Beschwerde gegen Versagung unüberwachter Besuchserlaubnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte begehrte unüberwachten Besuch durch einen in der Türkei tätigen Rechtsanwalt; das Landgericht lehnte dies aus Gründen der Verfahrenssicherung und wegen Gefährdungslage ab. Die Beschwerden wurden vom OLG Köln verworfen. Das Gericht sah die Beschränkung nach §119 Abs.3 StPO und unter Berücksichtigung von Art.6 EMRK als gerechtfertigt; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beschwerden gegen die Versagung eines unüberwachten Besuchs durch einen ausländischen Rechtsanwalt als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung des Besuchsverkehrs eines Angeklagten ist nach §119 Abs.3 StPO zulässig, wenn sie zur Sicherung des Strafverfahrens oder zum Schutz von Verfahrensbeteiligten erforderlich ist.
Ein unüberwachter Kontakt mit einem ausländischen Rechtsanwalt kann versagt werden, wenn dessen Zuverlässigkeit nicht überprüfbar ist und dadurch Verfahrensgefährdungen zu erwarten sind.
§148 Abs.1 StPO gewährleistet die ungehinderte Verteidigung nur hinsichtlich des hier anhängigen Strafverfahrens; sind Verteidigungsrechte de facto gewahrt, rechtfertigt dies weitergehende Beschränkungen des Besuchsverkehrs.
Art.6 EMRK begründet keinen absoluten Anspruch auf unüberwachte Beratung mit einem ausländischen Verteidiger, soweit zum Schutz des hiesigen Verfahrens und seiner Beteiligten schutzwürdige Erfordernisse entgegenstehen.
Tenor
Die Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
Durch Schriftsatz des Verteidigers S. vom 22. Januar 2001 hat der Angeklagte während laufender Hauptverhandlung die Erteilung einer Besuchserlaubnis für ein unüberwachtes Gespräch mit dem türkischen Rechtsanwalt B. E. im Zusammenhang mit einem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren beantragt. Durch den Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn ist dieses Begehren durch Beschluss vom 07. März 2001 - teils unter Bezugnahme auf eine vorangegangene ablehnende Entscheidung vom 11. Mai 2000 - aus Gründen der Verfahrenssicherung, namentlich des Schutzes von Leib und Leben von Verfahrensbeteiligten, abgelehnt worden. Es lägen im Zusammenhang mit der Bedrohungs-/Gefährdungslage Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwalt E. als Verbindungsmann zwischen inhaftierten Mitgliedern der Familie B. fungiere.
Die gegen diese Entscheidung bereits mit Schriftsatz vom 06. März 2001 erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 23. März 2001 als unzulässig, da verfrüht eingelegt, verworfen.
Mit Schriftsatz des Verteidigers S. vom 27. März 2001 ist das Rechtsmittel erneut eingelegt und mit Schriftsatz vom 06. April 2001 an das Landgericht das Besuchsbegehren aufrecht erhalten worden. Darüber hinaus ist durch Rechtsanwalt S. ein erneuter förmlicher Besuchsantrag am 03. Mai 2001 gestellt worden. Letzterer ist durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 04. Mai 2001 in der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden.
Gegen die Versagung der Besuchserlaubnis richten sich die in der Sache einheitlich zu bescheidenden Beschwerden vom 27. März und 04. Mai 2001.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaften und auch ansonsten zulässige Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholung in Bezug genommenen wird, hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer angesichts der erheblichen Sicherheitsbedenken, welche mit einem unüberwachten Besuch des türkischen Rechtsanwalts E. bei dem Angeklagten verbunden sind, die beantragte Besuchserlaubnis zurückgewiesen. Die dadurch dem Beschwerdeführer in seinem Recht auf Besuchsverkehr entstehende Beschränkung ist unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 StPO gerechtfertigt, da die notwendige Sicherung des Strafverfahrens diese Maßnahme derzeit erfordert.
