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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 223/95·22.06.1995

Verteidigerausschluss wegen Mitunterzeichnung eines strafbaren Flugblattaufrufs

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte den Ausschluss eines Verteidigers nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO, weil dieser einen Aufruf zur „Entzäunung“ einer Abschiebehaftanstalt mitunterzeichnet hatte. Das OLG Köln bejahte einen hinreichenden Verdacht der Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 2 StGB) in Form der Aufforderung zu gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB). Die Mitunterzeichnung sei als mittäterschaftlicher Beitrag (§ 25 Abs. 2 StGB) zur Verbreitung des Flugblatts zu werten; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe lägen nicht vor. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Anwalt nach § 153 StPO stehe dem Ausschluss nicht entgegen; die Kosten trägt der ausgeschlossene Verteidiger.

Ausgang: Der Antrag auf Ausschluss des Verteidigers wurde nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO angeordnet; die Kosten des Ausschließungsverfahrens trägt der Verteidiger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verteidiger ist nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO auszuschließen, wenn er in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig ist, an der Tat beteiligt zu sein, die den Gegenstand der Untersuchung bildet.

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Ein öffentlich verbreitetes Flugblatt, das zur Beschädigung von Teilen einer Umzäunung einer öffentlichen Einrichtung durch Abschneiden und Mitnahme von Zaunteilen auffordert, kann eine Aufforderung zu gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) und damit eine Strafbarkeit nach § 111 Abs. 2 StGB begründen.

3

Die Mitunterzeichnung eines zur Verteilung bestimmten strafbaren Aufrufs mit Einverständnis zur namentlichen Veröffentlichung kann bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mit den Initiatoren als mittäterschaftlicher Beitrag (§ 25 Abs. 2 StGB) zur Tat nach § 111 StGB zu qualifizieren sein.

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Ein Verteidigerausschluss nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO scheidet nicht allein deshalb aus, weil das Ermittlungsverfahren gegen den Verteidiger nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde; § 138a Abs. 3 StPO enthält insoweit abschließende Ausnahmetatbestände.

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Ein Irrtum über die strafrechtliche Bewertung eines bekannten Aufrufinhalts („symbolische Aktion“) lässt die Verantwortlichkeit für die öffentliche Aufforderung zu Straftaten grundsätzlich unberührt, sofern die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkannt sind und kein beachtlicher Verbotsirrtum vorliegt.

Relevante Normen
§ 303 StGB§ 304 StGB§ 125 StGB§ 111 StGB§ 111 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 304 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Verteidiger Rechtsanwalt A wird von der Mitwirkung in dem Strafverfahren 50 Js 1117/94 StA Bonn ausgeschlossen.

Die Kosten des Ausschließungsverfah-rens trägt Rechtsanwalt A.

Gründe

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I.

3

Gegen die jetzigen Angeklagten D und E ist - auf eine Selbstanzeige des damaligen Beschuldigten E vom 24. November 1994 hin - seit dem 1. Dezember 1994 bei der Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten anhängig.

4

Unter dem 8. Dezember 1994 bestellte sich Rechtsanwalt A unter Vorlage einer Vollmacht zum Verteidiger des damaligen Beschuldigten D.

5

Gegenstand des Verfahrens ist eine Flugblattaktion aus der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 7. Dezember 1994, durch die unter der Verantwortung u.a. von D und E unter der Überschrift "Aufruf zur Entzäunung des Abschiebegefängnisses in F am Tag der Menschenrechte, Samstag 10. Dezember 1994" zu einer Demonstration und zu einer "gewaltfreien Entzäunungsaktion" des Abschiebegefängnisses in F aufgerufen wurde.

