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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 230/94·09.06.1994

Haftbeschwerde: Aufhebung des Haftbefehls mangels Flucht- und Verdunkelungsgefahr

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hob die Haftentscheidung und den Haftbefehl des AG Köln gegen den Beschuldigten P. auf. Zwar bestehe ein dringender Tatverdacht wegen Betruges und Unterschlagung, jedoch fehlten die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO. Persönliche Bindungen, wiederholte Rückkehr in die BRD und unzureichende Anhaltspunkte für Verdunkelung rechtfertigten Untersuchungshaft nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Haftbeschwerde des Beschuldigten stattgegeben; Haftbefehl und angefochtener Beschluss aufgehoben mangels Flucht- und Verdunkelungsgefahr

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen werde; bloße Reisemöglichkeiten oder bestehende Auslandskontakte genügen nicht.

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Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) setzt konkrete Tatsachen voraus, die eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Beschuldigte in unstatthafter Weise die Beweislage verändern wird; bloße Korrekturen oder widersprüchliche Angaben eines Mitbeschuldigten reichen hierfür nicht aus.

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Ein dringender Tatverdacht kann trotz bestehender Verdachtsmomente bejaht werden, beseitigt aber nicht selbständig die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, wenn die gesetzlichen Haftgründe nicht vorliegen.

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Werden Haftbefehl und angefochtener Beschluss aufgehoben, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie dem Beschuldigten entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 310 Abs. 1 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO§ 112 Abs. 3 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 105 Qs 340/94

Tenor

Der angefochtene Beschluß sowie der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (503 Gs 2085/94) vom 30. März 1994 werden aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Gegen den am 29. März 1994 vorläufig festgenommenen Beschuldigten hat das Amtsgericht Köln (503 Gs 2085/94) am 30. März 1994 Haftbefehl wegen zweier selbständiger Handlungen des Betruges und der Unterschlagung mit der Begründung erlassen, der Be-schuldigte habe seine Mittäter G. veranlaßt bei der Firma E. in K. einen Lkw Daimler-Benz zu mieten, den - P. - später ins Ausland verbracht habe (Tat-zeit vom 7. bis 9. März 1994).

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Nachdem in einem Haftprüfungstermin am 11. Mai 1994 der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist, hat der Verteidiger für den Angeklagten am selben Tage Haftbeschwerde eingelegt.

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Die Beschwerde ist durch Beschluß der Strafkammer vom 13. Mai 1994 verworfen worden. Hiergegen rich-tet sich die weitere Beschwerde vom 17. Mai 1994.

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Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Staats-anwaltschaft unter dem 7. Juni 1994 die Anklage-schrift wegen dieser und anderer Taten (seit dem Jahr 1986) erstellt und hierbei hinsichtlich der Tat vom 7. bis 9. März 1994 Tateinheit zwischen Be-trug und Unterschlagung angenommen.

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II.

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Die gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

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Allerdings ist der Beschuldigte P. in tatsächlicher Hindsicht der Beteiligung an der ihm in dem Haft-befehl vom 30. März 1994 zur Last gelegten Tat auf-grund der Angaben des Mitbeschuldigten G. - trotz auch vorhandener Widersprüchlichkeiten in dessen Aussagen - dringend verdächtig (wobei allerdings entgegen dem Haftbefehl keine Tatmehrheit zwischen Betrug und Unterschlagung gegeben ist und für die hier zutreffende Haftentscheidung auch offen blei-ben kann, ob entgegen der Tateinheit annehmenden Anklage die Unterschlagung gegenüber dem Betrug nur eine mitbestrafte Nachtat oder sogar ein tatbe-standsloses Verhalten darstellt; vgl. hierzu Schön-ke-Schröder/Cramer, StGB, 24. Aufl., § 263 Rn. 185 m.w.N. und Schönke-Schröder/Eser § 246 Rn. 33). Dieser Tatverdacht wird durch die Einwendungen der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit des Mitbe-schuldigten G. nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ausgeräumt.

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Es fehlen jedoch die - hier allein in Betracht kom-menden - Haftgründe der Flucht- oder Verdunkelungs-gefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO).

