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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 207/13·17.04.2013

Beiordnung der gewählten Nebenklägerbeiständin statt Gruppenvertretung zugunsten Rechtsanwalt G.

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklagerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sorgeberechtigte Mutter der minderjährigen Nebenkläger beantragte die Beiordnung ihrer gewählten Anwältin B. statt des durch die Kammer beigeordneten Rechtsanwalts G. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete Rechtsanwältin B. als Beistand an. Entscheidend war, dass nach §397a Abs.3 S.2 StPO der vom Nebenkläger bezeichnete Anwalt zu bestellen ist, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht; eine Gruppenvertretung war hier unzumutbar. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde der Nebenkläger auf Beiordnung der gewählten Rechtsanwältin stattgegeben; Beiordnung erfolgt, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für Nebenkläger nach §397a Abs.3 S.2 StPO erfolgt grundsätzlich zugunsten des vom Nebenkläger benannten Rechtsanwalts, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.

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Der Vorsitzende hat nicht vom Nebenkläger benannten Rechtsanwalt zu bestellen, wenn der Wunsch des Nebenklägers nachvollziehbar begründet ist und keine gewichtigen Ablehnungsgründe vorliegen.

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Bei mehreren nahen Angehörigen als Nebenkläger ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Gruppenvertretung durch denselben Beistand zumutbar ist; eine pauschale Vorrangregel für Gruppenvertretung besteht nicht.

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Fiskalische Erwägungen rechtfertigen bei erstmaliger Beiordnung allein nicht die Ablehnung des vom Nebenkläger benannten Beistands; die Anhörung des Angeklagten ist nur nach §395 Abs.3 StPO erforderlich.

Relevante Normen
§ 397a Abs. 1 StPO§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 397a Abs. 3 Satz 2 StPO§ 142 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Treten mehrere nahe Angehörige als Nebenkläger auf, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob ihnen eine Gruppenvertretung durch ein- und denselben anwaltlichen Beistand zumutbar ist (Abgrenzung zu OLG Hamburg in NStZ-RR 2013,S.153)

Tenor

1 In Abänderung des Beschlusses der Vorsitzenden der 11.großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 02.04.2013  wird den minderjährigen Nebenklägern , vertreten durch ihre Mutter anstelle von Rechtsanwalt G. Rechtsanwältin  B. als Beistand beigeordnet.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Nebenklägerin darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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                                                                                    I.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 15.04.2013, mit der die Verwerfung der Beschwerde beantragt wird, den Verfahrensstand wie folgt zusammengefaßt :

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„Unter dem Aktenzeichen ... hat die Staatsanwaltschaft K. Anklage gegen G. F. zum Landgericht K. wegen eines Tötungsdeliktes zum Nachteil des N. D. erhoben. Mit dessen Verteidigern abgesprochene Termine für die Hauptverhandlung sind auf den 22., 23. und 27.05. sowie 03., 05., 13., 17., 19. und 27.06.2013 bestimmt . Als

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Nebenkläger zugelassen worden sind der Bruder und der Vater des Getöteten, wobei dem Bruder bereits im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt G. als Beistand bestellt und dieser auch dem Vater unter Ablehnung von dessen Antrag auf Bestellung eines anderen Rechtsanwalts beigeordnet worden ist. Bei den mit Beschluss der Kammer vom 02.04.2013 als weitere Nebenkläger zugelassenen Beschwerdeführern ... handelt es sich um die am 18.05.2004 und 13.02.2012 geborenen und durch ihre Mutter  vertretenen Kinder des Getöteten.

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Mit Beschluss vom 02.04.2013 hat die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer beiden Beschwerdeführern ebenfalls Rechtsanwalt G. als Beistand bestellt und zugleich den Beiordnungsantrag von Rechtsanwältin B. abgelehnt.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die von Rechtsanwältin B. namens und mit Vollmacht der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Nebenkläger eingelegte Beschwerde vom 04.04.2013, die mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2013 begründet worden ist und mit der die Bestellung von Rechtsanwalt G. anstelle des gewählten Beistandes angegriffen wird. Die Beschwerde beanstandet, das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den minderjährigen Nebenklägern, ihrer gesetzlichen Vertreterin und Rechtsanwältin B. sei ebenso wenig berücksichtigt worden wie die Tatsache, dass die Familie des Getöteten seit Jahren keinerlei Kontakt zu den Kindern, ihrer Mutter und dem Getöteten selbst gepflegt habe, so dass die Nebenkläger nicht durch den Anwalt der Familie vertreten werden möchten.