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In dem von den Verantwortlichen in einer Auflage von 1.500 Exemplaren zur Verteilung gelangten Flugblatt heißt es bezüglich des Aufrufs zu der "Entzäunungsaktion" wie folgt: "Nach Demonstrationsauflösung wollen wir zum Zaun des Abschiebeknastes gehen, dort unsere Transparente befestigen und die symbolische Entzäunung durchführen. An einer Seite des Knastes ist Maschendrahtzaun in üblicher Gartenzaunstärke, mit NATO-Draht überzogen, an den drei übrigen Seiten sind die Mauern mit NATO-Draht überzogen. An allen Seiten ist also die Entzäunung möglich, an der Maschendrahtseite besonders gut. Es geht nicht darum, möglichst schnell den ganzen Zaun verschwinden zu lassen, sondern Teile des Zaunes abzuschneiden (normale Drahtschere genügt, evtl. Handschuhe) und damit deutlich zu machen: Das ist ein Zaun, den wir nicht akzeptieren können - unser Gewissen sagt NEIN zur Abschiebehaft! Die Zaunteile sind möglichst mit nach Hause zu nehmen und können dort zu Demonstrationszwecken eingesetzt werden: als Mahnmale vor Ausländerbehörden, bei Veranstaltungen mit Politikern, als öffentliche Denkmäler gestaltet usw.". Weiterhin ist in dem Flugblatt zu den "möglichen Rechtsfolgen" darauf hingewiesen, daß den Teilnehmenden an der Aktion Zivilen Ungehorsams evtl. eine Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), möglicherweise auch wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) oder wegen Landfriedensbruch (§ 125 StGB) drohe. Die entsprechenden Strafvorschriften sowie auch die Vorschrift des § 111 StGB sind in dem Flugblatt im Wortlaut mit abgedruckt.

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Der Entwurf dieses Flugblatts wurde von den verantwortlichen Initiatoren ab dem 1. Oktober 1994 an eine Vielzahl von Personen mit der Bitte um Mitunterzeichnung übersandt. In dem entsprechenden Vordruck heißt es wörtlich: "Hiermit schließe ich mich dem „Aufruf zur Entzäunung des Abschiebegefängnisses in F am Tag der Menschenrechte, Samstag 10.12.1994 - FÜR DAS MENSCHENRECHT AUF ASYL! FÜR DIE ABSCHAFFUNG DER ABSCHIEBEHAFT!" an, bestätige dies mit meiner Unterschrift und bin mit einer Veröffentlichung (Flugblätter, Zeitungsanzeigen usw.) meines Namens (ggf. mit Titel, Funktion o.ä.) und der Angabe des Wohnortes als Unterzeichnrln und damit eigenverantwortliche/r Mit-trägerIn einverstanden". Am 15. November 1994 unterzeichnete Rechtsanwalt A einen solchen Vordruck mit dem vorgenannten Text und sandte ihn an den jetzigen Angeklagten D (dessen Anschrift als gemeinsame Kontaktanschrift der Aktion diente) zurück.

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Nachdem zunächst 496 so unterzeichnete Aufrufe in den Rücklauf gelangten, wurde das Flugblatt zunächst mit den Unterschriften dieser 496 Unterzeichner - darunter auch "A, Rechtsanwalt, C" gedruckt und von den Initiatoren unter dem 21. November 1994 an die bisherigen Unterzeichner mit der Bitte um weitere Werbung verteilt. In der Folgezeit wurden 214 weitere Unterschriften beigebracht; die Namen der weiteren Unterzeichner des Aufrufs wurden in einen Neudruck des Flugblattes mit eingestellt - der wiederum auch Rechtsanwalt A als Unterzeichner aufweist -; in dieser Form wurden dann 1.500 Flugblätter im südhessischen Raum öffentlich verteilt.

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Am 10. Dezember 1994 kam es zu der Demonstrationsveranstaltung vor der Abschiebehaftanstalt in F. Ein Vordringen der Demonstrationsteilnehmer bis zu dem Zaun der Haftanstalt wurde durch starke Polizeikräfte verhindert.

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Bereits am 2. Dezember 1994 kam es aufgrund richterlicher Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des damaligen Beschuldigten D, bei der die die Flugblattaktion betreffenden Unterlagen beschlagnahmt wurden. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungsverfahren nicht nur gegen die Initiatoren des Aufrufs, sondern auch gegen alle "Unterzeichnerinnen und Unterzeichner" - darunter auch gegen Rechtsanwalt A (50 Js 724/95 StA Bonn) - eingeleitet.

