Beschwerde gegen Haftfortdauer nach Ersturteil wegen Mordes verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung wegen Mordes ein und rügte Verfahrensverzögerungen. Das OLG Köln erkennt zwar prozessuale Verzögerungen bei der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls, sieht aber keine Verletzung der Verhältnismäßigkeit. Wegen des hohen Unrechtsgehalts der Tat und der zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt die Haft bestehen; die Beschwerde wird verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt auch für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils; erhebliche, der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerungen können der weiteren Haft entgegenstehen.
Bei Haftsachen gebietet das Beschleunigungsgebot, das Hauptverhandlungsprotokoll zeitnah parallel zur Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe fertigzustellen, damit es rechtzeitig zu den Akten gelangt (vgl. § 275 StPO).
Bei der Abwägung des Fortbestands der Untersuchungshaft sind Umfang und Verantwortlichkeit der Verfahrensverzögerung gegen das Gewicht der Tat und die zu erwartende Strafe auszutarieren; bei besonders schwerem Unrechtsgehalt kann die Haft auch trotz Verzögerungen fortbestehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 8. Juni 1999 festgenommen worden und befindet sich seit dem 9. Juni 1999 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tage (505 Gs 2538/99), neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (505 Gs 5247/99) vom 3. Dezember 1999.
Nach Durchführung einer 39-tägigen Hauptverhandlung hat die 11. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Köln den Angeklagten am 7. August 2000 wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Betruges zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und durch Beschluss vom selben Tage die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf den Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe Bezug genommen. Der Angeklagte hat durch seine Verteidiger mit Schriftsatz 8. August 2000 gegen die Entscheidung Revision einlegen lassen.
Der damalige Vorsitzende der 11. großen Strafkammer ist mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand getreten; zuvor hat er sich ab dem 10. August 2000 im Erholungsurlaub befunden. Die 249 Seiten umfassende und von den beteiligten Berufsrichtern unterschriebene Urschrift des Urteils ist am 6. November 2000 zur Geschäftsstelle gebracht worden. Die seinerzeitige stellvertretende Vorsitzende der Schwurgerichtskammer, welche die Berichterstatterin des vorliegenden Verfahrens gewesen ist, ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2000 zum Mitglied der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln bestellt worden, deren Vorsitzende sie mittlerweile ist. Bereits am 1.09.2000 ist die weitere Beisitzerin in einer Zivilkammer eingesetzt worden.
Am 10. April 2001 hat sich der Verteidiger B. des Angeklagten von der Geschäftsstellenbeamtin der Strafkammer die Urschrift des Urteils aushändigen lassen. Diese ist nach den dem Senat vorliegenden Informationen am 24. April 2001 zum Gericht zurückgelangt.
Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 10. April 2001 hat der Angeklagte Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. April 2001 näher begründet. Das Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass angesichts der seit der Verkündung des Urteils verstrichenen Zeit in pflichtwidriger Weise gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Untersuchungshaftsachen verstoßen worden und die weitere Aufrechterhaltung der Haft daher unverhältnismäßig sei.
Nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung der damaligen Berichterstatterin vom 3. Mai 2001 ist das über 800 Seiten umfassende Hauptverhandlungsprotokoll am 27. April 2001 abschließend fertiggestellt und die Zustellung des Urteils durch den Vorsitzenden am 30. April 2001 verfügt worden. Der Präsident des Landgerichts hat der Vorsitzenden telefonisch mitgeteilt, dass die Zustellung an die Verteidigung heute bewirkt wird.
II.
Das gem. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, da es im Ergebnis beim weiteren Vollzug der Untersuchungshaft bleiben muss.
Zunächst liegen die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§ 112 ff. StPO) vor. Der Angeklagte ist aus den Gründen des nicht rechtskräftigen Urteils vom 7. August 2000 der ihm zur Last gelegten Straftaten dringend verdächtig. Es besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gem. § 112 Abs. 3 StPO. Diesbezüglich wird auf die fortgeltenden Gründe der Senatsentscheidung vom 29. Dezember 1999 (HEs 233/99 -280-) Bezug genommen. Veränderungen zugunsten des Angeklagten, gegen den wegen der im Haftbefehl aufgeführten Taten zwischenzeitlich auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, haben sich nicht ergeben. Insoweit wendet die Beschwerde auch nichts ein.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft verletzt gegenwärtig nicht den verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO), obwohl die Sachbehandlung bei dem erkennenden Gericht seit der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe Anfang November 2000 dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot nicht gerecht wird.
