Beschwerde gegen Beiordnung weiteren Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Nichtbeiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen des erkennenden Gerichts über Bestellung oder Abberufung von Pflichtverteidigern nach § 395 StPO nicht mit sofortiger Beschwerde angefochten werden können. In der Sache liegen auch nicht die engen Voraussetzungen für eine weitere Beiordnung vor; Terminabsprachen und das Entfallen der Haft rechtfertigen keine Bestellung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts über die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers nach § 395 StPO ist unzulässig.
Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers während der Hauptverhandlung setzt enge Voraussetzungen voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Hauptverhandlung durch den bestehenden Verteidiger offensichtlich nicht möglich ist.
Entfällt die Haft, gilt das Beschleunigungsgebot nicht in gleicher Strenge; das Gericht darf daher auf Terminsnöte der Pflichtverteidigerin Rücksicht nehmen.
Bei unzulässiger oder unbegründeter Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist in der Hauptverhandlung gestellt und beschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts , und damit auch des Vorsitzenden eines solchen Gerichts, über die Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 395 StPO unzulässig (Senat 21.05.2006 - 2 Ws 171/06 -; 23.06.2005 - 2 Ws 268/05 ; 19.09.2001 - 2 Ws 428/01-; 2.10.1998 - 2 Ws 526/98 -; 6.12.1996 - 2 Ws 638/96 -) . An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, um dem erkennenden Gericht die Durchführung der Hauptverhandlung ungehindert durch Eingriffe der Beschwerdeinstanz zu ermöglichen.
Die Beschwerde wäre im übrigen unbegründet. Denn die engen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers liegen nicht vor. Die inzwischen anberaumten weiteren Hauptverhandlungstermine sind mit der Pflichtverteidigerin abgesprochen und können von ihr selbst wahrgenommen werden. Da es sich nicht mehr um eine Haftsache handelt, gilt auch das Beschleunigungsgebot nicht, so dass die Kammer auf die Terminsnöte der Pflichtverteidigerin Rücksicht nehmen konnte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.