Angesichts der massiven Bedrohungen von Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, in den zu den Akten gelangten Schreiben vom 29. November 2000 und 15. März 2001, welche sich bis in die jüngste Zeit hinein fort- gesetzt haben, kann ein unüberwachter Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem türkischen Verteidiger - anders als noch zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt vom Vorsitzenden der Strafkammer angenommen - derzeit nicht verantwortet werden. Die Bedrohungsschreiben, die sich von ihrer Diktion und ihrem Inhalt her ähnlich sind, stammen - so ist dies jedenfalls dem Inhalt des Schreibens vom 29. November 2000 zu entnehmen - aus dem Bereich der Familie B.. Sie werden nach den gegenwärtigen Erkenntnissen offenbar von der Türkei aus abgesandt und ergeben in Verbindung mit weiteren Umständen - so die im Vermerk der Staatsanwaltschaft Bonn vom 09. März 2001 niedergelegten Erkenntnisse hinsichtlich eines möglichen Befreiungsversuchs des H. B. am 26. Januar 2001 in dem gegen diesen in Rotterdam geführten Strafverfahren - Anlass zu der Annahme, dass auch das hiesige Verfahren durch gewaltsame Aktionen (etwa gegen Verfahrensbeteiligte oder Dritte) gestört werden könnte. Angesichts dieser außergewöhnlichen Verfahrenslage und des hohen Gefährdungspotenzials muss sicher gestellt sein, dass unüberwachte Besuche des Angeklagten nur durch vertrauenswürdige bzw. den Kontrollen der deutschen Behörden unterliegende Personen erfolgen. In der Person des Rechtsanwalt E. sind diese Voraussetzungen nicht hinreichend gewährleistet. Er ist nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und auch die Zulassungsvoraussetzungen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EuRaG) vom 9. März 2000 (BGBl I, 182 ff.) finden auf ihn keine Anwendung. Eine Überprüfung seiner Zuverlässigkeit ist daher nicht möglich. Aufgrund der Angaben des A. Ö. bei seiner Zeugenbefragung durch die erkennende Kammer bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt E. als Verbindungsmann zwischen inhaftierten Mitgliedern der Familie B. fungiert. Durch die Gestattung eines unüberwachten Kontakts mit dem Angeklagten könnten daher beispielsweise verfahrensrelevante Informationen in den Kreis der dem Angeklagten nahestehenden Personen in der Türkei gelangen und auch in umgekehrter Richtung Informationen übermittelt werden.
Das Recht des Angeklagten auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger steht der angeordneten Beschränkung nicht entgegen. § 148 Abs. 1 StPO sichert die ungehinderte Ausübung der Verteidigung nur in dem hier anhängigen Strafverfahren. Dieses Verfahrensrecht (der Angeklagte wird durch 3 Verteidiger vertreten) ist vorliegend in jeder Hinsicht gewährleistet.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 3 c MRK. Der Vorschrift kann zwar entnommen werden (vgl. etwa Schw. BG in StV 1995, 646 ff.), dass grundsätzlich auch im Ausland das Recht auf Besprechung mit dem Verteidiger bezüglich Angelegenheiten des Strafverfahrens im Heimatland (soweit Unterzeichnerstaat der MRK) gewährleistet sein muss. Jedoch besteht das Recht des Angeklagten auf Wahrung seiner diesbezüglichen Interessen nicht unbeschränkt. Es unterliegt vielmehr denjenigen Einschränkungen, welche sich aus dem unabdingbaren Bedürfnis der Sicherung des hiesigen Strafverfahrens und seiner Beteiligten folgen und daher gemäß § 119 Abs. 3 StPO in zulässiger Weise anzuordnen sind. Das Interesse an einer geordneten Strafrechtspflege erfordert - wie oben dargelegt - derzeit die Ablehnung des unüberwachten Besuches. Dadurch wird der Angeklagte auch nicht unverhältnismäßig belastet. Es ist nicht dargetan oder aktenkundig, dass das in der Türkei betriebene Verfahren gegen den Angeklagten vor der 5. Strafkammer des Gerichts in Bakirkoy (1998/1614) sich zur Zeit in einem Stadium befindet, in dem Besprechungen zwingend erforderlich sind. Anderseits geht das hiesige Strafverfahren auf das Ende der Beweisaufnahme zu. Dann wird die Frage der unüberwachten Besuchserlaubnis möglicherweise anders beurteilt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.