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Unter dem 2. Februar 1995 hat die Staatsanwaltschaft Bonn Anklage gegen D und E zum Amtsgericht Bonn unter der Beschuldigung erhoben, in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 7. Dezember 1994 in G und anderenorts öffentlich durch Verbreiten von Schriften zu rechtswidrigen Taten aufgefordert zu haben, wobei die Aufforderung ohne Erfolg blieb (Vergehen, strafbar gemäß § 111 Abs. 2 i.V.m. §§ 125, 304 StGB sowie §§ 25 Abs. 2, 74, 74 d StGB. Unter dem 20. April 1995 hat das Amtsgericht Bonn die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet.

12

Unter dem 27. März 1995 hatte die Staatsanwaltschaft Bonn zunächst bei dem Amtsgericht Bonn beantragt, Rechtsanwalt A wegen Beteiligung an der Tat der Angeklagten gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Mitwirkung in dem Verfahren 50 Js 1117/94 auszuschließen. In Abänderung dieses Antrages hat die Staatsanwaltschaft sodann im Mai 1995 beantragt, die Akten gemäß § 138 c Abs. 2 StPO dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über die Ausschließung von Rechtsanwalt A vorzulegen. Das Amtsgericht Köln hat die Akten dem Senat zur Entscheidung über diesen Antrag unter dem 19. Mai 1995 vorgelegt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Antrag auf Ausschließung von Rechtsanwalt A als Verteidiger angeschlossen.

14

Rechtsanwalt A hält den Antrag auf Ausschließung für unbegründet.

15

Die Vertreterin der Rechtsanwaltskammer Köln ist der Ansicht, daß von einer Ausschließung von Rechtsanwalt A abzusehen sei.

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In dem Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt A selbst (50 Js 724/95) hat die Staatsanwaltschaft Bonn am 7. Juni 1995 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO verfügt.

17

II.

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Der Verteidiger Rechtsanwalt A muß von der Mitwirkung in dem Verfahren 50 Js 1117/94 StA Bonn gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgeschlossen werden. Er ist in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade - mithin hinreichend (.5 203 StPO) - verdächtig, an der Tat, die dem Angeklagten D zur Last gelegt wird und die damit den Gegenstand dieser Untersuchung bildet, beteiligt gewesen zu sein.

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Aufgrund der vorliegenden Schriftstücke (vgl. Bl. 151 d.A. ) und aufgrund der eigenen Angaben des Rechtsanwalts A in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1995 steht fest, daß Rechtsanwalt A am 15. November 1994 den "Aufruf zur Entzäunung des Abschiebegefängnisses in F" mitunterzeichnet hat und daß er mit seiner Unterschrift bestätigte, mit einer Veröffentlichung des entsprechenden Flugblatts auch unter Angabe seines Namens als eigenverantwortlicher Mitträger einverstanden zu sein. Rechtsanwalt A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, daß seine Unterschrift den gesamten Aufruf (also auch den für die Flugblattaktion zur Verbreitung bestimmten Text) erfaßte.

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Damit hat sich Rechtsanwalt A ebenso wie der Angeklagte D (der sich mit von Rechtsanwalt A abgefaßtem Verteidigerschriftsatz vom 26. Januar 1995 dahin eingelassen hat, daß er den Aufruf verbreitet hat) nach § 111 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er ist auch im Sinne des § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO an der Tat des Angeklagten D - nämlich als Mittäter, § 25 Abs. 2 StGB - beteiligt.

