rn. 11); die angefochtene Entscheidung ist jedenfalls nicht gesetzwidrig. Lediglich der Tenor des angefochtenen Beschlusses bedarf einer teilweisen Abänderung (dazu nachstehend zu II. 2.), die aber letztlich an der Unbegründetheit der Beschwerde nichts ändert.
1.
Die Ablehnung des Straferlasses nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 StGB noch vor Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit (§ 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB) ist nicht gesetzwidrig. Es liegt auch nicht etwa ein Ermessensmißbrauch der Strafkammer (zu diesem Prüfungsumfang im Rahmen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO siehe Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 453 Rn. 12) in Bezug auf die Frage vor, ob schon in dem Urteil vom 24. Juli 1998 die Aussetzung der Vollstreckung der hinter der erlittenen Untersuchungshaft zurückbleibenden Strafe zur Bewährung hätte unterbleiben müssen.
Der Beschwerdebegründung kann schon nicht dazu gefolgt werden, daß eine Entscheidung nach § 56 g StGB davon abhängig sei, daß die Strafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden durfte. Eine solche Sicht wäre mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, nicht vereinbar. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 61, 1220; BGHSt 31, 25, 28 = NStZ 82, 326 mit abl. Anm. Stree S. 327; dem BGH folgend auch Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 Rn. 2), daß eine wegen der Anrechnung der Untersuchungshaft voll verbüßte Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen ist, weil dem Verurteilten weder im Falle des Bewährungsversagens eine Strafvollstreckung drohen würde noch der Aussicht auf Straferlaß eine motivierende Wirkung zukomme. Auch von dieser revisionsrechtlichen (!) Rechtsprechung her, ist es im Rahmen des nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eröffneten Prüfungsumfangs, aber nicht gesetzwidrig daß die Strafkammer einen vorzeitigen Erlaß der Strafe nach dem Wortlaut der §§ 56 g Abs. 1 Satz 1, 56 a Abs. 1 Satz 2 StGB abgelehnt hat. Eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses läge erst recht nicht vor, wenn man - hierzu bedarf es somit auch keiner Entscheidung - im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG und auch auf die sonstigen registerrechtlichen Auswirkungen im Falle eines Widerrufs die Strafaussetzung im Urteil sehr wohl für zulässig hält, wenn aufgrund der Anrechnung die Strafe als voll verbüßt anzusehen ist (so Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl., § 56 Rn. 13; Stree NStZ 82, 327). Jedenfalls ist der Strafkammer nämlich darin zu folgen, daß § 56 g Abs. 1 StGB nicht dazu dienen darf, eine "Korrektur" des rechtskräftigen Urteils zu bewirken. Es wäre dem Angeklagten - entgegen der Beschwerdebegründung - sehr wohl unbenommen gewesen, gegen die von ihm jetzt für unzulässig gehaltene Strafaussetzung zur Bewährung in dem Urteil vom 24. Juli 1998 mit dem Rechtsmittel der Revision vorzugehen. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung BGH NJW 61, 1220 steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist gerade dort ausgeführt, daß der Angeklagte beschwert ist, wenn eine durch Untersuchungshaft verbüßte Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es ist somit auch nicht mehr entscheidungserheblich, in welchem Umfang der Verurteilte durch den Pflichtenbeschluß vom 24. Juli 1998 beschwert ist, in dem ihm lediglich straffreie Führung innerhalb der Bewährungszeit aufgegeben worden war (während die weitere "Auflage" der Angabe eines jeden Wohnsitzwechsels den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gar nicht zur Folge haben könnte; vgl. hierzu Senat NStZ 94, 509).
Die Richtigkeit des Ergebnisses, daß der angefochtene Beschluß nicht gesetzwidrig ist, wird dadurch bestätigt, daß der Verurteilte, würde nunmehr die Strafe noch vor Ablauf der Bewährungszeit erlassen, doppelt begünstigt wäre: Die durch die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung in dem Urteil vom 24. Juli 1998 erfolgte registerrechtliche Besserstellung nach dem BZRG einerseits und das Entfallen von Bewährungsauflagen und -weisungen (die, wenn auch nicht vorliegend, im Einzelfall doch umfassender ausgestaltet sein könnten) andererseits passen nicht zusammen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müßte ein Angeklagter wenigstens die in BGHSt 31, 27 im einzelnen aufgeführten registerrechtlichen Nachteile in Kauf nehmen, wenn eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen durch Untersuchungshaft bereits voll verbüßter Strafe unterbleiben soll.
2.
Der angefochtene Beschluß bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als in ihm der Antrag schon der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 1999, der gleichfalls auf Erlaß der Strafe gerichtet war, (wohl versehentlich, weil er zu den Hauptakten und nicht zu dem Bewährungsheft gelangt ist) nicht mit abgelehnt worden war.
Im übrigen unterliegt der Beschluß der Strafkammer insoweit der Abänderung, als der Antrag des Verurteilten auf Erlaß der Strafe "kostenpflichtig" in entsprechender Anwendung § 464 Abs. 1 StPO abgelehnt worden ist.
Diese Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer, in dem über § 56 g Abs. 1 StGB zu befinden war, war nicht zu treffen.. Der Senat folgt - entgegen vereinzelter anderweitiger Rechtsprechung (vgl. etwa LG Saarbrücken NJW 69, 1974) - der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß in Verfahren nach §§ 453 ff. StPO für den ersten Rechtszug eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt ist. Beschlüsse, durch die in Vollstreckungsverfahren Anträge des Verurteilten oder der Staatsanwaltschaft abgelehnt werden, sind einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zugänglich, da sie weder verfahrensabschließende Beschlüsse (in dem Sinne, daß sie den Entscheidungen nach § 464 Abs. 1 StPO gleichzustellen wären) darstellen noch in einem selbständigen Zwischenverfahren ergangen sind (vgl. OLG Hamm NStZ 84, 332; OLG Celle NStZ 88, 196; OLG Düsseldorf JMBl. NW 91, 59; OLG Karlsruhe NStZ 89, 272; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 464 Rn. 11; dem folgend auch SenE vom 20. April 1999 - 2 Ws 48 und 55/99 -). Dies findet seine Bestätigung im übrigen auch darin, daß über einen Erlaß der Strafe, wenn er denn veranlaßt wäre, nicht nur auf den Antrag vom 15. März 1999, sondern auch schon auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hin oder ebenso von Amts wegen zu entscheiden gewesen wäre.
Etwas anderes gilt nur für die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ggf. in diesem dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen (OLG Düsseldorf a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.). Insoweit handelt es sich um eine das Verfahren - nämlich das Beschwerdeverfahren - abschließende Entscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO. Demgemäß sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO dem Verurteilten aufzuerlegen. Diese Entscheidung ist nicht unbillig im Sinne des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO, da der Wegfall des Kostenausspruchs in dem Beschluß der Strafkammer gegenüber dem Nichterfolg der Beschwerde in der Sache nur geringfügig wiegt.