Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die Ablehnung der Strafvollstreckungskammer, seine Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Zentrale Frage ist die Anwendbarkeit und Auslegung des § 67d Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere die erforderliche strikte Verhältnismäßigkeits- und Gefahrprognoseprüfung. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Aufgrund schwerer früherer Gewalttaten, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, mangelnder Therapie und jüngster Vorfälle rechtfertigt die konkrete Gefährdungslage die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Die Beschwerde wird verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
§ 67d Abs. 2 StGB darf nur nach einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden; insbesondere ist eine konkrete Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten darzulegen.
Die Gefahrprognose zur Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann sich wesentlich aus der deliktischen Vorgeschichte und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen ableiten lassen.
Anhaltspunkte wie fehlende oder abgebrochene Therapie, fortdauernder Alkoholmissbrauch und jüngste gewalttätige Vorfälle können die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigen.
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kommt nur in Betracht, wenn die prognostizierte Gefährdung schwerer Gewalttaten nicht gegeben ist oder durch verlässliche therapeutische Maßnahmen ausreichend gemindert wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 21.03.1996 wegen Körperverletzung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist, soweit in ihm zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf die Revision des damaligen Angeklagten zwar aufgehoben worden. Durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.04.1997 ist jedoch die Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet worden.
Der Verurteilte hat die gegen ihn verhängte Strafe seit dem 23.12. 2002 vollständig verbüßt. Nach der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen befindet er sich seit dem 04.03. 2003 in Sicherungsverwahrung, die vom 08.01. bis 08.03.2010 zur Vollstreckung einer weiteren Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war.
Mit dem angefochten Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Verurteilten.
II.
Die gemäß § 463 Abs.3 Satz 1, § 454 Abs.3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht (§ 311 Abs.2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zurecht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
Durch Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) hat das Bundesverfassungsgericht § 67d Abs. 2 S. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 160), soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zu zehn Jahren ermächtigt, für mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (Ziff. II. 1. b) des Urteilstenors) und zugleich gem. § 35 BVerfGG angeordnet, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis 31.05.2013 nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar bleibt (Ziff. III. 1. des Urteilstenors).
Der Beschwerdeführer unterfällt der genannten Regelung: Zehn Jahre der Sicherungsverwahrung sind noch nicht vollstreckt, so dass die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB entschieden hat, der durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300) keine Änderung erfahren hat.
§ 67d Abs. 2 StGB darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2356/09 – Rz. 172).
Beide Voraussetzungen sind in der Person des Beschwerdeführers erfüllt: Hinsichtlich der Schwere der von ihm drohenden Gewalttaten muss er sich an seiner deliktischen Vergangenheit messen lassen, in der er immer wieder – häufig nach Alkoholkonsum - mit erheblichen Körperverletzungen aufgefallen ist. Bereits im Alter von 14 Jahren hatte der Verurteilte zwei Männern Faustschläge ins Gesicht versetzt und einen von ihnen mit einer Eisenstange auf die Hüfte geschlagen und ihn ins Gesicht getreten. 1978 – im Alter von 16 Jahren – schlug er eine ihm unbekannte Person zusammen. Im Jahre 1980 verletzte er wiederum zwei Personen durch Faustschläge im Gesicht. Ebenso traktierte er 1982 während der Haft einen Bediensteten mit Faustschlägen gegen den Kopf. 1992 musste er wegen einer in der Haft an einem Mitgefangenen begangenen Körperverletzung verurteilt werden. Die Anlassverurteilung schließlich betrifft ein Tatgeschehen vom 07.07.1995, bei welchem der Verurteilte grundlos zwei Studenten – wiederum mit Faustschlägen ins Gesicht – so heftig attackierte, dass einer der beiden Geschädigten diverse Brüche im Gesicht erlitt, die operativ versorgt werden mussten. Zudem hat sich der Verurteilte auch immer wieder gefährlicher Gegenstände zu Drohzwecken oder zur Überwindung von Widerstand bedient (1980: Dekorationsschwerter, 1982: Gaspistole). Insbesondere die stets mit gezielt gegen das Gesicht der Geschädigten geführten Fausthieben begangenen und daher in erheblichem Maße gefährlichen Körperverletzungen sind nach Auffassung des Senats zwanglos als schwere Gewalttaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzusprechen.
Dass vergleichbare Straftaten von dem Verurteilten weiterhin drohen, ergibt sich zunächst aus der Deliktsbiographie selbst, aber auch aus der Persönlichkeit des früh und nachhaltig verwahrlosten Verurteilten, der schon vor Erreichen der Strafmündigkeit Alkohol konsumierte und zur Finanzierung dieses Konsums Straftaten beging. Der Sachverständige Dr. T. attestiert ihm in seinen Gutachten vom 30.04.2007 eine dissoziale, möglicherweise schizoide Persönlichkeitsstörung. Therapeutische Intervention hat die Störung des Verurteilten allenfalls rudimentär erfahren. Der von ihm geäußerte Wunsch nach Therapie entspricht dabei offenbar eher einer Anpassung an soziale Erwünschtheit als echter Motivation. Gespräche mit einem externen Therapeuten in der JVA Werl hat er jedenfalls nach kurzer Zeit abgebrochen; seither hat sich nichts bewegt. Bis in die jüngste Vergangenheit hinein haben auch die stark strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs den Verurteilten nicht von Alkoholkonsum, verbalem und tätlichem Verhalten abhalten können, das er bagatellisiert und externalisiert. In den Jahren 2009/2010 ist er dreimal mit Alkohol aufgefallen, wobei er teils erhebliche Blutalkoholkonzentrationen aufwies. Am 26.08.2009 fiel er durch eine Schlägerei mit zwei Mitverwahrten in seinem Haftraum auf. Zuletzt hat er in der JVA Aachen eine Packung Eier wütend in Richtung eines Bediensteten geworfen. Obwohl dem Verurteilten teilweise eine gewisse Nachreifung und Stabilisierung attestiert wird, zeigen diese Vorkommnisse in aller Deutlichkeit, dass eine solche allenfalls auf sehr niedrigem Niveau stattgefunden hat. Aus seinem bis in die jüngste Vergangenheit gezeigten Verhalten ergibt sich, dass von ihm unverändert schwere Gewalttaten drohen, würde er in Freiheit entlassen. Hieran vermag auch der angegriffene Gesundheitszustand (Rückenleiden) ersichtlich nichts zu ändern.
Zu weiteren Ausführungen bietet das unbegründet gebliebene Rechtsmittel keine Veranlassung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.