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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 21/03·20.01.2003

Weitere Beschwerde gegen Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte wurde wegen zweifacher Vergewaltigung in Untersuchungshaft genommen; eine zuvor bewilligte Haftverschonung wurde nach neuer Zeugenaussage und Antrag der Staatsanwaltschaft wieder in Vollzug gesetzt. Die weitere Beschwerde gegen diese Wiederinvollzugsetzung hat das OLG Köln verworfen. Es bestätigte dringenden Tatverdacht, Fluchtgefahr wegen mangelnder Bindungen und hoher Strafdrohung sowie die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls verworfen; Untersuchungshaftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr) bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist das durch Anklageerhebung nach § 126 Abs.2 StPO zuständige Gericht zugleich derjenige, der die angefochtene Beschwerdeentscheidung getroffen hat, ist eine Umdeutung der weiteren Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag in der Regel nicht sachdienlich.

2

Für die Anordnung der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO bedarf es dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes; Fluchtgefahr liegt insbesondere vor, wenn fluchthemmende persönliche Bindungen fehlen und die zu erwartende Strafandrohung einen erheblichen Fluchtanreiz schafft.

3

Die Aufhebung einer Haftverschonung kann als Abhilfeentscheidung behandelt werden; hierfür ist maßgeblich, ob bei Würdigung der zum Zeitpuntk der Abhilfe gegebenen Umstände die Voraussetzungen einer Haftverschonung nach § 116 Abs.1 StPO vorlagen.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 473 Abs.1 StPO; wird die Beschwerde verworfen, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 310 Abs. 1 StPO§ 126 Abs. 2 StPO§ 112 ff. StPO

Tenor

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Der Angeschuldigte hat die Kosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer ist am 18. Oktober 2002 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden. Darin wird ihm vorgeworfen, die 17-jährige bulgarische Staatsangehörige E. K. P. zwischen dem 28. September und dem 15. Oktober 2002, zweimal vergewaltigt zu haben, und zwar mit Gewalt, mit Androhung von gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war, Vergehen und Verbrechen, strafbar gemäß § 177 Abs.1 Nr.1, 2 und 3, Abs.2 Nr.1, § 53 StGB.

4

Der Haftbefehl richtete sich zugleich gegen die Großeltern, die Mitangeschuldigten I. und S. D., denen der Haftbefehl Beihilfe zur Vergewaltigung in zwei Fällen vorwirft.

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Auf die mit Verteidigerschriftsatz vom 5. November 2002 zur Begründung des Haftprüfungsantrags erhobenen Einwendungen des Beschuldigten gegen den Tatverdacht hat das Amtsgericht den Haftbefehl mit Beschluss vom 12. November 2002 unter bestimmten Auflagen und gegen die Leistung einer Sicherheit von 2.000 EUR außer Vollzug gesetzt.

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Nachdem die Geschädigte am 19. November 2002 zur Einlassung der Beschuldigten vernommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. November 2002 hob die Haftrichterin, den Antrag der Staatsanwaltschaft als Beschwerde behandelnd, den Verschonungsbeschluss vom 12. November 2002 auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die von der Verteidigung gemachten Angaben über eine zwischen den Familien vermittelte Eheschließung, eine Zugehörigkeit der Geschädigten zum Volk der Roma und die Freiwilligkeit der ersten sexuellen Kontakte habe sich "als nicht korrekt" erwiesen. Dies werde Auswirkungen auf das Strafmaß haben, was wiederum den Fluchtanreiz erhöhe.

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Die von dem Beschuldigten mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Dezember 2002 gegen den Haftbefehl und dessen Invollzugsetzung erhobene Beschwerde hat die Strafkammer mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 102 Qs 46/02 - verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 27. Dezember 2002, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 6. Januar 2003 ).

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II.

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Die nach § 310 Abs.1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Beschwerde des Angeschuldigten B. im Ergebnis zu Recht verworfen.

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1.

11

Die weitere Beschwerde ist statthaft. Sie ist auch nicht wegen der am 3. Januar 2003 erhobenen Anklage zur großen Strafkammer in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten. Denn die - im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene - Zuständigkeit des Senats ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Einlegung des Rechtsmittels Anklage erhoben worden ist.

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Zwar geht mit der Anklageerhebung die Zuständigkeit für Haftentscheidungen gemäß § 126 Abs.2 StPO auf das hierdurch mit der Sache befasste Gericht über. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass die zuvor eingelegte, aber noch nicht erledigte weitere Beschwerde nunmehr als Haftprüfungsantrag zu behandeln ist, über den der jetzt zuständige Haftrichter - hier die Strafkammer - zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl.,.§ 117 Rdn.12; Boujong in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.Aufl., § 126 Rdn.8, vgl. auch Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 111 a Rdn.90). Erst gegen dessen Entscheidung ist wieder die Beschwerde gegeben.

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Etwas anderes gilt aber, wenn das aufgrund der Anklage mit der Sache befasste Gericht, wie hier, auch die angefochtene Beschwerdeentscheidung getroffen hat. In diesem Fall ist die Behandlung der Beschwerde als Haftprüfungsantrag nicht sachdienlich, weil das selbe Gericht seine eigene, vor kurzer Zeit getroffene Entscheidung im Zweifel bestätigen wird und der Senat - mit vermeidbarer zeitlicher Verzögerung - doch zur Entscheidung angerufen werden würde.

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2.

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Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO liegen vor.