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Das öffentlich zur Verteilung gelangte Flugblatt beinhaltete einen Aufruf zu einer rechtswidrigen Tat, nämlich jedenfalls zu einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB. Die Umzäunung der Abschiebehaftanstalt in F stellt einen zum öffentlichen Nutzen dienenden Gegenstand im Sinne dieser Bestimmung dar. In dem von Rechtsanwalt A mitunterzeichneten Aufruf und in dem mit seiner Unterschrift zur Verteilung gelangten Flugblatt wurde öffentlich zu einer Beschädigung dieses Zaunes aufgerufen. Trotz der Formulierung, daß es um eine "symbolische Entzäunung" gehen solle, forderte das Flugblatt eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern dazu auf, "Teile des Zaunes abzuschneiden" und die Zaunteile möglichst zu Demonstrationszwecken mit nach Hause zu nehmen, wobei zum Abschneiden der Teile des Zaunes eine "normale Drahtschere" genügen sollte. Der öffentliche Aufruf ging also dahin, den Drahtzaun an einer Vielzahl von Stellen, nämlich "an allen Seiten" und "an der Maschendrahtseite besonders gut" zu beschädigen. Damit sollte die Umzäunung der Abschiebehaftanstalt in ihrer Substanz in einer nicht ganz unerheblichen Weise (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 303 Rdn. 5) beschädigt werden. Es ging nach der Aufforderung um eine unbestimmte Vielzahl von Beschädigungsvorgängen durch die Demonstranten, die - wäre es zum Erfolg gekommen - eine Verletzung der Substanz des Zaunes und somit eine Beeinträchtigung seiner Brauchbarkeit zu dem ihm bestimmten Zweck zur Folge gehabt hätte.

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Rechtsanwalt A hat sich nicht etwa der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 111 StGB schuldig gemacht, sondern er ist als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen (wobei er seinerseits von den Initiatoren, u.a. dem Angeklagten D, zu seinem eigenen Tatbeitrag - der Mitunterzeichnung des Aufrufs angestiftet worden ist). Der Aufruf zu der "Entzäunungsaktion" wurde von Rechtsanwalt A mit Täterwillen unterzeichnet. Da es den Initiatoren darauf ankam - und Rechtsanwalt A dies auch wußte - daß sein Beitrag wie der aller "Unterzeichnerinnen und Unterzeichner" zum Bestandteil des Aufrufs werden sollte - weil nämlich der Beitrag der Unterzeichner die Tätigkeit der Initiatoren ergänzte und erst zur Verteilung des Flugblatts in der konkreten Form (nämlich gerade mit der Unterschrift der Unterzeichner) führte - liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB vor. An der Mittäterschaft im Sinne dieser Bestimmung ändert es nichts, daß dem Angeklagten D (wie auch dem Angeklagten E) eine Tat in Form der Initiatorenschaft zur Last gelegt wird, die sich insgesamt über die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 7. Dezember 1994 hin erstreckte, während sich die eigene Tathandlung des A auf die Unterschriftsleistung vom 15. November 1994 beschränkte. Rechtsanwalt A wußte nämlich, daß es den Initiatoren gerade darauf ankam, durch eine Vielzahl von Unterschriften dem Aufruf Nachdruck zu verleihen. Damit wollte er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit der Initiatoren und andererseits wollte er im weiteren Ablauf den Tatbeitrag der Initiatoren (nämlich die Aufnahme seines Namens in das zu druckende Flugblatt) als Ergänzung seines eigenen Tatanteils. Rechtsanwalt A ist somit (wie auch die anderen Unterzeichner) Mittäter der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (nämlich zur gemeinschädlichen Sachbeschädigung), wie sie in der konkreten Form des Flugblatts - also mit seiner eigenen Unterschrift - öffentlich zur Verbreitung gelangte.

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Daß Rechtsanwalt A selbst in der "Entzäunung" kein strafbares Verhalten sieht, weil es sich um eine "rein symbolische" Aktion gehandelt haben solle, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens. Es liegt insoweit allenfalls ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Die tatsächlichen Umstände, die eine Strafbarkeit nach § 111 i.V.m. § 304 StGB begründen (insbesondere auch die Einzelheiten des Flugblattextes) waren ihm bekannt, so daß nicht etwa ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB gegeben ist.

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Die Tat sowohl des Angeklagten D als auch des Rechtsanwalts A war auch rechtswidrig. Bei aller Verständlichkeit des Anliegens, sich für eine menschliche Behandlung von Abschiebehäftlingen einzusetzen, steht der Aufforderung zur Beschädigung des Zaunes der Abschiebehaftanstalt doch kein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Einen in Frage kommenden Rechtfertigungsgrund wußte Rechtsanwalt A auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anzugeben. Selbst bei der Annahme schlimmer Mißstände bei den Verhältnissen der Ausgestaltung der Abschiebehaft liegen doch jedenfalls die Voraussetzungen eines Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG nicht vor. Insoweit kommt auch ein Verbotsirrtum von Rechtsanwalt A nach § 17 StGB nicht in Betracht.

