Beschlagnahme von Prüfungsbericht und Bilanz durch Zeugnisverweigerungsrecht geschützt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Beschlagnahme eines Prüfungsberichts und der zugehörigen Bilanz aus dem Gewahrsam des Wirtschaftsprüfers. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und stellt fest, dass Prüfungsbericht und Bilanz dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO unterliegen. Die Beschlagnahme verstößt gegen § 97 Abs.1 Nr.2 StPO, eine Rückgabe der Originale nach Anfertigung von Kopien beseitigt die Beschwerde nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschlagnahme von Prüfungsbericht und Bilanz als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Aufzeichnungen und Prüfberichte, die ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt hat, fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs.1 Nr.3 StPO.
Die Beschlagnahme solcher Unterlagen aus dem Gewahrsam des Zeugen ist gemäß § 97 Abs.1 Nr.2 StPO unzulässig, weil sie eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts darstellt.
Die Rückgabe der Originale nach Anfertigung von Ablichtungen schließt die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht aus, soweit Abschriften in den Akten verbleiben und damit verwertbar sind.
Das Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zeugen und einer juristischen Person (z. B. der Gesellschaft, für die der Prüfungsbericht erstellt wurde) ergeben und schützt dementsprechend die hiervon erfassten Aufzeichnungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 112-10/88
Tenor
Auf die Beschwerde hin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten H., gegen den derzeit die Hauptverhandlung vor der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Köln stattfindet, wird in der Anklageschrift vom 15. April 1988 u.a. vorgeworfen, im Hinblick auf ein drohendes Konkursverfahren Vermögenswerte durch Übertragung auf seinen Sohn F. H. in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beiseitegeschafft zu haben; dies u.a. bezüglich seiner Gesellschaftsanteile an der Fa. L. B. KG. Zu den Vermögensverhältnissen der Fa. L. B. KG im fraglichen Zeitraum hat die Anklage den Zeugen S. benannt, der als Wirtschaftprüfer den Jahresabschluß dieser Firma gefertigt hat.
Im Hauptverhandlungstermin am 8. Februar 1991 ist ungeklärt geblieben, inwieweit der Zeuge S. von der Verschwiegenheitspflicht befreit worden ist. Nachdem daraufhin der Zeuge S. mit Schreiben vom 14. Februar 1991 eine Stellungnahme seines Rechtsanwalts vom 13. Februar 1991 vorgelegt hat, äußerte sich der Vorsitzende der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 1991 dahin, daß nach Auffassung des Gerichts dem Zeugen S. ein "Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO" zusteht. Zugleich wurde der Beschluß verkündet, wonach die Beschlagnahme der im Besitz des Zeugen W. S. befindlichen Bilanz der L. B. KG zum 31.12.1983 angeordnet wird (Anlage 1 zum Protokoll vom 20. Februar 1991); ergänzend hat die Strafkammer beschlossen, daß sich der Beschlagnahmebeschluß auch auf den dazugehörigen Prüfbericht beziehe (Anlage 2 zum Protokoll vom 20. Februar 1991).
Der Zeuge S. legte im Gerichtssaal schriftlich Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluß ein und händigte sodann die beschlagnahmte Bilanz nebst Prüfbericht aus.
Mit Verfügung vom 21. Februar 1991 hat der Vorsitzende der Strafkammer nach Fertigung von Kopien "den beschlagnahmten Prüfbericht" an den Zeugen S. zurückgesandt.
Der mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Februar 1991 begründeten Beschwerde hat die Strafkammer durch Beschluß vom 20. März 1991 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde - über die der Senat nunmehr entscheiden kann, nachdem ergänzend die zunächst noch fehlende Stellungnahme vom 13. Februar 1991 vorgelegt worden ist - ist zulässig und begründet. Die Beschlagnahme des Prüfungsberichts nebst Bilanz aus dem Gewahrsam des Zeugen S. verstieß gegen § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig.
Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht seine etwaige Erledigung durch prozessuale Überholung (vgl. hierzu Kleinknecht-Meyer, StPO, 39. Aufl., Rdn. 17 vor § 296) nach Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände entgegen. Dabei kann dahinstehen - was nicht aktenkundig ist -, ob mit der Rücksendung des Prüfberichts unter dem 21. Februar 1991 zugleich auch die Bilanz zurückgegeben worden ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so läßt doch - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - die Rückgabe der Originale der beschlagnahmten Unterlagen an den Beschwerdeführer nach Anfertigung von Ablichtungen, die zu den Akten genommen worden sind, die Zulässigkeit der Beschwerde nicht entfallen. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO soll eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts nach §§ 52, 53, 53 a StPO verhindern (Kleinknecht-Meyer, § 97 Rdn. 1; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 97 Rdn. 1). Insoweit ist der Zeuge in seinem eigenen Recht beschwert, wenn und soweit Ablichtungen der beschlagnahmten Unterlagen bei den Akten verbleiben und somit die Möglichkeit ihrer Verwertung besteht.
2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschlagnahmeanordnung vom 20. Februar 1991 stand § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegen; Prüfbericht und Bilanz unterlagen nicht der Beschlagnahme, weil es sich um Aufzeichnungen handelt, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO erstreckt.
a)
Vorab ist festzuhalten, daß die Beschlagnahme nicht etwa schon deswegen ungeachtet der Voraussetzungen des § 97 StPO zulässig gewesen ist, weil sie ausschließlich die Bilanz betroffen hätte (wovon noch der Beschluß Anlage 1 zum Protokoll vom 20.2.1991 ausgeht, ehe dann der Beschluß Anlage 2 zum Protokoll die Beschlagnahme auch auf den Prüfbericht erstreckte).
