Haftbefehl außer Vollzug gesetzt unter Therapie‑ und Aufenthaltsauflagen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr. Das OLG Köln setzte den Haftbefehl unter Auflagen (Wohnsitzpflicht, Therapiepflicht, Aufenthaltsverbot an Gefährdungsorten) außer Vollzug, verwies die weitergehende Beschwerde jedoch zurück. Begründet wurde dies damit, dass die milderen Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend sichern können, obwohl die Wiederholungsgefahr besteht.
Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben: Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; weitergehende Beschwerde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO) genügt, dass der Beschuldigte bereits wiederholt einschlägige Taten begangen hat und eine dringende Therapiebedürftigkeit besteht.
Der Vollzug eines Haftbefehls kann nach § 116 Abs. 3 StPO ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Auflagen und Weisungen hinreichend die Zwecke der Untersuchungshaft zu erreichen versprechen.
Auflagen wie Wohnsitzpflicht, verpflichtende Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen und Aufenthaltsverbote an gefährdeten Orten sind geeignete Mittel, um die Gefahr weiterer Straftaten zu verringern, sofern die Einhaltung und die Therapiebereitschaft erwarten lassen, dass der Haftzweck gewahrt bleibt.
Die Kostenentscheidung kann nach § 467 Abs. 1 StPO analog der Staatskasse auferlegt werden, wenn der Beschwerdeführer durch das Verfahren das wesentliche Ziel seiner Freilassung erreicht hat.
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Der Haftbefehl des Landgerichts Köln vom 16. November 1999 (102-53/99) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
1.
Der Angeklagte hat wieder Wohnung in der T.str. 57, xxxxx K., zu nehmen und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
2.
Der Angeklagte hat die bei dem "Institut für Opferschutz und Täterbehandlung IOT e.V." begonnene Therapie fortzuführen, insbesondere unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die wöchentlich stattfindenden Gruppensitzungen regelmäßig zu besuchen und die Therapie nicht ohne Einvernehmen mit der behandelnden Einrichtung zu unterbrechen oder ab-zubrechen.
3.
Dem Angeklagten wird untersagt, sich an öffentlich zugänglichen Plätzen und in öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Parks, Grünanlagen, Badeseen, Schwimmanstalten) aufzuhalten, die üblicherweise zu Freizeitzwecken oder zur körperlichen Ertüchtigung genutzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 28. April 1999 festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 29. April 1999 (502 Gs 1988/99) wegen des Vorwurfs exhibitionistischer und sexueller Handlungen vor Kindern in Untersuchungshaft genommen worden.
Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Oktober 1999 (643 Ls 335/99) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§§ 176 Abs. 3 Nr. 1, 21 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung u. a. mit der Auflage, eine Therapie durchzuführen, zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte ist an diesem Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln Berufung eingelegt.
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Köln hat durch Beschluss vom 16. November 1999 - gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr - erneut die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet. Dieser ist am 19. November 1999 in Haft genommen worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der die Kammer durch Beschluss vom 10. Dezember 1999 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Haftbefehl unter den im Tenor des Beschlusses genannten Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt werden kann.
Allerdings ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat aus den Gründen des nicht rechtskräftigen Urteils vom 5. Oktober 1999 - maßgeblich aufgrund seines Geständnisses - dringend verdächtig. Hiergegen wendet auch die Beschwerde nichts ein.
Es ist entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO gegeben, da der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mehrfach in einschlägiger exhibitionistischer Weise vor Kindern in Erscheinung getreten ist. Der bei dem Angeklagten bestehende Hang zur Begehung derartiger Straftaten, der zudem mit einer nicht bewältigten Alkoholproblematik einhergeht, ist - wie der Angeklagte selber einräumt - dringend therapiebedürftig. Diese Behandlung ist zwar angebahnt, hat aber in Gestalt der gruppentherapeutischen Sitzungen noch nicht begonnen. Ohne erfolgreiche Therapie ist die Gefahr begründet, dass der Angeklagte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird.
Trotz bestehender Wiederholungsgefahr kann der Vollzug des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 3 StPO ausgesetzt werden. Die im Tenor des Beschlusses aufgeführten Auflagen und Weisungen begründen als weniger einschneidende Maßnahmen hinreichend die Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Dabei wird weder die strafrechtliche Belastung des Angeklagten noch der Umstand verkannt, dass er die ihm jetzt vorgeworfene - wiederum einschlägige - Straftat innerhalb der Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 1998 (643 Ls 435/98) begangen hat. Auch scheint in der Vergangenheit bereits einmal ein Ansatz zur Durchführung einer Therapie ohne Erfolg geblieben sein. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch den mehrmonatigen Vollzug der bis zur erstinstanzlichen Verurteilung andauernden Untersuchungshaft nunmehr nachhaltig beeindruckt worden ist. Er ist der ihm vom Amtsgericht gemachten Bewährungsauflage einer Behandlung bei dem Institut für Opferschutz und Tätertherapie durch Einhaltung der vorbereitenden Gesprächstermine bis zu seiner erneuten Festnahme nachgekommen. Er erscheint zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft therapiemotiviert und -bereit. Es ist daher die Erwartung gerechtfertigt, dass der Angeklagte im Falle seiner Freilassung die ihm im Beschlusstenor auferlegten Weisungen der wöchentlichen Teilnahme an der Gruppentherapie auch tatsächlich wahrnehmen wird. Aus den Ausführungen des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass dem Angeklagten bei seinen Therapiebemühungen die Unterstützung seiner älteren Schwester zuteil werden wird, zu der er im Rahmen dieses Strafverfahrens wieder Kontakt aufgenommen hat. Die weitere Auflage, sich von Plätzen fernzuhalten, an denen die Gefahr weiterer Taten begründet ist, ist zusätzlich geeignet, den Haftzweck sicherzustellen, so dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls insgesamt verantwortet werden kann und folglich auch zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Sie rechtfertigt sich trotz Verwerfung der weitergehenden Beschwerde daraus, dass der Angeklagte das ihm wesentliche Ziel seiner Freilassung erreicht hat.