Sofortige Beschwerde verworfen; Führungsaufsicht nach §§67f,68f,68e StGB bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht binnen einer Woche eingelegt wurde (§§ 463 III, 454 III, 311 Abs. 2 StPO). Der Eingang bei dem Verteidiger war nicht entscheidend, weil dieser lediglich über die förmliche Zustellung an den Verurteilten unterrichtet wurde. In der Sache hat der Senat die Anordnung der Führungsaufsicht bestätigt. Eine Aufhebung nach § 68f Abs. 2 StGB scheitert an der fehlenden positiven Sozialprognose aufgrund langjähriger Rückfall- und Drogenproblematik.
Ausgang: Sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; in der Sache wäre das Rechtsmittel unbegründet gewesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach den einschlägigen Vorschriften der StPO ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der gesetzlichen einwöchigen Frist eingelegt wird.
Der Zugang der Entscheidung beim Zustellungsempfänger ist für die Fristwahrung maßgeblich; die bloße Unterrichtung des Verteidigers über die förmliche Zustellung ersetzt dies nicht.
§ 68e I Nr. 3 StGB steht dem gleichzeitigen Eintritt mehrerer Führungsaufsichten nicht entgegen; die Vorschrift regelt nicht die Priorität zwischen Verfahren.
Die Anordnung des Wegfalls der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB ist restriktiv zu handhaben; die Anforderungen an eine positive Sozialprognose sind höher als bei § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten.
Bei wiederholter und langjähriger Straffälligkeit sowie unbehandelter Suchtproblematik ist eine uneingeschränkt positive Sozialprognose regelmäßig nicht gegeben, sodass Führungsaufsicht gerechtfertigt sein kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen einer Woche eingelegt worden ist ( §§ 463 III, 454 III, 311 Abs. 2 StPO). Da der Verteidiger über die förmliche Zustellung an den Verurteilten unterrichtet wurde, ist der Eingang bei dem Verteidiger nicht maßgebend.
Im übrigen wäre das von der Verteidigung nicht näher ausgeführte Rechtsmittel auch unbegründet.
Mit der Strafvollstreckungskammer ist zunächst davon auszugehen, dass § 68 e I Nr. 3 StGB, der die befristete Führungsaufsicht mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht entfallen lässt, dem gleichzeitigen Eintritt der Führungsaufsicht gemäß 67 f Abs. 1 Satz 1 StGB in beiden Verfahren nicht entgegensteht, auch wenn mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 das Nebeneinander mehrerer Führungsaufsichten wegen des mehrfachen Verwaltungsaufwandes soweit möglich vermieden werden sollte ( BT-Dr 16/1993, S.22). Der gleichzeitige Eintritt fällt nicht unter den Wortlaut der Vorschrift, die nicht regelt welches Verfahren den Vorrang hätte. Die Führungsaufsicht ist auch in der Sache gerechtfertigt, denn dem seit seinem 14. Lebensjahr immer wieder straffällig gewordenen Verurteilten kann eine uneingeschränkt positive Prognose nicht gestellt werden. Der Senat teilt dazu die Auffassung der Strafvoll-streckungskammer und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Die Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB (d.h. das Entfallen der Führungsaufsicht) hat Ausnahmecharakter; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Anforderungen an die positive Sozialprognose sind im Rahmen des § 68 f StGB strenger als im Falle des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Praktisch kommt eine Anordnung nach § 68 f Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eintreten, die eine positive Prognose ermöglichen, eine Aussetzung des Strafrestes aber nicht mehr beschlossen werden konnte (vgl.Senat 9.01.2008 - 2 Ws 7/08 -; Fischer, StGB, 57.A., § 68 f Rn 7 m.w.N.) . Davon ist hier angesichts der seit Anfang der 90iger Jahre bestehenden, bislang nicht erfolgreich bearbeiteten Drogenproblematik und der Ablehnung weiterer drogentherapeutischer Maßnahmen nicht auszugehen, auch wenn der Verurteilte im Vollzug abstinent gelebt hat.