Beschwerde gegen Abänderung von Kontakt- und Annäherungsverboten verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtet sich mit einer Beschwerde gegen den teilweise abhelfenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.03.2017 zur Abänderung von Kontakt- und Annäherungsverboten. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet und legt die Kosten dem Verurteilten nach § 473 Abs.1 StPO auf. Ein Modifikationsbegehren hinsichtlich der Geschädigten W ist nicht Gegenstand der Beschwerde und der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Weitere Ausführungen entbehren wegen der überzeugenden Begründung der Vorinstanz.
Ausgang: Beschwerde gegen den teilweise abhelfenden Beschluss des LG Bonn als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ist auf den in der Beschwerdebegründung bestimmten Beschwerdegegenstand beschränkt und nur insoweit zu prüfen.
Einwendungen oder Anträge, die nicht den in der Beschwerde bezeichneten Gegenstand betreffen, sind im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden, sondern der zuständigen Strafvollstreckungskammer vorzubehalten.
Wird eine Beschwerde als unbegründet verworfen, sind die Verfahrenskosten gemäß § 473 Abs. 1 StPO regelmäßig dem Verurteilten aufzuerlegen.
Das Rechtsmittelgericht kann auf weitere eigene Ausführungen verzichten, wenn die Vorinstanz die Entscheidung bereits ausführlich und überzeugend begründet hat.
Tenor
Die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 07.03.2017 wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zur Begründung wird auf den angegriffenen Beschluss, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.03.2017 sowie die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.04.2017 verwiesen, die dem Angeklagten und seiner Verteidigerin jeweils bekannt gemacht worden sind.
Die Verteidigung hat hierzu mit Schreiben vom 21.04.2017 lediglich die Stellungnahme abgegeben, dass die Weisung in dem angegriffenen Beschluss auch hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbotes, soweit es die Geschädigte W betrifft, modifiziert werden solle. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da das Rechtsmittel des Verurteilten ausweislich der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 14.02.2017 ausdrücklich auf das Kontakt- und Annäherungsverbot bezüglich der Kinder C und Q beschränkt worden ist. Über eine Abänderung des Kontakt- und Annäherungsverbots betreffend die Geschädigte W wird daher zunächst die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben.
Zu weiteren Ausführungen sieht der Senat im Hinblick auf die ausführliche und überzeugende Begründung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 07.03.2017 keine Veranlassung.
Rubrum
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.