Sofortige Beschwerde gegen Freispruch und StrEG-Entschädigung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen den Freispruch und die Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse nach StrEG ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es stellt klar, dass die frühere Angeklagte nach § 2 Abs.1 StrEG entschädigungsberechtigt ist und Ausschlussgründe des § 5 und § 6 StrEG nicht vorliegen. Abweichungen in Einlassungen und Alkoholisierung rechtfertigen keinen Versagungsgrund.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch und Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine freigesprochene Person hat nach § 2 Abs.1 StrEG Anspruch auf Entschädigung für durch Untersuchungshaft oder sonstige Strafverfolgungsmaßnahmen erlittene Schäden.
Der Anspruch nach StrEG ist nicht bereits dann ausgeschlossen, weil die Betroffene in Teilen widersprüchliche Angaben machte; es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände (§ 5, § 6 StrEG) erfüllt sein.
Ein Ausschluss nach § 5 StrEG setzt voraus, dass die Untersuchungshaft durch ein von der Vorschrift erfasstes, nicht billigenswertes prozessuales Verhalten der Betroffenen mindestens grob fahrlässig verursacht wurde.
Abweichungen oder Ungereimtheiten in der Tatschilderung rechtfertigen die Versagung der Entschädigung nur, wenn sie geeignet sind, die Veranlassung der Strafverfolgungsmaßnahmen durch das Aussageverhalten der Betroffenen nachzuweisen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die frühere Angeklagte mit Urteil vom 4. Oktober 2001 vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil ihres Ehemannes freigesprochen und die Verpflichtung der Staatskasse festgestellt, die Freigesprochene gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die durch die Untersuchungshaft und sonstigen Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden zu entschädigen.
Nur noch hiergegen richtet sich - nach Rücknahme der von ihr eingelegten Revision - die am 4. Oktober 2001 eingelegte und am 30. April 2002 begründete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II.
Die gemäß § 8 Abs.3 StrEG zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die freigesprochene Angeklagte hat gemäß § 2 Abs.1 StrEG einen Anspruch auf Entschädigung für den durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § Abs.2 StrEG erlittenen Schaden.
Dieser Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie die gegen sie ergangenen Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs.2 StrEG) oder dadurch veranlasst hätte, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hätte, obwohl sie sich zur Beschuldigung geäußert hat (§ 6 Abs.1 StrEG).
Dabei liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss des Anspruchs nach § 5 StrEG ersichtlich nicht vor, weil die frühere Angeklagte ihre Inhaftierung nicht durch ein - von dieser Vorschrift erfasstes - nicht billigenswertes prozessuales Verhalten mindestens grob fahrlässig verursacht hat.
Der Anspruch ist aber auch nicht aus den von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Gründen nach § 6 Abs.1 StrEG ganz oder teilweise zu versagen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die frühere Beschuldigte die Anordnung der Untersuchungshaft - und gegebenenfalls weitere, die Entschädigungspflicht auslösende Strafverfolgungsmaßnahmen - durch ihr Aussageverhalten verursacht hätte.
Die frühere Beschuldigte hat von Anfang an ein bestimmtes Kerngeschehen geschildert, bei dem sie von ihrem Ehemann, dem Tatopfer, gewürgt worden sei, und in dessen weiterem Verlauf sie ihrem Ehemann mit einem Gegenstand eine blutende Verletzung am Hinterkopf beigebracht habe. Entscheidend kommt hinzu, dass sie sich - ebenfalls von Anbeginn an - dahin eingelassen hat, sie habe in einer von ihr als bedrohlich empfundenen Situation "aus Angst" gehandelt. Sie hat sich damit in allen Aussagen stets auf eine Notwehrsituation berufen. Abweichungen, Ungereimtheiten und sogar Widersprüche, die es in Einzelheiten der Tatschilderung im übrigen auch geben mag, haben nicht die Bedeutung, dass der freigesprochenen Angeklagten deshalb eine Entschädigung versagt werden könnte.
In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 2. August 2000 hat die damalige Beschuldigte zunächst geschildert, wie ihr Mann sie "mit beiden Händen gewürgt" habe, dass sie keine Luft mehr bekommen habe, und auf die Frage, warum sie ihren Mann geschlagen habe, geantwortet, sie habe Angst vor ihm gehabt, Angst, dass er sie nochmal würge. Sie hat dies auf die insistierende Nachfrage der Beamten mehrfach wiederholt (Bl.101 d.A.).
In ihrer richterlichen Vernehmung vom selben Tag hat sie mit folgenden Worten erneut von einer ihr bedrohlich erscheinenden Situation im Anschluss an den durchgängig geschilderten Würgevorgang berichtet: "Ich weiß noch, dass mein Ehemann wieder in drohender Haltung auf mich zu kam. Da habe ich eine Flasche genommen und sie ihm an den Kopf geschlagen..." (Bl.120 d.A.).
im Kern sind dies auch die Feststellungen, die sich in der Hauptverhandlung unwiderlegbar ergeben haben, wobei die Strafkammer die Angaben der früheren Angeklagten zum Würgen als durch Verletzungsmerkmale bestätigt ansah und dem Zeugen N2, der einen Angriff seines Onkels im Laufe des Verfahrens mehrfach abgestritten hatte, ausdrücklich nicht gefolgt ist.
Soweit die frühere Angeklagte meinte, mit einer Bierflasche und nicht mit einem Glas zugeschlagen zu haben, entsprach dies ersichtlich ihrer Erinnerung. Hieraus kann nichts für die Frage der Entschädigung abgeleitet werden. Dass sie im Laufe der Vernehmungen die Positionen der Agierenden unterschiedlich geschildert hat, ist in Anbetracht des Geschehensablaufs und ihres hohen Alkoholisierungsgrades jedenfalls nicht so ungewöhnlich, dass ihr deswegen eine Entschädigung versagt werden könnte.
Die einzige, gravierend abweichende Schilderung des Geschehens, die von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung herangezogenen "Angaben gegenüber der Polizei direkt nach der Tat (Bl.6 d.A.)", können der früheren Beschuldigten nicht nachteilig entgegengehalten werden. Denn dabei handelt es sich um die Wiedergabe von Angaben der Beschuldigten durch Polizeibeamte, die - vom Taxifahrer herbeigerufen - davon ausgingen, die Beschuldigte sei das Opfer eines Angriffs des getrennt lebenden Ehemanns, der sie mit einer Bierflasche geschlagen und dabei an der Hand verletzt habe. Von dem tatsächlichen Geschehen hatten diese Beamten im Zeitpunkt ihres Einsatzes in der Wohnung der Beschuldigten keine Kenntnis. Es spricht viel dafür, dass sie die Angaben der von ihnen als "augenscheinlich stark alkoholisiert" beschriebenen Frau völlig falsch verstanden und dementsprechend unzutreffend niedergelegt haben.
Die Angaben der früheren Angeklagten, die für die Entschädigungspflicht herangezogen und verwendet werden können, beschreiben damit durchgängig eine von Frau N als bedrohlich empfundene Situation. Ihre Angst hatte aufgrund des vorausgegangenen Würgens einen tatsächlichen Grund. Dass es dennoch zunächst zum Vollzug der Untersuchungshaft kam, liegt weniger an ihren Angaben zum Geschehen als daran, dass diese Einlassung im Haftbefehl keine Würdigung erfahren hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 StPO.
| Doleisch von Dolsperg | Conzen | Heidemann |