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Liegen nach alledem die Voraussetzungen für einen Verteidigerausschluß nach § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO vor, so sieht sich der Senat auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1995 angesprochenen Gründen in der Lage, von einer Ausschließung des Verteidigers abzusehen.

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Zwar ist es zutreffend, daß nach der Entstehungsgeschichte des § 138 a StPO (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 138 a vor Rdn. 1) die Schaffung dieser Vorschrift auf Grund aktueller Fälle besonders schwerwiegender Straftaten veranlaßt war. Der Gesetzestext des § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO bezieht sich jedoch auf Straftaten aller Art und damit auch auf Vergehenstatbestände mit einem geringeren Strafrahmen, wie er in § 111 Abs. 2 i.V.m. § 304 StGB zum Ausdruck kommt. In jedem Falle ist der Verteidiger, wenn er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist, wegen seiner Nähe zu dieser Tat und somit wegen der jedenfalls bestehenden Möglichkeit einer Einschränkung einer sachgerechten Verteidigung, auszuschließen.

27

Auch an einer entsprechenden Anwendung des § 138 a Abs. 3 StPO deswegen, weil die Staatsanwaltschaft am 7. Juni 1995 das Verfahren gegen Rechtsanwalt A selbst gemäß § 153 Abs. 1 StPO (also wegen geringer Schuld) eingestellt hat, sieht sich der Senat gehindert. Die Regelungen in § 138 a Abs. 3 StPO sind abschließend. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke, weil § 153StPO dort nicht aufgeführt ist, liegt nicht vor.

28

Entgegen der Ansicht der Vertreterin der Rechtsanwaltskammer C ist eine entsprechende Anwendung des § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO schon deswegen nicht möglich, weil die Voraussetzungen der Verteidigerausschließung sehr wohl noch vorliegen. Der Verdacht der Beteiligung des Verteidigers im Sinne des § 138 a Abs. 1 StPO ist auch dann gegeben, wenn nur von einer geringen Schuld (aber eben doch von Schuld und damit Täterschaft) auszugehen ist.

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Auch der von Rechtsanwalt A selbst angeführte § 138 a Abs. 3 Nr. 3 StPO kann nicht analog zur Anwendung kommen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 138 a Rdn. 20); dies jedoch nur für die Fälle, in denen die zuständigen Organe binnen einer Jahresfrist die gegebene Möglichkeit, straf- oder ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten, ungenutzt verstreichen lassen. Vorliegend hingegen hat die Staatsanwaltschaft Bonn mit der Einstellungsverfügung vom 7. Juni 1995 sehr wohl eine Sachentscheidung erlassen. Zudem ist noch offen, ob ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwalt A eingeleitet werden wird.

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Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine etwaige analoge Anwendung des § 138 a Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht vor. Die Einstellung nach § 153 StPO ist mit einem Freispruch gerade nicht gleichzusetzen. Zwar mag eine gewisse Vergleichbarkeit der Interessenlage noch insoweit gegeben sein, als Rechtsanwalt A wegen der Einstellung nach § 153 StPO derzeit eine weitere Strafverfolgung gegen seine eigene Person nicht befürchten muß und bei einer Verteidigung des Angeklagten D jedenfalls nicht auf eine Abwehr dieser eigenen Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen braucht. Doch hat der Gesetzgeber die erste Alternative des § 138 a Abs. 3 Nr. 2 StPO ausdrücklich auf den Freispruch beschränkt. Zudem ist auch in Hinblick auf diese Vorschrift nach wie vor offen, ob es zu einem Urteil gegen Rechtsanwalt A in einem Verfahren vor dem Anwaltsgericht kommen wird.

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Die Kostenentscheidung für das Zwischenverfahren über den Aus-schluß des Verteidigers beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 138 d Rdn. 10). Eine Anwendung auch des § 138 c Abs. 6 StPO ist nicht veranlaßt.

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Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht Köln zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.