Sofortige Beschwerden gegen Kostenentscheidung und Ordnungsgeld verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerden gegen die Kostenentscheidung und gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ein. Das Gericht verwirft die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als verspätet, da die einwöchige Frist mit der Verkündung begann und der Beschwerdeführer die Rechtsmittelbelehrung durch eigenmächtiges Verlassen des Saals vereitelte. Die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld ist fristgerecht, aber unbegründet, da das Verhalten (schimpfendes Verlassen, Türzuschlagen) ungebührlich war.
Ausgang: Die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung und das Ordnungsgeld werden verworfen; Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über Kosten und Auslagen ist statthaft, muss aber binnen einer Woche nach Bekanntmachung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt werden; Bekanntmachung richtet sich nach § 35 StPO (Verkündung bei Anwesenheit, Zustellung bei Abwesenheit).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 S. 1 StPO kommt nur bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist in Betracht; wer durch eigenmächtiges Verlassen der Verhandlung die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung vereitelt, trägt das Verschulden und ist nicht wiedereinsetzungsberechtigt.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG ist bei ungebührlichem Verhalten gerechtfertigt; ungebührliches Verhalten liegt vor, wenn das Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährdet oder die Würde des Gerichts/der Verfahrensbeteiligten angreift.
Fehlt ein schriftlich begründeter Beschluss über ein Ordnungsgeld, ist dies unschädlich, wenn das Sitzungsprotokoll den für die Begründung vorgesehenen Zweck erfüllt; ein Anspruch auf nachträgliche Belehrung erlischt, wenn der Betroffene diese durch sein Verhalten verhindert.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren fallen dem Beschwerde-führer zur Last.
Gründe
I.
Nach Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 27.10.2008 – Cs 331 Js 486/08 – ist er durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 06.01.2009 – 74 Cs 447/08 – wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden.
Auf die hiergegen eingelegte Berufung ist er nach Einstellung von zwei Fällen der Beleidigung durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 25.02.2009 – 25 Ns 21/09 – wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Darüber hinaus sind ihm zur Hälfte die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Nach Verkündung des Urteilstenors und der Kostenentscheidung verließ der Beschwerdeführer laut schimpfend den Sitzungssaal und schmiss dabei lautstark die Türe hinter sich zu. Daraufhin ist in der Sitzung gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro verhängt worden. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25.09.2009 – 25 Ns 21/09 - ist dem Beschwerdeführer samt dem Urteil am 10.03.2009 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 16.03.2009 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil Revision eingelegt, welche mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.04.2009 – 25 Ns 21/09 - als unzulässig verworfen worden ist.
Weiterhin hat er mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 16.03.2009 gegen die Auferlegung der Kosten in dem Berufungsurteil, sowie mit einem am 17.03.2009 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 16.03.2009 gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist bereits unzulässig.
Sie ist zwar statthaft, aber nicht fristgerecht eingelegt.
a. Nach § 464 Abs. 3 StPO ist gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen die sofortige Beschwerde statthaft. Sie wird auch nicht dadurch unstatthaft, dass die von dem Beschwerdeführer zusätzlich eingelegte Revision gegen das Urteil zwischenzeitlich mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21.04.2009 als unzulässig verworfen worden ist (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 464, Rdn. 8). Denn das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowie die Rechtsmittel der Berufung und Revision stehen selbstständig nebeneinander und haben unterschiedliche Inhalte zum Gegenstand.
b. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht fristgerecht eingelegt worden.
Nach § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche ab Bekanntmachung der anzufechtenden Entscheidung einzulegen. Wann eine Entscheidung bekannt gemacht ist, richtet sich nach § 35 StPO. Danach werden Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, durch Verkündung, solche, die in Abwesenheit der betroffenen Person ergehen, durch Zustellung bekannt gemacht.
Die angefochtene Kostenentscheidung ist in Anwesenheit des Beschwerdeführers bekannt gemacht worden, da dieser bei Verkündung des Urteilstenors sowie der Kostenentscheidung noch im Sitzungssaal der Berufungshauptverhandlung zugegen war.
