Weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme verworfen (§ 310 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Gegenständen, darunter eines Computers, nach Durchsuchung seines Wohnhauses. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig nach § 310 Abs. 2 StPO. Entscheidend ist, dass in beiden Vorinstanzen derselbe Verfahrensgegenstand (die durch Sicherstellung bewirkte Besitzentziehung) betroffen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Beschlagnahme als unzulässig verworfen (§ 310 Abs. 2 StPO); Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie sich gegen eine Entscheidung der Beschwerdeinstanz richtet (Ausnahme: Verhaftung oder einstweilige Unterbringung).
§ 310 Abs. 1 StPO verhindert, dass nach zwei aufeinanderfolgenden Rechtsmitteln derselbe Verfahrensgegenstand ein drittes Mal überprüft wird.
Die Stützung einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz auf zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte (z. B. §§ 111b, 111c StPO zur Sicherung einer möglichen Einziehung) eröffnet keine eigene Anfechtungsmöglichkeit, wenn der zugrundeliegende Verfahrensgegenstand identisch ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Betruges geführten Ermittlungsverfahren ist auf Anordnung des Amtsgerichts Heinsberg am 22. Januar 2002 das Wohnhaus des Beschwerdeführers in I durchsucht worden. Dabei sind mehrere Gegenstände sichergestellt worden. Auf die als Antrag gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auszulegende Beschwerde des Beschuldigten vom selben Tag hat die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2002 beantragt, die Beschlagnahme von sichergestellten Aktenordnern, Telefonkarten sowie eines PC-Towers anzuordnen. Sämtliche Gegenstände kamen nach Auffassung der Ermittlungsbehörde als Beweismittel in Betracht, der Computer zusätzlich auch als Einziehungsgegenstand.
Durch Beschluss vom 4. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Gegenstände (nur) als Beweismittel (§ 94, 98 StPO) beschlagnahmt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2002 hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts Aachen durch Beschluss vom 13. März 2002 (65 Qs 18/02) als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Computers hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Beschlagnahme werde zusätzlich auf die Vorschriften der §§ 111 c Abs. 1, 111 b StPO gestützt. Es seien nämlich Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung dieses Gegenstandes nach § 74 Abs. 1 StGB vorliegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit persönlichem Schreiben vom 18. März 2002 eingelegte weitere Beschwerde des Beschuldigten.
II.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen worden. Nach § 310 Abs. 2 StPO findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz ergangenen Entscheidungen nicht statt, sofern sie nicht Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen; ein solcher Fall liegt nicht vor.
Dies gilt hinsichtlich der beschlagnahmten Ordner und Telefonkarten ohne weiteres, denn sowohl Amtsgericht, als auch Landgericht haben die Beschlagnahme dieser Gegenstände auf den rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 94, 98 StPO (Geeignetheit als Beweismittel) gestützt.
Auch hinsichtlich der Beschlagnahme des Computers ist für den Beschwerdeführer eine weitere Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnet. Diese wird nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Anordnung der Maßnahme zwecks Sicherung einer eventuellen späteren Einziehung zusätzlich auf die §§ 111 b, 111 c StPO gestützt hat. Durch § 310 Abs. 1 StPO sollen zwei aufeinander folgende Rechtmittel ausgeschlossen werden, welche denselben Verfahrensgegenstand betreffen. Damit soll verhindert werden, dass die rechtliche oder tatsächliche Würdigung desselben Lebenssachverhalt zum dritten Mal zur Überprüfung gestellt wird (Löwe/Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 24. Auflage, § 310 Rdnr. 4). Verfahrensgegenstand ist vorliegend die durch die polizeiliche Sicherstellung der Gegenstände am 22. Januar 2002 bewirkte Besitzentziehung des Beschwerdeführers und die rechtliche Überprüfung des durch diese Zwangsmaßnahme begründeten staatlichen Gewahrsams. Diese Frage ist in beiden Vorinstanzen zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden worden. Liegt dem Verfahren aber - so wie hier - durchgehend derselbe Gegenstand zugrunde, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht auf die rechtlichen Gesichtspunkte an, mit denen die Entscheidungen jeweils begründet worden sind (OLG Hamm NJW 70, 2127; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 310 Rdnr. 3). So hätte bereits das Amtsgericht - und zwar unabhängig von dem zuvor gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft - die Beschlagnahme (auch) auf den Aspekt der Sicherung der Einziehung (§§ 111b, 111c StPO, 74 StGB) stützen können. Es ist somit keine Fallgestaltung gegeben, bei der über einen außerhalb oder neben der eigentlichen Beschwerde liegenden Antrag entschieden worden wäre und die gegebenenfalls eine weitere Anfechtungsmöglichkeit hätte rechtfertigen können (vgl. BayObLG 51, 340; nach Ansicht des OLG Hamm soll allerdings bei Aufhebung des Beschlusses auf Gegenvorstellung hin und anschließender erneuter Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache keine weitere Beschwerde eröffnet sein: GA 62, 381). Es liegt ferner keine eigenständige, über das Beschwerdebegehren hinausgehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vor. Den insoweit von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen in der Beschwerde über andere Verfahrensgegenstände (BayObLG 57, 40; HansOLG Hamburg MDR 78, 864) bzw. im Rahmen eines gänzlich anderen Rechtmittelszuges (Berufung) entschieden worden war (OLG Celle NdsRpfl 75, 222).
Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Anordnung gemäß §§ 111 b, 111 c StPO erstmals durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert worden ist (in der künftigen Hauptverhandlung könnte gemäß § 74 StGB die Einziehung des Computers angeordnet werden, was bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils zum endgütigen Eigentumsverlust des Beschuldigten führen würde), eine weitere Anfechtungsmöglichkeit nicht. Auch in einem Fall erstmaliger oder zusätzlicher Beschwer im Rechtsmittelzug wird nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. statt aller: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 310 Rdn. 1 m. w. N.) die weitere Beschwerde durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Doleisch von Dolsperg Heidemann Conzen