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Oberlandesgericht Köln·2 Ws 152/94·07.11.1994

Beschwerde gegen 50%‑Zuschlag für TÜV‑Sachverständigen verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der TÜV‑Rheinland begehrte für ein im Ermittlungsverfahren erstelltes Gutachten einen Stundensatzzuschlag von 50 %, das Rechnungsamt kürzte und der Bezirksrevisor beanstandete. Das OLG Köln entschied, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG ein Zuschlag bis zu 50 % gerechtfertigt sein kann. Wegen der besonderen wirtschaftlichen Struktur und gesetzlichen Aufgaben des TÜV sei der Höchstzuschlag angemessen; die Beschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den 50%igen Zuschlag für TÜV‑Gutachten als unbegründet verworfen; 50%‑Zuschlag bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Buchst. b ZSEG kann die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung bis zu 50 % überschritten werden, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte im Wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt.

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Bei der Ermessensbemessung des Zuschlags sind die wirtschaftliche Struktur des Sachverständigen und die dadurch entstehenden Mindereinnahmen zu berücksichtigen; gemeinwohlbezogene Aufgaben und Kostendeckungsprinzip rechtfertigen höhere Zuschläge.

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Organi­sationen wie der TÜV, die nach spartenbezogenem Kostendeckungsprinzip arbeiten und überwiegend gesetzliche Gutachtenpflichten wahrnehmen, können aus strukturellen Gründen einen 50%igen Zuschlag beanspruchen, auch wenn der Anteil gerichtlicher Tätigkeit am Gesamtumsatz gering ist.

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Die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 3 ZSEG erfolgt nach billigem Ermessen unter Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände; dies schließt die Berücksichtigung von Ausbildungs‑ und Allgemeinkosten ein.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG§ 3 Abs. 2 ZSEG§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Halbs. 2 ZSEG§ 3 ZSEG§ 3 Abs. 3 b Halbs 2 ZSEG§ 1 ZSEG Nr. 23

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 102 Qs 1/94

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

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I.

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Im Auftrag der Kriminalpolizei B. G. erstattete der Technische Überwachungsverein Rheinland e.V. (TÜV-Rheinland) - Oberingenieur W. - in dem Ermitt-lungsverfahren 91 U Js 710/92 StA Köln, das die Aufklärung eines am 15. September 1992 entstandenen Natriumbrandes auf dem Gelände der Fa. S. - ehemals Fa. I. GmbH - in B. G., ...straße, zum Gegenstand hatte, unter dem 23. Juni 1993 ein Gutachten über die Brandursache.

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Der TÜV-Rheinland erteilte acht Teilrechnungen über insgesamt 10.301,28 DM, welchen jeweils ein Stun-densatz von 70,00 DM zuzüglich 50 % Zuschlag zu-grunde lag. Nachdem das Rechnungsamt bei dem Ober-landesgericht Köln die Erhöhung des Stundensatzes um 50 % beanstandet und - entsprechend dem Beschluß des OLG Köln vom 22. 12. 1992 (17 W 3/92) - nur einen solchen von 35 % für gerechtfertigt angese-hen hatte, hat die Staatsanwaltschaft - Anweisungs-stelle - mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 dem TÜV-Rheinland mitgeteilt, die Kostenrechnung vom 13. Juli 1993 über 3.381,00 DM sei auf den Betrag von 3.042,90 DM gekürzt worden, außerdem seien die bereits zuviel gezahlten Beträge von insgesamt 615,00 DM abgezogen worden.

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Der TÜV-Rheinland erklärte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 1993 mit dieser Kürzung nicht einver-standen und verlangte weiterhin eine Erhöhung des Stundensatzes um 50 %.

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Das Rechnungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln hat diese Eingabe des TÜV-Rheinland als Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gemäß § 16 ZSEG angesehen, auf den - nach Vorlage durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln - die 2. große Strafkam-mer des Landgerichts Köln am 21. Februar 1994 die dem TÜV-Rheinland als Sachverständigem zu gewähren-de Entschädigung - unter Zugrundelegung einer Erhö-hung des Stundensatzes um 50 % - auf 10.014,40 DM festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluß hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln unter dem 15. März 1994 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Zuschlag nach § 3 Abs. 3 ZSEG auf einen Anteil von 35 % herabzusetzen.