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Bei Würdigung der für und wider Fluchtgefahr sprechenden Umstände ist keine höhere Wahrschein-lichkeit für die Annahme gegeben, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. hierzu Senat StV 91, 472; Kleinknecht/Mey-er/Goßner, StPO, 41. Aufl., § 112 Rn. 17; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, § 112 Rn. 15). Der - schon seit seinem 9. Lebensjahr in der Bundesre-publik lebende - Beschuldigte ist zwar griechischer Staatsangehöriger, der auch über geschäftliche Kon-takte in sein Heimatland verfügt und dorthin Reisen unternimmt. Er ist jedoch von all diesen Reisen stets wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, obwohl in anderer Sache (die inz-wischen gleichfalls Eingang in die Anklageschrift vom 7. Juni 1994 gefunden hat) bereits am 13. Juni 1991 gegen ihn Haftbefehl von dem Amtsgericht Köln (505 Gs 1627/91) erlassen und dieser Haftbefehl am 12. Dezember 1991 (502 Gs 3616/91 AG Köln) außer Vollzug gesetzt worden war. Seitdem der Angeklagte am 12. Dezember 1991 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, hat er keinerlei Anstalten getroffen, sich dem seit damals anhängigen Straf-verfahren - das umfangreichere Tatvorwürfe betrifft und in dem er weitgehend geständig ist - durch die Flucht zu entziehen. Der Beschuldigte ist seit 1991 als Kraftfahrzeugimporteur/-exporteur selbständig und betreibt eine eigene Werkstatt; er lebte bis zu seiner erneuten Festnahme im Haushalt seiner mit einem deutschem Staatsangehörigen wiederverheirate-ten Mutter. Angesichts dieser bestehenden persönli-chen Bindungen und des seit Dezember 1991 keiner-lei Fluchtverdacht begründenen Verhaltens kann die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte sich in sein Heimatland absetzen könnte, nicht genügen. Die für § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Flucht läßt sich auch nicht hinreichend aus dem Verdacht der erneuten Straftat vom 7. bis 9. März 1994 ableiten. Zwar kann die er-neute Straffälligkeit vom März 1994, falls sie dem Beschuldigten in der Verhandlung nachgewiesen wer-den wird, auch für die Strafzumessung hinsichtlich der übrigen ihm zur Last gelegten Taten - hinsicht-lich derer allerdings Anklage nur zum erweiterten Schöffengericht erhoben worden ist - von Bedeutung sein. Doch ist bei der Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr auch die subjektive Sicht des Beschul-digten zum Ausgang des Verfahrens mit zu berück-sichtigen: Die Verteidigungschancen des Beschuldig-ten P. sind angesichts der auch gegebenen Wider-sprüchlichkeiten in dem Aussageverhalten des Mitbe-schuldigten G. (der noch in seiner Nachvernehmung vom 30. März 1994 eine wiederum andere Sachver-haltsdarstellung gegeben hatte, als bei seinen oh-nehin schon den Beschuldigten P. belastenden zwei-ten und dritten Vernehmung am 29. März 1993) grö-ßer, wenn er sich der Hauptverhandlung stellt, als wenn er fliehen würde und nach einer anschließenden Festnahme sich dann doch verantworten müßte.

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Auch die Voraussetzungen des Haftgrundes der Ver-dunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO liegen nicht vor. Erforderlich hierfür wäre der dringende Verdacht der Verdunkelung, d. h. die gro-ße (hohe) Wahrscheinlichkeit, daß der Beschuldigte darauf ausgehen werde, in unstatthafter Weise die Beweislage zu verändern (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, § 112 Rn. 24 m.w.N.); dabei muß sich dieser dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen (Boujong a.a.O. Rn. 25) ergeben. Die Angaben des Mitbeschuldigten G. vom 29. März 1993 hinsichtlich des gemeinsamen Aufenthalts in einer Haftzelle im Polizeigewahrsam reichen hierfür nicht aus. Zwar hat G. in seiner Nachvernehmung vom 30. März 1994 die Gelegenheit genutzt, "den Sach-verhalt zu korrigieren", weil er am 29. März 1994 "aus lauter Angst" vor P. etwas Falsches gesagt habe. Doch ist dies schwerlich damit zu vereinbaren - es genügt dies jedenfalls nicht zur Annahme des dringenden Tatverdachts einer Bedrohung durch P. -, daß G. ohnehin bereits in seiner Vernehmung am 29. März 1993 ab 12.55 Uhr - also vor dem Kontakt mit P. in der Haftzelle - eine (wenn auch von der Sachverhaltsdarstellung vom 30. März 1993 in Details abweichende) Sachverhaltsdarstellung dargegeben hat, in der er bereits P. als Mittäter (zusammen mit einem angeblich unbekannten weiteren Griechen) angab. Es kommt hinzu, daß - selbst wenn es am 29. März 1993 zu Verdunkelungshandlungen des Beschuldigten P. gekommen sein sollte - die Ver-dunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO auch für die Zukunft weiter bestehen muß. Davon kann jedenfalls jetzt nach Abschluß der Ermittlungen und Anklageerhebung nicht mehr mit dem für § 112 Abs. 3 StPO erforderlichen hohen Verdachtsgrad ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechen-den Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.