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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 221/10·13.04.2010

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung (LG Bonn)

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtZuständigkeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestimmt, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die Überwachung der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe zuständig ist. Streitgegenstand war, welche Kammer nach § 462a StPO für Folgeentscheidungen und die Bewährungsüberwachung verantwortlich ist. Das Gericht legt den Wortlaut des § 462a Abs. 1 S. 2 StPO zugrunde und verneint, dass ein früherer Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften die gesetzliche Zuständigkeitsregelung verdrängt.

Ausgang: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die Bewährungsüberwachung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Überwachung einer zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe ist nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, die nach Satz 1 für die Entscheidung über die Strafaussetzung zuständig war.

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Die Zuständigkeit richtet sich nach der durch Gesetz bezeichneten Kammer; maßgeblich ist nicht, welches Gericht die Aussetzungsentscheidung tatsächlich getroffen hat.

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Ein formeller Gesetzesverstoß bei der früheren Aussetzungsentscheidung begründet nicht die Verlagerung der Zuständigkeit auf ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Gericht.

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Die Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 19, 14 StPO ist zulässig und kann zur verbindlichen Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer führen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB§ 19, 14 StPO§ 453b Abs. 2 StPO§ 462a Abs. 1 S. 2 StPO

Tenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ist zuständig für die Überwachung der durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 25.04.2008 - 33g StVK 344/08 - bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.

Rubrum

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 15.11.2005 wurde der Verurteilte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit am 15.04.2008 bei dem Landgericht Aachen eingegangener Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen legte diese die Akten der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung gem. § 57 Abs. 1 StGB vor. Die Strafvollstreckungskammer setzte durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss die Reststrafe zum 2/3-Termin zur Bewährung aus. Zu dieser Zeit – nämlich seit dem 21.06.2007 - befand sich der Verurteilte in der JVA F..

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Mit Beschluss vom 05.02.2010 erklärte sich das Landgericht Aachen für örtlich unzuständig und gab die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ab. Diese lehnte mit Beschluss vom 19.02.2010 die Übernahme der Bewährungsüberwachung ab. Mit Beschluss vom 23.03.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II.

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Die Vorlage ist gem. §§ 19, 14 StPO zulässig. Sie führt zur Bestimmung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn als zuständiges Gericht.

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Gemäß § 453b Abs. 2 StPO obliegt die Bewährungsüberwachung dem für die Entscheidungen nach § 453 StPO zuständigen Gericht, das wiederum durch die Vorschriften des § 462a StPO bezeichnet wird.

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Nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO bleibt für die nach der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung zu treffenden Entscheidungen - und damit zugleich auch für die Bewährungsüberwachung, in deren Rahmen solche Entscheidungen erforderlich werden können - diejenige StVK zuständig, die nach Satz 1 dieser Bestimmung bereits für die Entscheidung über die Strafaussetzung zuständig war. Dies war vorliegend die StVK des LG Bonn. Denn am 15.04.2008, als das Gericht - und zwar die Vollstreckungskammer in Aachen - durch den Eingang der Vorlageverfügung der Staatsanwaltschaft Aachen mit der Sache befasst wurde, war der Verurteilte bereits in die JVA F. aufgenommen.

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Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes richtet sich die Zuständigkeit für die Folgeentscheidungen nicht danach, welche StVK zuvor die Aussetzungsentscheidung getroffen hat, sondern danach, welche Kammer dafür zuständig war: Ein Gericht kann nur zuständig "bleiben” (§ 462a Abs. 1 S. 2 StPO), wenn es vorher zuständig war.

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Der mit dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25.04.2008 geschehene Gesetzesverstoß kann nicht zur Folge haben, dass nunmehr auch alle weiteren Entscheidungen von einem durch den Gesetzgeber bei seiner Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehenen Gericht getroffen werden (zum Ganzen vgl. BGH, NStZ 1985, 428, OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 333; Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 462a Rz. 20).