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II.

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Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG statthafte und auch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht zu beanstandende Beschwerde des Bezirksrevi-sors, ist nicht begründet.

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Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors steht dem TÜV-Rheinland nicht nur ein Zuschlag von 35 %, sondern ein solcher in Höhe von 50 % auf die für das unter dem 23. Juni 1993 erstattete Gutachten zu gewährende Entschädigung zu (vgl. OLG Celle RPfl 1989, 42; OLG Zweibrücken JurBü-ro 1988, 247 ff.; OLG Münster KostRspr. § 3 ZSEG; SenE vom 1. 10. 1991 - 2 Ws 389/91 - ; a.A.: OLG Köln, 17. Zivilsenat, JMBl 1994, 35 f; OLG Bam-berg JurBüro 1988, 660 f und 1990 777, f; OVG Lü-neburg NdsRPfl 1983, 259; LG Bayreuth JurBüro 1988, 1574).

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Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Halbs. 2 ZSEG. Nach dieser Vorschrift kann die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung bis zu 50 % überschritten werden, wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtlicher oder außergerichtli-cher Sachverständiger erzielt.

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Es ist allgemein anerkannt, daß die Sachver-ständigen-Leistungen des TÜV nach den Vor-schriften des ZSEG zu entschädigen sind (OLG Bamberg JurBüro 1988, 660 f; OLG Nürnberg KostRspr. § 1 ZSEG Nr. 23; SenE v. 1. 10. 1991 a.a.O.; Meyer/Höver, ZSEG, 18. Aufl. Rdnr. 51) und der TÜV Berufssachverständiger im Sinne von § 3 Abs. 3 b Halbs 2 ZSEG ist, weil er seine Berufseinkünfte im wesentlichen als gerichtli-cher oder außergerichtlicher Sachverständiger er-zielt (OLG Celle a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O., 247 ff.; OVG Lüneburg a.a.O.; Bleutge, ZSEG 1987, § 3 Rdnr. 43).

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Die Bewilligung eines Zuschlages für Berufssach-verständige nach der vorgenannten Vorschrift soll einen Ausgleich dafür gewähren, daß diese zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet sind, auch wenn sie dadurch einen Einnahmeverlust gegenüber ihrer sonstigen Berufstätigkeit erlei-den (vgl. Meyer/Höver a.a.O. § 3 Rdnr.166.1; Bay-OLG JurBüro 1989, 700 f). Bei ihnen wird ein nicht zumutbarer Erwerbsverlust gesetzlich vermutet (Bay-OLG a.a.O.; OLG Hamm NJW 1972, 1533, 1534). Dies steht grundsätzlich auch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirkrevisors, der gleichfalls ei-nen Zuschlag - wenn auch nur in Höhe von 35 % - für angemessen hält.

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Die Frage, bis zu welcher Höhe die zu gewährende Entschädigung überschritten werden kann, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller maß-gebenden Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

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Der Entscheidung, dem TÜV-Rheinland einen Zuschlag von 50 % zu gewähren, liegen folgende Erwägungen zugrunde:

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Der TÜV ist keine auf Gewinnerzielung ausgerichte-te Organisation (OLG Bamberg JurBüro 1990, 774); er arbeitet vielmehr nach dem spartenbezoge-nen Kostendeckungsprinzip, das einen Ausgleich von Verlusten aus forensischer Sachverständi-gentätigkeit mit Gewinnen aus außergericht-lichen Tätigkeiten nicht zuläßt (OLG Köln, 17. Zivilsenat, JMBl 1994, 35; ebenso: OLG Cel-le a.a.O.;OVG Lüneburg a.a.O.). Schon von daher ist es geboten, die durch die Heranziehung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften entstehenden Min-dereinnahmen möglichst auszugleichen (SenE. v. 1. 10. 1991 a.a.O.). Hinzu kommt, daß die Tätigkeit des TÜV im wesentlichen auf der Erstattung außer-gerichtlicher Gutachten aufgrund gesetzlicher Vor-schriften beruht. Diese Aufgabenstellung hat zur Folge, daß für die Erstattung privater Gutachten, für die in der Regel höhere Einkünfte erzielt werden (OVG Lüneburg a.a.O.;OLG Köln, 17. Zivilse-nat, a.a.O.), nur wenig Raum bleibt.

