Beschwerden gegen Entpflichtung eines Pflichtverteidigers und sitzungspolizeiliche Verfügung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legt zwei Beschwerden ein: gegen die Rücknahme der Beiordnung seines zweiten Pflichtverteidigers und gegen ein Verbot, Plakate in der Sitzung zu zeigen. Das OLG Köln verwirft beide Beschwerden. Die Entpflichtung sei bei wesentlicher Veränderung der Umstände (mehrere Verhinderungen) zulässig; die sitzungspolizeiliche Anordnung entziehe sich der gesonderten Anfechtung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Beide Beschwerden des Angeklagten gegen Entpflichtung des Pflichtverteidigers und gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung werden verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben und damit die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigeraufgabe durch den beigeordneten Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist.
Bei der Prüfung der Rücknahme ist zu berücksichtigen, ob ein verbleibender Pflichtverteidiger die Verteidigung sachgerecht übernehmen kann und ob der Angeklagte diesem weiterhin das Vertrauen entgegenbringt.
Eine sitzungspolizeiliche Verfügung ist nur ausnahmsweise anfechtbar; liegt keine Maßnahme mit eigenständiger prozessualer Bedeutung vor (etwa weil die betroffenen Gegenstände nicht Verteidigungsunterlagen sind und nach Sitzung zurückgegeben werden), ist die Beschwerde unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Tenor
Die Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird durch die zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 07.11.2008 u.a. die Vergewaltigung zum Nachteil des Nebenklägers C. zur Last gelegt. Durch Schriftsatz vom 10.6.2008 hatte sich bereits im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt L. für den Angeklagten als Wahlverteidiger bestellt. Er ist dem Angeklagten durch Beschluss der Vorsitzenden der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 10.8.2009 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Da er nicht alle für den 31.8.2009 bis 10.9.2009 vorgesehenen Verhandlungstermine wahrnehmen konnte, ist dem Angeklagten verfahrenssichernd als zweiter Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. beigeordnet worden. Nach 3 Verhandlungstagen musste die Hauptverhandlung abgebrochen werden, weil absehbar war, dass die Vernehmung der Zeugen in Anwesenheit der verschiedenen Sachverständigen nicht möglich war.
1.
Unter dem 23.11.2009 hat die Vorsitzende neue Hauptverhandlungstermine auf den 24.2., 3.3., 10.3., 17.3., 24.3., 31.3., 7.4., 14.4. 2010 und jeden weiteren Mittwoch bis zur Beendigung der Hauptverhandlung bestimmt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2009 hat Rechtsanwalt S. beantragt, die Hauptverhandlungstermine vom 10.3., 17.3. 24.3. und 14.4.2010 wegen seiner Verhinderung zu verlegen. Daraufhin ist durch Verfügung der Vorsitzenden vom 28.12.2009 seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger zurückgenommen worden, da diese lediglich verfahrenssichernd erfolgt sei und nach der derzeitigen Prozesssituation kein Bedürfnis mehr dafür bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 03.03.2010.
2.
Der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer hat mit sitzungspolizeilicher Verfügung vom 24.02.2010 das Vorzeigen von Plakaten und vergleichbaren Schriftstücken und Symbolen in der Sitzung untersagt und angeordnet, dass der Angeklagte vor jeder Vorführung auf das Mitsichführen solcher Gegenstände zu durchsuchen sei; aufgefundene Gegenstände seien in Gewahrsam zu nehmen und würden ihm nach der Sitzung wieder ausgehändigt. Hintergrund war, dass der Angeklagte in der ersten gegen ihn geführten Hauptverhandlung einen Davidstern mit der Aufschrift "Warum ich" sowie ein ihn als Opfer des Antisemitismus bezeichnendes Plakat hochgehalten hatte.
Gegen diese sitzungspolizeiliche Verfügung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 03.03.2010
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde zu 1. ist gem. § 304 StPO an sich statthaft, da die Entpflichtung außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt ist, und unterliegt hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auch sonst keinen Bedenken; solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Fehlen einer Abhilfeentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 306 Rz. 10). Das Rechtsmittel ist sachlich unbegründet.
Die Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung ist bei einer wesentlichen Veränderung der Umstände möglich (SenE v. 19.09.2005 – 2 Ws 443-.444/05; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 140 Rz. 3 jew. m. w. N.). Von einer solchen ist auszugehen, nachdem Rechtsanwalt S. nach Neuterminierung der Sache an vier von acht bestimmten Hauptverhandlungsterminen verhindert und eine sachgerechte Verteidigung durch diesen daher nicht mehr gewährleistet ist. Die gegenteilige Auffassung der Verteidigung ist nicht nachvollziehbar. Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt L. ist hingegen an keinem der Termine verhindert und genießt - wie Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 25.01.2010 ausdrücklich klargestellt hat - auch weiterhin das Vertrauen des Angeklagten; mit der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im übrigen kann auf den – die Anfechtung der Terminsverfügung der (seinerzeitigen) Vorsitzenden der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen betreffenden – Senatsbeschluss vom 24.02.2010 (2 Ws 110/10) Bezug genommen werden; die dortigen Erwägungen gelten für die nunmehr zu beurteilende Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung sinngemäß. Soweit der Angeklagte schließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, hat er dieses jedenfalls in der Beschwerdeinstanz erhalten.
2.
Die Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 24.02.2010 ist unzulässig (vgl. Diemer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage 2008, § 176 GVG Rz. 7). Eine – ausnahmsweise anfechtbare – Maßnahme mit eigenständiger prozessualer Bedeutung liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den von der Anordnung betroffenen Gegenständen nicht um Verteidigungsunterlagen. Dem Begehren auf Herausgabe der Gegenstände wird dadurch Rechnung getragen, dass der Angeklagte sie nach Beendigung des Sitzungstages zurückerhält.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.