16

a)

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Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten der Vergewaltigung in zwei Fällen nach §§ 177 Abs.1 Nr.1, 2, 3, Abs. 2 Nr.1, § 53 StGB aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen und der in der Anklageschrift angegebenen Beweismittel dringend verdächtig. Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Würdigung des Tatverdachts durch die Strafkammer an. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Zeugin P. keinen Grund gehabt hätte zu fliehen, ohne irgend jemanden in K. zu kennen, an den sie sich hätte wenden können, wenn die von ihr geschilderte Behandlung keinen realen Hintergrund hätte.

18

b)

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Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr.2 StPO, weil es auf Grund folgender Tatsachen wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren im Fall seiner Freilassung durch Flucht entziehen, als dass er sich ihm stellen wird:

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Der Angeschuldigte ist ledig und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er hält sich überwiegend bei seinen Großeltern auf, die Mitbeschuldigte des Verfahrens sind. Zu seinen Eltern hat er keinen Kontakt. Er weiß eigenen Angaben zufolge nicht einmal, wo sich sein Vater aufhält. Damit sind durchgreifende fluchthemmende Bindungen nicht vorhanden. Der Aufenthalt des Angeschuldigten beschränkt sich auch nicht auf den Kölner Raum, wie der ihm zur Last gelegte räuberische Diebstahl in D. - 100 Js 3043/02 StA Düsseldorf - zeigt (seine Anwesenheit in D. bestreitet der Angeschuldigte ausweislich der Anklageschrift jenes Verfahrens nicht).

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Andererseits ergibt sich aus der hohen Strafandrohung - § 177 Abs.2 StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vor, straferschwerend dürfte es sich auswirken, wenn entsprechend der Anklage alle Alternativen des § 177 Abs.1 StGB erfüllt sein sollten - ein so erheblicher Fluchtanreiz, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, der Angeschuldigte werde die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Untertauchens nutzen.

22

c)

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Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Haftverschonung.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Aufhebung der Haftverschonung die Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO für einen Widerruf der Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände vorlagen.

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Neu im Sinne des § 116 Abs.4 Nr. 3 StPO sind Umstände, die die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttern und den Haftrichter bewogen hätten, eine Aussetzung nicht zu bewilligen, wenn er sie bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte (OLG Düsseldorf, StV 2002, 207 f. = StraFo 2002, 142 f.= OLGSt StPO § 116 Nr.3). "Neu hervorgetretene Umstände" können auch darin liegen, dass sich die Straferwartung im Vergleich zum Zeitpunkt der Aussetzung in einem Maße erhöht, dass minder schwere Maßnahmen nicht länger geeignet erscheinen, den Beschuldigten an einer Flucht zu hindern (SenatsE v. 20. November 2001 - 2 Ws 498/01 m.w.Nachw.). Dem Aufhebungsbeschluss lässt sich entnehmen, dass die Haftverschonung wesentlich von der Vorstellung der Haftrichterin bestimmt gewesen war, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten seien unter einer Reihe von erheblich strafmildernden Umständen begangen worden (einvernehmlich herbeigeführte Verbindung des Beschuldigten und der Geschädigten nach Sitte des Romavolkes und - vor allem - zunächst einverständlich zustande gekommene und von der Geschädigten freiwillig geduldete sexuelle Kontakte), ohne dass dadurch offenbar der Tatverdacht als solcher in Frage gestellt werden sollte.

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Ob die Erschütterung dieser Bewertung durch die nachfolgende Aussage der Zeugin P. als "neuer Umstand" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO gewertet werden könnte, erscheint nicht unproblematisch. Denn der Beschuldigte hatte in Kenntnis der schwer wiegenden Tatvorwürfe alle Auflagen erfüllt und keine Anstalten zur Flucht getroffen (vgl. zu dieser Problematik: Senat, a.a.O.; KK-Boujong, § 116, Rdn.32; OLG Frankfurt, StV 1998, 31; OLG Stuttgart, StV 1998, 553; OLG Bremen, StV 1988, 392; OLG Düsseldorf, StV 1988, 207 = NStE Nr.1 zu § 116 StPO).

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Dies bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Aufhebung der Haftverschonung erfolgte unter Beschwerdegesichtspunkten. Die Haftrichterin hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederinvollzugsetzung in möglicher Anwendung des § 300 StPO als Beschwerde im Sinne des § 304 StPO behandelt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf den kurzen Zeitablauf zwischen Haftverschonung (12. November 2002) und Antrag (19. November 2002) keine Bedenken. Damit handelte es sich bei der Aufhebung des Verschonungsbeschlusses um eine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 306 Abs.2 StPO, und es kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf der Haftverschonung wegen neuer Umstände rechtlich möglich war (vgl. hierzu Senat, a.a.aO.; OLG Düsseldorf a.a.O. und StV 1993, 480 f. = VRS 85 (1993), 352 f.=OLGSt StPO § 304 Nr.7; Meyer-Goßner, § 116 Rdn.22), sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung bei Würdigung der gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Haftverschonung nach § 116 Abs. 1 StPO vorlagen.

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Dies war auch nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Denn die soziale Einbindung des Beschuldigten ist im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung und darauf, dass die einzigen sozialen Bezugspersonen zugleich Mitbeschuldigte sind, nicht in einer Weise fluchthemmend eng, dass eine Flucht trotz der erteilten Auflagen nicht überwiegend wahrscheinlich erschiene.

29

3.

30

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Verfahren inzwischen durch Anklageerhebung weiter gefördert worden ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.