Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen wegen abwendbarer Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragt die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls wegen mehrfachen Handelns mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt ist, ob Fluchtgefahr vorliegt oder durch minder schwere Maßnahmen nach §116 StPO abgewendet werden kann. Das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss auf und setzt den Haftbefehl unter Auflagen (Wohnsitz‑ und Meldepflicht, Vorladungsbefolgung, Sicherheitsleistung) außer Vollzug. Entscheidungsgrundlage ist die Abwägung persönlicher Bindungen, beruflicher Perspektive und Wirksamkeit der Auflagen.
Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten erfolgreich; Haftbefehl unter Auflagen aufgehoben bzw. außer Vollzug gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei bestehender Fluchtgefahr ist die Vollstreckung eines Haftbefehls nur dann fortzusetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nach §116 StPO nicht ausreichen, um die Verfahrensbeteiligung sicherzustellen.
Die bloße Erwartung einer erheblichen Straferwartung begründet nicht automatisch eine Fluchtgefahr, die nicht durch Auflagen abwendbar wäre; persönliche Bindungen und berufliche Perspektiven sind in die Abwägung einzubeziehen.
Die Außer‑Vollzugsetzung eines Haftbefehls ist gerechtfertigt, wenn durch kombinierte Auflagen (Wohnsitzpflicht, Meldepflicht, Vorladungsverpflichtung, Sicherheit) hinreichend gewährleistet ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzieht.
Alleinige Kontakte oder mutmaßliche Verbindungen ins Ausland begründen keine konkrete Fluchtgefahr, sofern keine tatsächlichen Fluchtverbindungen nachgewiesen sind und Auslieferungsrisiken bestehen.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 511/97) vom 13. Februar 1997 wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt:
1.
Der Beschuldigte hat wieder Wohnung in A., S. Stra-ße 20, zu nehmen und jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft Aachen zum Az. 14 Js 255/97 anzuzeigen.
2.
Er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu leisten.
3.
Er hat sich wöchentlich einmal bei der für seinen Wohn-sitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
4.
Er hat eine Sicherheit in Höhe von 15.000,00 DM durch Hinterlegung in barem Geld oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I. Der Beschuldigte wurde am 06. März 1997 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 511/97) vom 13. Februar 1997. Ihm werden 6 Fälle des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 5 Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur Last gelegt.
Nach einem Haftprüfungstermin am 20. März 1997 hat das Amtsgericht Aachen durch Beschluß vom selben Tage ein Antrag des Beschuldigten, ihn vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Haftbeschwerde vom 24. März 1997 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen durch Beschluß vom 03. April 1997 verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde vom 07. April 1997 (dem Senat vorgelegt am 29. April 1997).
II. Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Haftbefehl vom 13. Februar 1997 unter den im Tenor dieses Beschlusses genannten Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann.
Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten allerdings aufgrund der Aussagen der gesondert verfolgten G. A. und H. E. dringend verdächtig. Insoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die Einwendungen der Verteidigung gegen die Art der Beschuldigtenvernehmung des A. vom 23. Oktober 1996 erscheinen bei der nach Aktenlage nur vorläufig möglichen Bewertung nicht durchgreifend. Zudem ist der Beschuldigte auch durch die Aussagen der H. E. vom 03. Oktober 1996 belastet worden.
Zwar verneint auch der Senat nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Fluchtgefahr ist aber nicht so groß, als daß ihr nicht durch minder schwere Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO begegnet werden könnte. Mit der Vorschrift des § 116 StPO verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Rahmen des kriminalpolitisch Vertretbaren den Vollzug von Untersuchungshaft einzuschränken (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 1); wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann, muß der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 116 Rdnr. 1).
