Verwerfung der Beschwerde gegen Versagung telefonischen Kontakts in Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Die Untersuchungsgefangene beantragte die Genehmigung eines Telefongesprächs mit ihrem angeblichen Verlobten; der Vorsitzende lehnte ab und die Beschwerde wurde verworfen. Zentral war, ob die Versagung wegen Haftzwecken oder zur Wahrung der Anstaltsordnung gerechtfertigt ist. Das OLG bestätigte die Ablehnung: konkrete Missbrauchs- anhaltspunkte fehlten, hingegen überwogen ordnungs- und gleichbehandlungsrechtliche Gesichtspunkte; ein berechtigtes Interesse war nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Genehmigung zum Telefonkontakt in Untersuchungshaft verworfen; berechtigtes Interesse nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Beschränkungen des Kontakts eines Untersuchungsgefangenen richten sich nach § 119 Abs. 3 StPO und den Verfassungsgrundsätzen; ihnen dürfen nur solche Beschränkungen zugrunde gelegt werden, die zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich sind.
Die Versagung eines Telefonkontakts zur Verhinderung von Flucht oder Verdunkelung setzt konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch des Telefongesprächs voraus; bloße Befürchtungen genügen nicht.
Zur Wahrung der Ordnung in der Anstalt kann die Zulassung von Telefonaten von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden; die freie Gewährung entfremdet organisatorisch den Vollzugsdienst und gefährdet die Gleichbehandlung.
Ein berechtigtes Interesse an einem Telefonat liegt typischerweise bei nahen Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Personen; behauptete Beziehungen können hingegen zurückgewiesen werden, wenn die Umstände (z. B. kurzzeitige Bekanntschaft, Bekanntgabe des Kontakts unmittelbar nach Haftentlassung des Dritten) Zweifel an der Tragfähigkeit der Beziehung begründen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin befindet sich sich seit dem 17. Dezember 1997 unter dem Verdacht der Beteiligung an der Ermordung ihres Ehemanns durch den Mitangeklagten M. in Untersuchungshaft (§ 112 Abs.3 StPO). Durch das nicht rechtskräftige Urteil der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen vom 23. März 1999 ist sie wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Mit einem an den Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer gerichteten Schreiben vom 2. Februar 2000 hat die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die Genehmigung zum Telefonkontakt mit Herrn A. A. zu erteilen, der sich in England aufhalte und der ihr Verlobter sei. Der Vorsitzende hat den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Köln mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Februar 2000 abgelehnt; der hiergegen mit Schriftsatz des Verteidigers vom 17. März 2000 eingelegten Beschwerde hat er nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs.1 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat in fehlerfreier Ausübung des ihm in § 119 Abs.3 StPO eingeräumten Ermessens die Genehmigung des beantragten Telefonkontaktes abgelehnt, der mit der Beschwerde auf ein "auf ihre Kosten zu führendes Telefongespräch von bis zu 15 Minuten" konkretisiert worden ist.
Gesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Untersuchungshaft ist - bis zum Inkrafttreten des UHaftG - § 119 Abs.3 StPO.
Nach dieser Vorschrift und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen dürfen dem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt und deshalb - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfG, NJW 1976, 1311). Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 Abs.3 und 4 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dies nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen ereicht werden kann (BVerfGE 35, 5,10).
1)
Dass das Telefonat, dessen Genehmigung beantragt wird, den Haftzweck (hier: Unterbinden der Flucht und der Verdunkelung) berühren könnte, ist nicht ersichtlich.
Der Haftzweck kann die Versagung nur rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Mißbrauch des Tele-fongesprächs vorliegen. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Ablehnung der Telefonerlaubnis nicht gestützt worden; der dem Senat vorliegende Beschwerdevorgang gibt auch keine durchgreifenden Hinweise für einen möglichen Missbrauch des Telefonats durch die Beschwerdeführerin, mag diese auch bei anderer Gelegenheit bereits durch Verstösse gegen die Anstaltsordnung aufgefallen sein.
2)
In Abwägung der widerstreitenden Interessen der Gefangenen einerseits und der vollzuglichen Belange im konkreten Fall steht der Genehmigung des Telefonats aber die Ordnung in der Anstalt entgegen:
a)
Zwar muss einem Untersuchungsgefangenen grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, fernmündlich Kontakt zur Außenwelt zu halten. Die Genehmigung für Telefonate darf auch nicht auf seltene oder dringende Ausnahmefälle beschränkt werden (SenatsE v. 5.8.1997 - 2 Ws 444/97; OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 152; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Aufl., Rdn. 456 m.w.N.; anders - "nur in Ausnahmefällen"-: OLG Oldenburg, NJW 1964,215).