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Dieser Beschwerde hat die Vorsitzende der 11. großen Strafkammer durch Beschluss vom 09.04.2013 nicht abgeholfen. Zu dieser Nichtabhilfeentscheidung haben die Beschwerdeführer mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 10.04.2013 Stellung genommen.

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Darauf nimmt der Senat Bezug.

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                                                                                    II.

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Die Beschwerde, gegen deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, weil die

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Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden kann (vgl. Senat

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NStZ-RR 2000,285) und die wie prozessual erforderlich durch die sorgeberechtigte

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Mutter der minderjährigen Nebenkläger für diese eingelegt worden ist (vgl dazu

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SenE vom 22.02.2013 – 2 Ws 100/13 -), ist  begründet.

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Die – privilegierte – Nebenklageberechtigung der  Kinder nach §§ 397a Abs. 1 S.1, 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO steht außer Frage, auch liegen die Voraussetzungen des  § 397a Abs. 1 S. 2 StPO für die Bestellung eines Opferanwalts

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ersichtlich vor.

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Für die Bestellung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger  gilt gem. § 397a Abs. 3 S.2 StPO die Bestimmung des § 142 Abs. 1 StPO entsprechend. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Beiordnung des gewünschten  Rechtsanwalts zwar nicht, jedoch  ist der vom Nebenkläger (hier bereits im Antrag auf Zulassung der Nebenklage)  bezeichnete Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Die angefochtene Entscheidung geht insoweit unzutreffend davon aus, der Nebenkläger müsse sachliche Gründe für die Beiordnung des von ihm gewünschten Rechtsanwalts nennen.

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Unabhängig hiervon ist der Wunsch der gesetzlichen Vertreterin der Nebenkläger  nachvollziehbar damit begründet worden, es bestehe zu den beiden weiteren Nebenklägern nicht nur kein persönlicher Kontakt, sondern ein gespanntes Verhältnis, während zu Rechtsanwältin B. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Wichtige Gründe können dem  nicht  entgegengesetzt werden.

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Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 – 2 Ws 175/12 –, zitiert bei juris ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

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Nach dem Sachverhalt liegt keine „sinnentleerte“ Vertretung vor, wenn die Interessen der beiden minderjährigen Nebenkläger durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden als die Interessen des Bruders und des Vaters des Tatopfers. Ein vom OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung geprüftes und dort verneintes berechtigtes Interesse an einer Einzelvertretung steht vorliegend ebenfalls nicht in Frage, da Rechtsanwältin B. ebenso wie Rechtsanwalt G. jeweils zwei Nebenkläger vertreten würde.

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Die in der angefochtenen Entscheidung angeführten fiskalischen Erwägungen genügen – anders als im Fall des Wechsels eines Beistands, vgl dazu Senat NStZ-RR 2010, 22 – bei der erstmaligen Beiordnung für sich genommen zur Ablehnung  des vom Nebenkläger benannten  Rechtsanwalts ebenfalls nicht. 

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Die Entscheidung ist ohne Anhörung des Angeklagten ergangen. Der Anhörung des Beschuldigten bedarf es nur in dem hier nicht gegebenen Fall des § 395 Abs. 3 StPO ( Meyer-Goßner,  StPO,55. Aufl., § 396 Randnr. 11).

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Die Kostenentscheidung beruht auf den Rechtsgedanken der §§ 467 Abs. 1 und 473 Abs. 4 StPO. Die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger  sind mangels eines anderen Kostenschuldners von der Staatskasse zu tragen. Eine Kostentragung des Angeklagten scheidet aus, weil eine Verurteilung noch nicht erfolgt ist (vgl Meyer-Goßner a.a.O, § 473 Randnr. 2; Senat 17.5.2010 - 2 Ws 319-321/10 - und 23.08.2001 – 2 Ws 369/01 -) .