Beschwerden gegen Rücknahme weiterer Pflichtverteidiger nach Hauptverhandlung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten beschwerten sich gegen die nach Verkündung des Urteils erfolgte Rücknahme der Bestellung jeweils weiterer Pflichtverteidiger und rügten Gehörs- und Gleichbehandlungsverstöße. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Beschwerden und hält die Rücknahme für rechtlich geboten, da das Sicherungsbedürfnis mit Abschluss der Hauptverhandlung entfällt und keine verteidigungsrelevanten Nachteile dargelegt wurden. Fehler der Nichtanhörung sind durch das Beschwerdeverfahren geheilt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Rücknahme der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger als unbegründet verworfen; Rücknahme nach Abschluss der Hauptverhandlung zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung weiterer Pflichtverteidiger als Sicherungsverteidiger ist zur Verfahrenssicherung zulässig, um die Durchführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des ursprünglich bestellten Verteidigers zu gewährleisten.
Mit Abschluss der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils entfällt das Sicherungsbedürfnis; die Rücknahme der Bestellung weiterer Sicherungsverteidiger ist daher zulässig.
Eine Rücknahme der Bestellung verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung oder das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie zu einer konkreten Einschränkung der Verteidigungsrechte führt oder besondere Umstände die Fortführung der Bestellung rechtfertigen.
Für die Fortsetzung der Mitwirkung eines zuvor entpflichteten Verteidigers im Revisionsverfahren sind konkrete, entscheidungserhebliche Gründe darzulegen; bloße Befindlichkeiten genügen nicht.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
In einem umfangreichen Verfahren, das sich gegen fünf Angeklagte richtete, denen eine Serie von insgesamt 8 Raubstraftaten zur Last lagen, waren – jeweils als Anwälte ihres Vertrauens – mit Beschlüssen des Amtsgerichts B. vom 28.01.2011 bzw. 03.11.2010 dem Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt G. und dem Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Anklageerhebung ordnete der Vorsitzende der Strafkammer auf die Anträge von Rechtsanwalt R. und von Rechtsanwalt G. vom 18.04.2011 wegen Verhinderung an einzelnen Sitzungstagen mit Beschluss vom 19.04.2011 dem Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt Dr. K. und dem Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt K. als weitere Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens bei. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erging am 13.01.2012 das Urteil, mit dem gegen den Beschwerdeführer zu 1) eine Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und gegen den Beschwerdeführer zu 2) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verhängt wurde. Gegen ihre Verurteilung haben beide Beschwerdeführer Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 13.01.2012 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellungen zum Pflichtverteidiger von Rechtsanwalt Dr. K. für den Beschwerdeführer zu 1) und von Rechtsanwalt K. für den Beschwerdeführer zu 2) zurückgenommen, weil mit Verkündung des Urteils der Zweck der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, nämlich die Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung entfallen und für ein etwaiges Revisionsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausreichend sei.
Hiergegen haben beide Beschwerdeführer unter dem 23.01.2012 Beschwerde eingelegt. Mit gleichlautender Begründung wird vorgetragen, es liege – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtens sei, einem Angeklagten einen von zwei zur Verfahrenssicherung bestellten Verteidigern nach Durchführung der Hauptverhandlung wieder zu entziehen – ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil bei den übrigen ebenfalls durch 2 Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten eine Entpflichtung nicht vorgenommen worden sei. Außerdem sei die Entscheidung ohne vorherige Anhörung erfolgt und damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Beschwerdeführer beantragen hilfsweise, im Revisionsverfahren durch den jeweils entpflichteten Verteidiger – Rechtsanwalt Dr. K. bzw. Rechtsanwalt K. – weiter verteidigt werden zu wollen.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat in der Nichtabhilfe-Entscheidung vom 09.02.2012 ausgeführt, dass mittlerweile bezüglich aller Angeklagter, soweit sie verurteilt worden sind, die Bestellung von Sicherungsverteidigern zurückgenommen worden sei, sich für den Beschwerdeführer zu 1) inzwischen ein Wahlverteidiger gemeldet und für diesen Revision eingelegt habe und im übrigen von beiden Beschwerdeführern ein Grund für den Wunsch nach Verteidigung durch den jeweils nicht mehr bestellten Verteidiger nicht angegeben werde.
II.
Die gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Der Strafkammervorsitzende hat die Bestellungen von Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt K. zu Recht zurückgenommen. Entgegen der mindestens mißverständlichen Formulierung in den Beschwerdeschriften waren den Angeklagten nicht jeweils zwei Verteidiger zur Verfahrenssicherung bestellt worden, sondern jeweils nur einer, nämlich Rechtsanwalt Dr. K. für den Beschwerdeführer zu 1) und Rechtsanwalt K. für den Beschwerdeführer zu 2). Diese Maßnahme erfolgte entsprechend den Anträgen beider Verteidiger vom 18.04.2011 von vorneherein nur, um für den Fall der Verhinderung der beiden bereits bestellten Verteidiger an einzelnen Verhandlungstagen die Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen. Die Zulässigkeit einer solchen Bestellung aus Gründen der prozessualen Fürsorge für den Angeklagten ist allgemein anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54.Aufl., § 141 Randnr. 1a).
Die Notwendigkeit der Verfahrenssicherung besteht mit dem Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr, so dass damit auch die Aufrechterhaltung der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger nicht mehr geboten ist. Andere Gründe für die Bestellung der Rechtsanwälte Dr. K. und K. zu weiteren Pflichtverteidigern lagen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Der Senat folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des KG sowie des OLG Düsseldorf, die ebenfalls zutreffend davon ausgehen, dass die Bestellung von Sicherungsverteidigern zurückzunehmen ist, wenn mit Beendigung der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils das Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht ( vgl. KG Beschluss vom 1.9.99 – 5 Ws 515/99 – und vom 13.6.01 – 3 Ws 312/01-; OLG Düsseldorf Beschluss vom 8.3.1990 – 2 Ws 80-81/90 - , alle zitiert bei juris.)
Dass die Durchführung der Revision die Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers erfordere, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Bei dem Beschwerdeführer zu 1) tritt hinzu, dass sich inzwischen ein Wahlverteidiger bestellt hat, so dass er im Revisionsverfahren nunmehr ohnehin durch zwei Verteidiger vertreten wird.
Ob in der Rücknahme der Bestellungen ein beachtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder sonst wie gegen das Prinzip der Verfahrensfairness gelegen haben könnte, erscheint schon fraglich, weil eine Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist und bei den übrigen Angeklagten andere Gesichtspunkte von Belang gewesen sein können. Jedenfalls sind inzwischen sämtliche Bestellungen von Sicherungsverteidigern zurückgenommen worden, wodurch dem Einwand der Boden entzogen wird.
Soweit die Beschwerdeführer vor der Rücknahme der Bestellung der weiteren Pflichtverteidiger nicht angehört worden sind, ist dieser Mangel geheilt, weil die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten haben. Gründe, die den Wunsch nach Verteidigung durch den jeweils nicht mehr bestellten Verteidiger – mithin die Auswechslung des Pflichtverteidigers – rechtfertigen könnten, sind mit den Beschwerden nicht vorgetragen worden. Es wird in keiner Weise in Frage gestellt, dass die bestellten Pflichtverteidiger nicht weiterhin das Vertrauen der Beschwerdeführer haben.