Andererseits stellen Telefonate, vor allem Ferngespräche mit Personen außerhalb der JVA, wegen des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes, etwa der erforderlichen Gesprächsüberwachung, einen erheblichen Eingriff in den üblichen, auf die personelle und räumliche Ausstattung der Anstalt zugeschnittenen Ablauf des Vollzugsdienstes dar, so dass die beliebige Nutzung der zur Verfügung stehenden Anstaltstelefone durch den Gefangenen zu überwachten Gesprächen den Vollzugsdienst organisatorisch und personell überfordern würde. Sie lassen sich deshalb - vor allem wegen der präjudiziellen Wirkung einer Genehmigung und dem Gebot der Gleichbehandlung - in der Regel nicht mit der Ordnung in der Anstalt vereinbaren (OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 152, OLG Frankfurt/M., StV 1992, 281). Jedenfalls die uneingeschränkte Zulassung von Telefonaten würde wegen der Vielzahl der in der Justizvollzugsanstalt Köln inhaftierten Untersuchungsgefangenen zu Unzuträglichkeiten führen müssen, die gebotene Gleichbehandlung aller Gefangenen ließe sich nicht gewährleisten.
Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Ordnung der Vollzuganstalt deshalb gerechtfertigt, die Zulassung von Telefonaten von Untersuchungsgefangenen von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig zu machen (vgl. dazu SenatsE vom 5. August 1997 - 2 Ws 444/97 [verneinend: Telefonkontakt mit der in der Nähe wohnenden Freundin] u.v. 22. Februar 1994 - 2 Ws 29/94 [bejahend: Kontakt mit dem im Ausland lebenden Vater].
b)
Ein solches berechtigtes Interesse an dem Telefonat ist nicht dargelegt:
aa) Der Senat verkennt nicht, dass die lange Dauer der jetzt seit dem 17.Dezember 1997 andauernden Untersuchungshaft grundsätzlich ein größeres anzuerkennendes Bedürfnis an mündlichen Kontakten zur Aussenwelt mit sich bringt. Denn mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft nimmt die Gefahr einer Entfremdung zwangsläufig zu. Der seit langer Zeit inhaftierte Untersuchungshäftling kann nicht auf die Möglichkeit des Brief- oder Besuchskontaktes allein verwiesen werden. Das gilt um so mehr, wenn derjenige, mit dem das Telefonat gewünscht wird, den Häftling nicht besuchen kann, sei es wegen zu großer Entfernung, sei es aufgrund einer Erkrankung, sei es, wie hier, dass ausländerrechtliche Beschränkungen einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
bb)
Ein berechtigtes Interesse besteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an einem Telefonat mit dem A. A. nicht.
Ein berechtigtes Interesse besteht nicht an jedem Telefonat. Es ist zu bejahen bei nahen Angehörigen oder bei Personen, die dem Untersuchungsgefangenen in vergleichbarer Weise nahestehen. Zu diesem Personenkreis wird grundsätzlich auch der bzw. die Verlobte gehören. Indes bestehen aufgrund der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Köln durchgreifende und von der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumte Zweifel an einem Verlöbnis mit Herrn A.. Bei diesem handelte es sich nach den Erkenntnissen der JVA um einen britischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens, der verheiratet ist und zwei Kinder hat. Ein Verlöbnis mit ihm wäre nach deutscher Rechtsanschauung sittenwidrig (Palandt/Diedrichsen, BGB, 58. Aufl, Einführung § 1297, Rdn.1), würde daher nicht den Schutz der Rechtsordnung genießen.
Die weiteren Umstände sprechen allerdings bereits dafür, dass ein Verlöbnis auch tatsächlich nicht besteht, sondern nur zur Begründung des Wunsches nach der Zulassung eines Telefonates vorgeschoben wird. Der Stellungnahme der JVA ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Herrn A. in der Personalkantine der Justizvollzugsanstalt kennengelernt hat. A., der wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, arbeitete dort vom 27.11.1999 bis zum 31.1.2000, die Antragstellerin ist seit dem 9.2.1999 dort beschäftigt. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass es sich um eine der Beziehungen handelt, die - aus der Haftsituation heraus - schnell geknüpft werden, die aber keine tragfähige Grundlage haben.
Ein weiterer Gesichtspunkt steht der Annahme eines berechtigten Interesses derzeit entgegen: Herrn A. ist am 1.2.2000 aus der Haft entlassen worden, der Antrag auf Genehmigung von Telefonaten stammt vom 2.2.2000, dem nächsten Tag. Abgesehen davon, dass dies die Annahme bestärkt, es ginge in erster Linie um die alsbaldige Kontaktierung der entlassenen "Beziehung", bedarf es zu einer Pflege der Aussenkontakte nicht schon nach so kurzer Zeit einer mündlichen Unterredung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.