Vorliegend droht dem - auch bereits (allerdings läger zurückliegend) vorbestraften - Beschuldigten zwar für den Fall seiner Verurteilung eine erhebliche Freiheitsstrafe. Die schon in dem Haftbefehl wie auch in dem angefochtenen Beschluß der Strafkammer aufgezeigte Straferwartung kann aber noch nicht für sich allein eine Fluchtgefahr (der nicht durch minder schwere Maßnahmen begegnet werden könnte) begründen (vgl. Boujong in KK § 112 Rdnr. 18). Daher kann auch nicht in jedem Fall, in dem möglicherweise eine Anklage zur Strafkammer zu erwarten ist, von der Notwendigkeit einer zu vollziehenden Untersuchungshaft ausgegangen werden; Freiheitsentziehungen ohne rechtskräftige Verurteilungen sind in Ansehung der Unschuldsvermutung auf das unerläßlich Notwendige zu beschränken. In Ansehung der persönlichen und familiären Umstände des Beschuldigten ist die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht von einem derartigen Grad, als daß nicht die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerechtfertigt wäre.
Der Beschuldigte war zwar zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch ohne Arbeit gewesen. Er sollte aber am 01. April 1997 eine Stelle als Bauleiter antreten. Es liegt auch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Firma M.-Bau GmbH vor. Der Beschuldigte verfügt über einen festen Wohnsitz in dem Haus S. Straße 20 in A., das - was bereits Gegenstand der Erörterung in dem Haftprüfungstermin vom 20. März 1997 war - für 10 Jahre angemietet und von ihm mit eigenen Mitteln komplett saniert und in einem bewohnbaren Zustand versetzt worden ist. Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung des Grades der Fluchtgefahr sind die persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zu seiner Lebensgefährtin Frau H. E.. Deren beschlagnahmter Brief vom 07. März 1997 läßt erkennen, daß zwischen dem Beschuldigten und Frau E. nicht nur eine gefestigte Beziehung besteht, sondern auch Frau E. nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe weiterhin in Zuneigung zu dem Beschuldigten hält und auch während der Haft des Beschuldigten von dessen Mutter mitumsorgt wurde. Gerade der Inhalt des Briefes vom 07. März 1997 (bei dessen Abfassung nicht damit gerechnet wurde, daß er beschlagnahmt werden würde) vermittelt das Bild eine derart gefestigten Beziehung des Beschuldigten zu seiner Lebensgefährtin, daß diese sowie der Umstand des soeben erst renovierten, langfristig angemieteten Hauses eine Fluchtgefahr so sehr abschwächt, daß jedenfalls die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerechtfertigt und damit geboten ist.
Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß es am Ende des genannten Briefes heißt: "Wenn Leute nach Dir fragen, sage ich, Du bist in Portugal für die Baufirma". Dies belegt nicht etwa tatsächliche Verbindungen des Beschuldigten nach Portugal (und damit die Möglichkeit einer Flucht dorthin). Vielmehr ist diese Formulierung eindeutig lediglich als eine Erklärung gegenüber Nachbarn u.ä. zu verstehen, die von der Inhaftierung des Beschuldigten nichts erfahren sollten.
Soweit die Kriminalpolizei in ihrer Anregung auf Erlaß eines Haftbefehls darauf abgestellt hatte, daß der Beschuldigte - wegen der Tatbegehung - "offensichtlich über sehr gute Kontakte in die Niederlande" verfüge, steht dies einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entgegen. Bloße Dealer-Kontakte lassen es nicht als naheliegend erscheinen, daß etwa auch der tatsächliche Aufenthalt in die Niederlande verlegt werden würde. Zudem müßte der Beschuldigte in den Niederlanden sowohl mit seiner Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland als auch - wegen des Tatortes - mit dortiger gesonderter Strafverfolgung rechnen.
In Abwägung all dieser Umstände ist es nicht wahrscheinlicher, daß sich der Angeklagte unter den ihm gemachten Auflagen - insbesondere der Stellung einer Sicherheitsleistung, die angesichts seiner Einkommensverhältnisse nicht unbeträchtlich ist - dem weiteren Verfahren entziehen als daß er sich ihm - weiterhin mit seiner Lebensgefährtin in A. lebend - zur Verfügung halten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog. Mit der weiteren Beschwerde hat der Beschuldigte das ihm wesentliche Ziel seiner Freilassung - das gleichermaßen mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wie auf dessen Außervollzugsetzung gegen Stellung einer Kaution verfolgt worden ist - erreicht, so daß die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO nicht angezeigt erscheint.