Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung vorzeitiger Entlassung wegen unbehandelter Drogensucht verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seiner vorzeitigen Entlassung zur Bewährung. Zentrale Frage ist, ob bei langjähriger, unbehandelter Drogensucht eine günstige Sozialprognose besteht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde: mangels nachweisbarer Therapieerfolge und ausreichender Motivation fehlt die erforderliche Prognose; eine vorzeitige Entlassung setzt in der Regel einen nahtlosen stationären Therapieanschluss voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung zur Bewährung mangels günstiger Sozialprognose verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung drogenabhängiger Straftäter kommt in der Regel nur in Betracht, wenn ein nahtlos anschließender stationärer Therapieplatz gesichert ist.
Allein die Bereitschaft zur Therapie begründet ohne bereits messbare Therapieerfolge und ohne hinreichende Motivation keine günstige Sozialprognose.
Bei langjähriger Drogenkarriere, rückfallgefährdendem Verhalten und früheren Bewährungsversagungen ist die Annahme einer tragfähigen Legal- und Sozialprognose regelmäßig zu verneinen.
Wird ein Rechtsmittel als unbegründet verworfen, sind die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Auch der Senat kann dem Verurteilten - maßgeblich wegen seiner bisher nicht behandelten Drogensucht - eine günstige Sozialprognose derzeit nicht stellen.
Der Verurteilte hat nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil schon als Jugendlicher mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana begonnen, zunächst gelegentlich, seit seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 2003 täglich. Mit den abgeurteilten Straftaten hat er seinen erheblichen Bedarf an Betäubungsmitteln finanziert. Dabei hat er sich durch die Verhängung der Bewährungsstrafe im Urteil vom 31.01.2002 in keiner Weise abschrecken lassen und ist bereits ein halbes Jahr nach der Rechtskraft dieses Urteils erneut mit Drogengeschäften von erheblichem Umfang in Erscheinung getreten, die er gegenüber seinem damaligen Bewährungshelfer als "Lappalien" heruntergespielt hat.
Eine Therapie hat der Verurteilte bisher nicht absolviert. Seine Bereitschaft hierzu ist anerkennenswert, vermag aber eine günstige Prognose für sich genommen noch nicht zu begründen. Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat der Verurteilte erst im Anschluß an die Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer geführt, was gewisse Zweifel an einer ausreichenden Motivation weckt. Darüberhinaus erscheint angesichts der langen Drogenkarriere nicht gesichert, dass der Verurteilte das Durchhaltevermögen für die von ihm angestrebte stationäre Therapie aufzubringen vermag.
Ohne einen bereits meßbaren Therapieerfolg ist zu besorgen, dass der Verurteilte in Krisensituationen – mit denen er beispielsweise bei längerer Arbeitslosigkeit rechnen muß – wieder in den Betäubungsmittelkonsum zurückfällt. Der familiäre Rückhalt wird dem nicht ausreichend entgegenwirken können, da die Eltern das Abgleiten des Verurteilten in den Drogenkonsum schon in seiner Jugend nicht haben verhindern können. Dass sie auf den inzwischen fast 33-jährigen Sohn noch nachhaltig einwirken können, ist nicht anzunehmen.
Es entspricht der auf entsprechenden Erfahrungen beruhenden ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei drogenabhängigen Straftätern eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung nur in Betracht kommt, wenn dies mit einer nahtlos anschließenden stationären Therapie einhergeht.
Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es nunmehr einer zügigen Entscheidung der Ausländerbehörde zur Klärung der ausländerrechtlichen Situation bedarf, damit dem Verurteilten ggfs eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung in eine stationäre Therapie ermöglicht werden kann. Es erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar, mit der für die Frage der Bewährung vorgreiflichen Entscheidung des Ausländeramtes solange zuzuwarten, bis die Freiheitsstrafe weitgehend verbüßt ist und die Reststrafe für eine stationäre Therapie nicht mehr ausreicht. Sofern eine – allerdings im Ermessen der Ausländerbehörde stehende – Entscheidung zur Frage aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum Herbst nicht getroffen sein sollte, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, eine Reststrafenaussetzung mit verminderten Anforderungen an die Legalprognose in Erwägung zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.