Somit war für den Fristbeginn der 25.02.2009 maßgeblich. Die Wochenfrist endete nach § 43 Abs. 1 StPO folglich mit Ablauf des 04.03.2009. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.03.2009 erfolgte damit verspätet.
c. Dem Beschwerdeführer war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 S. 1 StPO zu gewähren, denn er hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht ohne sein Verschulden versäumt.
Die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO kommt ihm nicht zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist dann als unverschuldet anzusehen, wenn eine erforderliche Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Ausweislich des Protokolls ist zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Dies ist aber allein auf darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den Sitzungssaal eigenmächtig vor der Urteilsbegründung verlassen hat. Ob dieses Verhalten als bewusster Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung ausgelegt werden kann, - aus der Verhandlung vor dem Amtsgericht wusste er, dass nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird - kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung vereitelt. Die sich daraus ergebene Unkenntnis muss er sich daher als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Das Gericht ist in einem derartigen Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verwirkt (vgl. OLG Düsseldorf ZfZ 1984, 218).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist zulässig, aber unbegründet.
Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Da das Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer nach Verlassen des Sitzungssaales in dessen Abwesenheit gegen ihn festgesetzt worden ist, ist nach § 35 Abs. 2 StPO das Datum der Zustellung maßgeblich,
Die Frist begann somit am 10.03.2009 und endete nach § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 17.03.2009. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.03.2009 ist daher am 17.03.2009 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Verhängung des Ordnungsgeldes war nach § 178 GVG gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer sich in der Sitzung ungebührlich verhalten hat.
Ungebührliches Verhalten umfasst alle Verhaltensweisen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung gefährden oder beeinträchtigen und die Würde des Gerichts und/oder der Verfahrensbeteiligten angreifen oder missachten (Diemer in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 178 GVG, Rdn. 1).
Das schimpfende Verlassen des Sitzungssaales sowie das laute Zuschlagen der Tür des Gerichtssaales stellen ein ungebührliches Verhalten dar. Die der Verkündung des Urteils folgende Urteilsbegründung war dadurch im ordnungsgemäßen Ablauf gestört. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Urteilsbegründung des Gerichts keinen Wert legt und dadurch seine Missachtung gegenüber dem Gericht bekundet.
Das Verhalten kann auch nicht als einmalige spontane Entgleisung gewertet werden, die für sich noch keine Sanktion wegen Ungebühr rechtfertigt. Dagegen spricht schon, dass der Beschwerdeführer es auch im Nachhinein nicht für notwendig befunden hat, sein Verhalten zu entschuldigen, vielmehr mit der Beschwerde zum Ausdruck bringt, es sei sein Recht gewesen, in dieser Weise sein Unverständnis über das Urteil zum Ausdruck zu bringen. Zudem ist es auch bereits zuvor durch Bemerkungen wie "Da sieht man doch wie die Staatsanwaltschaft ermittelt." und "Nur weil ich einen Fehler der Staatsanwaltschaft aufgedeckt habe und diese zu Recht kritisiert habe. Unfassbar ist das! Warum haben Staatsanwälte in Deutschland so eine Macht?" zu Angriffen gekommen, die darauf zielten, die Verfahrensbeteiligten herabzusetzen. Von einem situationsbedingten Kontrollverlust kann daher keine Rede sein.
Unschädlich ist, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung enthält. Die in § 34 StPO vorgeschriebene Begründung dient dem Zweck, den Anfechtungsberechtigten in die Lage zu versetzen, eine sachgemäße Entscheidung über sein weiteres sachgemäßes Vorgehen, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen, und dem Rechtsmittelgericht die Prüfung der Entscheidung zu ermöglichen (Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 34 Rdn. 1). Dieser Zweck ist vorliegend bereits durch die Protokollierung des Sachverhalts, den das Gericht als ungebührliches Verhalten wertet, erreicht worden (vgl. dazu Meyer-Goßner a.a.O. § 182 GVG Rdn. 4). .
Der Verhängung des Ordnungsgeldes steht auch nicht entgegen, dass dem Beschwerdeführer zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Denn diese Möglichkeit hat er selbst durch das eigenmächtige Verlassen des Sitzungssaales vereitelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.