Verwerfung sofortiger Beschwerden: Schöffengericht bleibt zuständig, §24 GVG nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die sofortigen Beschwerden gegen die Anordnung, das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht zu eröffnen, werden verworfen. Streitpunkt war die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 GVG aufgrund von Straferwartung oder besonderem Umfang/Bedeutung. Der Senat sieht weder eine ausreichende Straferwartung noch eine besondere Bedeutung oder einen Umfang, der über den Ausgleich durch einen zusätzlichen Berufsrichter nach § 29 Abs. 2 GVG hinausgeht. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Die sofortigen Beschwerden werden verworfen; das Hauptverfahren bleibt beim Schöffengericht, da § 24 GVG-Voraussetzungen nicht vorliegen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstinstanzzuständigkeit des Landgerichts nach § 24 Abs. 1 GVG setzt eine hinreichende Straferwartung oder ein vom gewöhnlichen Rahmen erheblich abweichendes Gewicht des Falls (besonderer Umfang oder besondere Bedeutung) voraus.
Ein besonderer Umfang i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG liegt nur vor, wenn die erhöhte Belastung nicht durch die Hinzuziehung eines weiteren Berufsrichters nach § 29 Abs. 2 GVG ausgeglichen werden kann.
Eine besondere Bedeutung i.S.v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Tatvorwürfe auf Missachtung der sonstigen Aufgabe von Sicherheitskräften schließen lassen; es bedarf besonderer hoheitlicher Befugnisse oder sonstiger erheblich gewichtiger Umstände.
Die bloße Vielzahl von Angeklagten und Zeugen begründet allein keinen Übergang der Zuständigkeit zum Landgericht, soweit keine besondere Schwierigkeit der Beweiswürdigung oder eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer zu erwarten ist.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin
den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Rubrum
Zur Begründung kann im wesentlichen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Die Strafkammer hat überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 24 GVG für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Der Senat ist zunächst mit dem Landgericht der auch von der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Rechtsmittel beigetreten ist, geteilten Auffassung, dass die Straferwartung bei keinem der Angeklagten eine Verhandlung der Sache vor einer großen Strafkammer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG rechtfertigt.
Die Zuständigkeit des Landgerichts kommt - auch nach der Neufassung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG durch das OpferRRG vom 24.06.2004 - ebenso wenig wegen besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung in Betracht.
Zwar kann hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 409 Js 445/05 wegen der Vielzahl von Angeklagten (acht) und Zeugen (dreißig), zu denen in dem Verfahren 408 Js 281/06 noch vier weitere Zeugen hinzukommen, ein besonderer Umfang angenommen werden. Jedoch muss dieser noch über den die Anwendung des § 29 Abs. 2 GVG rechtfertigenden Umfang hinausgehen. Die Annahme eines Falles von besonderem Umfang nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG kommt nicht in Frage, wenn die erhöhte Belastung des Schöffengerichtsvorsitzenden durch die Zuziehung eines zweiten Berufrichters ausgeglichen werden kann (vgl Meyer-Goßner, StPO, 48.A., § 24 GVG Rn 7; Katholnigg, GVG, 3. Aufl., § 24 Rn 5; LR-Siolek, StPO, 25. Aufl., § 24 GVG Rn 19).
Vorliegend kann angenommen werden, dass die Verfahren den Rahmen des § 29 Abs. 2 GVG noch nicht sprengen. Weder sind besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung erkennbar, noch ist gegenwärtig angesichts dessen, dass sich bislang nur für zwei der Angeklagten Verteidiger gemeldet haben und keiner der Verletzten als Nebenkläger auftritt, eine lange Verfahrensdauer voraussehbar.
Die Sachen haben auch keine besondere Bedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft diese darin sieht, dass die vorgeworfenen Taten den Schluss auf systematische Mißachtung der eigentlichen Aufgabe von Sicherheitskräften – nämlich für Befriedung zu sorgen – zulassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass den Angeklagten keine Sonder- oder Hoheitsrechte zustehen, die sie bei der Begehung der ihnen zur Last liegenden Taten missbraucht haben könnten. Türstehern – als welche die Angeklagten treffender denn als Sicherheitskräfte zu bezeichnen sein dürften – pflegt von Diskothekenbesuchern im allgemeinen kein besonderes Vertrauen entgegengebracht zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft führt selbst zutreffend aus, dass Gewaltvorwürfe gegen Türsteher nicht selten erhoben werden, was auch den Erfahrungen des Senats entspricht.
Es muß danach bei der vom Landgericht angeordneten Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.