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Zwar spielt der Umfang der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Inanspruchnahme eines Sachverständigen bei der Ermessensausübung eine Rolle (OLG Köln , 17. Zivilsenat, a.a.O.). Auch werden die Nachteile, die einem Sachverständigen durch die zu den Entschädigungsgrundsätzen des ZSEG auszuübende Gutachtertätigkeit entstehen, um so größer sein, je umfangreicher diese Inanspruchnahme durch Organe der Rechtspflege ausfällt, was bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigen ist. Wenn jedoch daraus der Schluß gezogen wird, angesichts des verhältnismäßig geringen Umfangs der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Sach-verständigentätigkeit des TÜV (der 17. Zivilsenat des OLG Köln a.a.O. ging von 3 % der jährlichen Gesamterträge aus) sei kein höherer Zuschlag als 35 % (OLG Köln, 17. Zivilsenat, a.a.O.) bzw. als 40 % (LG Bayreuth JurBüro 1988, 1574) gerecht-fertigt, weil dem TÜV auch bei hohem Gefälle zu der sonst für vergleichbare Tätigkeiten erzielbaren Vergütungen ein weit geringeres Opfer abverlangt werde als einem Sachverständigen, der überwiegend forensisch tätig sei (OLG Köln, 17. Zivilsenat, a.a.O.), kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung verkennt die besondere Aufgabenstellung des TÜV. Da seine Tätigkeit im wesentlichen auf gesetzlichen Vorschriften beruht und er - wie dar-gelegt - das Kostendeckungsprinzip zu beachten hat, hat er nicht - wie andere nicht überwiegend foren-sisch tätige Gutachter - die Möglichkeit, die bei der Gutachtertätigkeit für Gerichte und Staatsan-waltschaften erwachsenen Mindereinnahmen durch ge-winnträchtige Mehreinnahmen bei der Erstattung an-derer Gutachten ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 30. 7. 1987 - 1 W 388/87 -; SenE. v. 10. 1. 1991 a.a.O.). Für den TÜV ist die Mindereinnahme gleichbedeutend mit dem endgültigem Verlust, der gerade mit dem Zuschlag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 b Halbs. 2 ZSEG gemildert werden soll (SenE. v. 1. 10. 1991 a.a.O.). Diesem Gesichtspunkt trägt die Gegenmeinung nicht genügend Rechnung.

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Weiter ist zu berücksichtigen, daß der TÜV aus den Einnahmen für die Sachverständigentätigkeiten nicht nur die Kosten bestreitet, die auch bei frei-en Berufssachverständigen regelmäßig anfallen. Er bestreitet damit auch die Aus- und Weiterbildung von Gutachtern und die Kosten allgemeiner Untersu-chungen auf zahlreichen Gebieten, deren Ergebnisse nicht nur ihm, sondern auch anderen Sachverstän-digen und damit der Allgemeinheit und insbesonde-re auch der Rechtspflege zugute kommen (OLG Cel-le a.a.O; OLG Köln, 17. Zivvilsenat, a.a.O.). Auch von der damit im Interesse der Allgemeinheit zu er-füllenden Aufgabenstellung her ist es geboten, die durch die forensische Tätigkeit entstehenden Min-dereinnahmen möglichst gering zu halten.

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Nach allem hält der Senat daran fest, daß dem TÜV für die erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen der Höchstzuschlag von 50 % zuzubilligen ist.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).