Allerdings kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Haftsachen auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils Bedeutung zu; ein erheblicher Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann, wie eine vergleichbare Verfahrensverzögerung vor Urteilserlass, der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen. Es bedarf dieses Grundsatzes als Korrektiv für den Fall, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft durch vermeidbare Verzögerungen des Verfahrens verursacht worden ist (vgl. SenE vom 04. Februar 1992 - 2 Ws 9-10/92 - in: MDR 92, 694 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Mit dem Beschleunigungsgebot steht die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache, in der zwischen der Vorlage des Urteils auf der Geschäftsstelle am 6. November 2000 und der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls annähernd 6 Monate verstrichen sind, nicht in Einklang. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich der Verteidiger die Urschrift des Urteils bereits am 10. April 2001 verschafft hat und von diesem Zeitpunkt an eine gewisse sachliche Befassung zur Vorbereitung der Revisionsbegründung bereits möglich war.
Obgleich das Gesetz eine ausdrückliche zeitliche Vorgabe hierfür nicht enthält, gebietet es der Grundsatz der Beschleunigung in Haftsachen, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, soweit dies nicht bereits vorher geschehen ist, zeitlich parallel mit der Absetzung des schriftlichen Urteils fertig zu stellen ist, damit es jedenfalls innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangt. Diese Verfahrensweise entspricht der durchgehenden Praxis der Strafkammern. Eine davon abweichende Handhabung ist dem Senat, dessen Mitglieder über eigene Erfahrungen aus erstinstanzlicher strafrichterlicher Spruchtätigkeit verfügen, bisher nicht bekannt geworden. Dass die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls innerhalb des genannten Zeitraumes vorliegend nicht möglich war, liegt zum einen am Umfang der Akten und der Komplexheit des Sachverhaltes, entscheidend aber an der sich nach Verkündung des Urteils sukzessive ergebenden unglücklichen Verkettung von personellen Umständen. Die in der Strafkammer stattgefundenen Wechsel sämtlicher in dieser Sache erkennenden Berufsrichter mit den damit verbundenen Konsequenzen für die Abwicklung der Dienstgeschäfte sind in der schriftlichen Äußerung der Berichterstatterin im einzelnen dargelegt worden. Deren außerordentlich hohe dienstliche Belastung infolge der Abwicklung dieser Angelegenheit, der gleichzeitigen Verhandlung weiterer Schwurgerichtssachen sowie der sich anschließenden Einarbeitung in die Tätigkeit einer Zivilkammervorsitzenden ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar. Gleichwohl hätte dem Beschleunigungsgrundsatz durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen Rechnung getragen werden müssen. Durch Freistellung der Berichterstatterin von anderen Dienstgeschäften (Nr. 141 Abs. 2 Satz 2 RiStBV) und gegebenenfalls Zuweisung eines weiteren Richters in die Schwurgerichtskammer hätte die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls, wenn schon nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO, so doch bis Ende November 2000 sicher gestellt werden können. Insoweit hätte der Erledigung der Haftsache der gebührende Vorrang vor anderen Dienstgeschäften der Richterin zukommen müssen. Ungeachtet der Kenntnis der stellvertretenden Vorsitzenden von der schwierigen personellen Gesamtsituation des Landgerichts war es daher geboten, die Überlastung dem Präsidium des Landgerichts anzuzeigen und auf rechtzeitige Entlastung hinzuwirken.
Liegt somit eine der gerichtlichen Sphäre zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens vor, bedarf es keines Eingehens auf die nach dem Gesagten jedenfalls im Kern berechtigten Ausführungen der Verteidigung dazu im Schriftsatz vom 10. Mai 2001. Über die darin enthaltenen Einwendungen betreffend die Qualität des Protokolls hat der Senat im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht zu befinden.
Trotz der hiernach nicht zu rechtfertigenden mehrmonatigen Verfahrensverzögerung gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber nicht die Aufhebung des Haftbefehls. Bei der Heranziehung des § 120 StPO und damit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Haftanordnungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils muss auch das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und der Verantwortlichkeit der Justiz hierfür abgewogen werden (vgl. Senat MDR 1992, 695; OLG Düsseldorf, StV 1996, 552). Hierbei fällt der als ganz besonders schwer zu beurteilende Unrechtsgehalt der Straftaten ins Gewicht, der seinen Ausdruck in der erkannten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe gefunden hat. Demgegenüber beträgt die seit dem 9. Juni 1999 vollzogene Untersuchungshaft weniger als zwei Jahre. Unter diesen Umständen überwiegt der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf rasche Ahndung der Straftaten derart, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die eingetretene Verzögerung zurücktritt. Dies gilt zumal deswegen, weil das Verfahren abgesehen von der verspäteten Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls bislang konsequent gefördert worden ist und es unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Zudem kann nach Zustellung des Urteils die Sache nunmehr zügig fortgeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.