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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 178/10·23.03.2010

Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung wegen Flucht verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem er aus dem offenen Vollzug nicht zurückgekehrt und monatelang untergetaucht war. Zentrale Frage ist, ob durch das Verhalten der Widerrufsgrund des § 56f Abs.1 S.1 Ziff.2 StGB gegeben ist. Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Unterstellung mit Rechtskraft, erkennt beharrliches Entziehen und verneint die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung wegen Flucht und Entziehen der Bewährungsaufsicht wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Unterstellung eines Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers wird mit Rechtskraft des Bewährungsbeschlusses wirksam.

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Nach § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StGB ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn sich der Verurteilte beharrlich der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht und dadurch die Besorgnis begründet, dass er erneut Straftaten begehen wird.

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Beharrliches Entziehen liegt insbesondere vor, wenn sich der Verurteilte durch Flucht oder langanhaltendes Verbergen der Einflussnahme des Bewährungshelfers entzieht.

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Ein Rechtsirrtum über den Beginn der Wirksamkeit der Unterstellung entlastet den Verurteilten nicht; es obliegt ihm, etwaige Unklarheiten proaktiv aufzuklären.

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Der Widerruf der Strafaussetzung ist verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen angesichts deutlichen Bewährungsversagens und einer negativen Legalprognose nicht ausreichen.

Relevante Normen
§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StGB§ 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. StGB§ 56f StGB§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Verurteilten zur Last

Gründe

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I.

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Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil, das am 23.11.2007 Rechtskraft erlangt hat, ist der – mehrfach i. w. wegen Betrugs vorbestrafte – I. X. C. wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Zugrunde lagen im Zeitraum von März 2004 bis Mai 2005 begangene Eingehungsbetrügereien, bei welchen der zahlungsunfähige Verurteilte Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von rund 8.000,-- € erlangte. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt, der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines (namentlich benannten) Bewährungshelfers unterstellt und er wurde angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen.

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Nach seiner Verurteilung in vorliegender Sache befand sich der Verurteilte zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (gleichfalls wegen Betrugs) aus einem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Düren vom 06.07.2007 zunächst in der JVA Rheinbach, später im offenen Vollzug der JVA Euskirchen. Dorthin kehrte er am 19.04.2009 aus einem Hafturlaub nicht mehr zurück und konnte erst am 08.01.2010 aufgrund eines Sicherungshaftbefehls wieder ergriffen werden. Strafende ist nunmehr auf den 04.08.2010 notiert.

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Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.11.2007 mangels Kontakthaltung mit dem Bewährungselfer widerrufen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er im wesentlichen geltend macht, die Bewährungsüberwachung habe seiner Meinung nach erst nach seiner Haftentlassung wirksam werden sollen. Dementsprechend habe seine Bewährungshelferin ihm auch gesagt, erst dann könne sie etwas für ihn "tun". Zudem sei der Widerruf aus Anlass der Nichtrückkehr aus dem Hafturlaub unverhältnismäßig.

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II.

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Die gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO an sich statthafte, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 19.02.2010 bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

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Zurecht und mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer den Widerruf auf § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StGB gestützt. Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen soll nur Folgendes noch einmal hervorgehoben werden:

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Gem. § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. StGB widerruft das Gericht die eingeräumte Strafaussetzung, wenn der Verurteilte sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird.

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Die Unterstellung unter den Bewährungshelfer wird mit Rechtskraft des Bewährungsbeschlusses wirksam (hier: 23.11.2007). Ab diesem Zeitpunkt unterstand der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin. Seine Auffassung, diese hätte erst nach einer Haftentlassung "greifen" sollen, geht daher rechtlich fehl. Sie ist auch sachlich nicht begründet, weil ein Bewährungshelfer den noch in anderer Sache inhaftierten Probanden etwa bei Entlassungsvorbereitungen (Wohnungs- und Arbeitssuche) unterstützen kann. Soweit die Ansicht vertreten wird, der Bewährungshelfer müsse sich, bevor der Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 2. Alt. StGB gegeben sei, seinerseits – wenn auch vergebens - um den Verurteilten bemüht haben (so: OLG Hamm, B. v. 25.10.2004 – 3 Ws 550/04 zitiert nach Juris Rz. 10; LK-StGB-Hubrach, 12. Auflage 2008, § 56f Rz. 22; NK-StGB-Ostendorf, § 56f Rz. 10), ist dies hier durch den beabsichtigten Besuch der Bewährungshelferin (Bericht vom 21.02.2008, Bl. 12 d. A.) und die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem für den Verurteilten in der JVA Euskirchen zuständigen Sozialarbeiter (Bericht vom 20.04.2009, Bl. 16 d. A.) geschehen. Die Angabe des Verurteilten, die Bewährungshelferin habe sich dahingehend geäußert, erst nach der Haftentlassung etwas für ihn "tun" können, ist vor diesem Hintergrund mit einem Fragezeichen zu versehen. Weitergehende Bemühungen der Bewährungshelferin (die ja nach dem seinerzeitigen Vollstreckungsstand berechtigterweise der Meinung war, bis zur Haftentlassung im November noch ausreichend Zeit zu haben) hat der Verurteilte selbst durch seine Flucht am 19.04.2009 vereitelt.

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Der Verurteilte hat sich auch "beharrlich" der Leitung und Aufsicht der Bewährungshelferin entzogen. Beharrlich verstößt gegen die Unterstellung, wer sich ihr geflissentlich entzieht, wer durch sein Verhalten auf längere Dauer bewirkt, dass der Bewährungshelfer auf ihn keinen Einfluss ausüben kann (Fischer, StGB, 57. Auflage 2010, § 56f Rz. 10; LK-StGB-Hubrach, a. a. O.; Rz. 21, 22; MK-StGB-Groß, § 56f Rz. 15; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Auflage 2006, § 56f Rz. 6, der ausdrücklich auf Flucht und Verbergen abstellt). Das ist hier bei einem mehr als achtmonatigem Verbergen zwanglos der Fall.

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Der Verstoß gegen die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist auch vorwerfbar (zu dieser Voraussetzung des Widerrufs s. Fischer, a.a.O., Rz. 10a; MK-StGB-Groß, § 56f Rz. 14; s. a. OLG Hamburg, NStZ-RR 2004, 364 zum Fall eines Auflagenverstoßes). Vorwerfbar ist bereits, dass der Verurteilte aus einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt ist. Soweit er darüber hinaus der Meinung war, der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin mangels Entlassung noch nicht unterstellt zu sein, hätte es ihm oblegen, diesbezügliche Erkundigungen einzuziehen. Sein (möglicher) Irrtum in der rechtlichen Bewertung vermag ihn jedenfalls nicht zu entlasten.

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Das Verhalten des Verurteilten gibt auch Anlass zur Besorgnis neuer Straftaten. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen werden. Dass der Verurteilte die Vergünstigungen des offenen Vollzugs missbraucht und sich der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe durch Flucht entzogen hat, schließt eine positive Legalprognose derzeit aus.

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Schließlich ist der Widerruf nicht unverhältnismäßig, wie der Verurteilte meint. Er wird nicht für das sanktioniert, was er als "Urlaubsverlängerung" verharmlost; vielmehr bietet er durch sein Verhalten Anlass zu der Besorgnis er werde – wie in der Vergangenheit – ohne Einwirkung des Strafvollzugs weiter Straftaten begehen. Mildere Mittel als der Widerruf der erkannten Strafe reichen angesichts des deutlichen Bewährungsversagens nicht aus.

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III.

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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.