Jedenfalls der Prüfbericht - mit dem die Bilanz als Anhang eine Einheit bildete - stellt (worauf die Beschwerdebegründung zutreffend hinweist) gerade das typische Produkt der vertraulichen Berufstätigkeit eines Wirtschaftsprüfers dar. In ihn gehen nicht nur die objektiven Fakten der Buchhaltungsunterlagen ein, sondern auch die im Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten ausgetauschten Angaben. Gerade diese Vertraulichkeit ist aber vom Schutzzweck des § 53 StPO umfaßt, der seinerseits wieder durch § 97 ZPO ergänzend abgesichert werden soll (vgl. im übrigen zur Problematik speziell bei dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Karlsruher Kommentar/Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 97 Rdn. 11).
b)
Durch die angefochtene Maßnahme ist eine Umgehung des von der Strafkammer selbst angenommenen Zeugnisverweigerungsrechts zu besorgen. Die Beschlagnahme verstößt gegen § 97 Abs. 1 StPO und kann daher keinen Bestand haben.
Die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 (hier: Nr. 2, jedoch würde für Nr. 3 nichts anderes gelten) StPO steht nicht etwa deswegen in Zweifel, weil Auftraggeber des Zeugen S. als Wirtschaftsprüfer nicht der Angeklagte, sondern die Fa. L. B. KG war. Auch das (in § 97 Abs. 1 StPO in Bezug genommene) Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO resultiert nämlich im Falle des Zeugen S. nicht aus einem Mandatsverhältnis zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten, sondern aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Zeugen und der Fa. L. B. KG, für die der Zeuge den beschlagnahmten Prüfungsbericht nebst Bilanz erstellte.
Soweit die Wirtschaftsstrafkammer insbesondere in dem Nichtabhilfebeschluß vom 20.3.1991 darauf abstellt, daß die Unterlagen schon wegen des Mandatsverhältnisses zwischen der Fa. L. B. KG und dem Beschwerdeführer nicht der Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO unterliegen würden, wird der Umstand verkannt, daß gerade durch dieses Mandatsverhältnis erst das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO begründet worden ist, von welchem auch die Strafkammer ausgeht.
Wie der im Hauptverhandlungstermin vorliegenden und mittlerweile auch dem Senat zugänglich gemachten Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. S. vom 13.2.1991 zu entnehmen ist, hatte der Angeklagte H. in der Fa. L. B. KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters inne. Ungeachtet der Frage, inwieweit auch durch den Angeklagten die Entbindung des Zeugen S. von der Schweigepflicht erfolgt ist, hat doch jedenfalls - dies ergibt sich aus dem Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.4.1991 nach Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft - der Sohn des Angeklagten (als Rechtsnachfolger in der Stellung des Komplementärs) eine solche Entbindung von der Schweigepflicht nicht vorgenommen.
Wegen der Stellung des Angeklagten als ehemaliger Komplementär und Rechtsvorgänger des jetzigen Komplementärs der KG geht es vorliegend auch gar nicht um die Frage, in welchem Umfang § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO (auch) Drittgeheimnisse schützt; die Fa. L. B. KG ist insoweit nicht als - wie es der Nichtabhilfebeschluß der Strafkammer formuliert - "beliebiger Dritter" anzusehen. Ohnehin aber ist schon vom Wortlaut der Bestimmung her der Ansicht der Beschwerdebegründung zuzustimmen, daß die zweite Alternative des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht nur "vom Beschuldigten" in Erfahrung gebrachte "andere Umstände" erfaßt, sondern sich auf alle Umstände bezieht, "auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt". Hierzu gehören Geschäftsvorgänge, die der Zeuge S. von der KG in Erfahrung gebracht hat und in seinem Bericht als Wirtschaftsprüfer möglicherweise hat einfließen lassen.
Schließlich kann es auch auf sich beruhen, ob die von der Strafkammer angeführte Ansicht von Schäfer (in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 97 Rdn. 80) zu Ausnahmen von Beschlagnahmeverbot bei Straftaten in Zusammenhang mit der Vertretung einer juristischen Person zutreffend ist oder nicht. Zum einen hatte, der Angeklagte H. die ihm zu Fall 10 Buchstabe e der Anklageschrift (S. 10) vorgeworfene Tat nicht als Organ und in Vertretung der KG im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, sondern um sein eigenes Vermögen im Sinne des § 283 StGB beiseite zu schaffen; gerade auf die Fallgestaltung des § 14 StGB bezieht sich aber die von Löwe-Rosenberg-Schäfer a.a.O. geäußerte Ansicht zu Straftaten in Zusammenhang "mit der Vertretung" einer (dort:) juristischen Person. Zum anderen betraf die von Löwe-Rosenberg-Schäfer a.a.O. (Fußnote 143) in Bezug genommene Entscheidung OLG Nürnberg OLGZ 77, 370, 373 die Fallgestaltung, daß die Gesellschaft (bzw. deren Konkursverwalter) die Entbindung von der Schweigepflicht aussprach und lediglich der (ehemalige) Geschäftsführer diese Entbindung verweigerte; vorliegend - soweit vergleichbar - liegen die Dinge umgekehrt, da die Entbindung von der Schweigepflicht schon durch den jetzigen Komplementär der KG nicht erfolgt ist.
3.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung der §§ 464, 467 StPO.