Beschwerde gegen Entpflichtung des Pflichtverteidigers wegen angeblichen Parteiverrats verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Rücknahme der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen angeblicher Hilfeleistung für einen Mitangeklagten und möglichen Parteiverrats an Zeuginnen. Das OLG bestätigt die Ablehnung der Entpflichtung: Es fehlt ein wichtiger Grund, eine Interessenkollision oder ein wirksames Mandatsverhältnis der Zeuginnen. Die bloße Anbahnung und die Übergabe eines Reisepasses genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtentpflichtung des Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährdet.
Eine Interessenkollision rechtfertigt die Entpflichtung nur, wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten objektiv beeinträchtigen.
Der Tatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB) setzt eine Mandatserteilung durch den Betroffenen und die tatsächliche Erbringung anwaltlicher Leistungen voraus; reine Anbahnungshandlungen genügen nicht.
Bei Pflichtverteidigern obliegt die Entscheidung über Beiordnung und Entpflichtung dem Vorsitzenden; der Wille der Angeklagten ist zu berücksichtigen, kann aber durch einen wichtigen Grund übergangen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. September 2001 - 99 Js 239/01 - zu Last gelegt, in der Zeit von Anfang April 2000 bis zum 19. März 2001 dem Mitangeklagten T L zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten - namentlich des Menschenhandels, des schweren Menschenhandels und der Zuhälterei u. a. zum Nachteil der Zeuginnen L geb. L und M C - Hilfe geleistet zu haben. Die beiden genannten Personen waren am 17. Januar 2001 in der Gaststätte/Bar "M" des O als Beschuldigte wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig festgenommen, nach ihrer polizeilichen Vernehmung in den Mittagsstunden desselben Tages aber bereits wieder auf freien Fuß gesetzt worden.
Rechtsanwalt M hat sich am Vormittag nach der Festnahme der beiden Frauen zur Polizeidienststelle begeben und sich dort als Verteidiger der damaligen Beschuldigten vorgestellt. Zu einem persönlichen Kontakt mit L und C ist es dabei nicht gekommen. Rechtsanwalt M ist zur Vernehmung nicht zugelassen worden. Er hat im Auftrag des O dem Kriminalbeamten T lediglich den Reisepass der C übergeben. Es liegen ferner keine Anhaltpunkte dafür vor, dass Rechtsanwalt M - vor oder nach diesem Ereignis - Verbindungen zu den beiden festgenommenen Personen hatte.
Im vorliegenden Verfahren hat sich Rechtsanwalt M mit Schriftsatz vom 26. März 2001 zunächst zum Wahlverteidiger der Angeklagten I bestellt und ist dieser durch Verfügung vom 2. Oktober 2001 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. In der - zur Zeit bis zum 29. April 2002 unterbrochenen - Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft Aachen am 6. März 2002 beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger der Angeklagten zurück zu nehmen. Im Hinblick auf seine Tätigkeit für die damaligen Beschuldigten und jetzigen Zeuginnen L und C dürfe er die Interessen der Angeklagten van der I (in derselben Sache) nicht weiter wahrnehmen. Die Fortführung des Mandat bedeute jedenfalls objektiv einen Verstoß gegen § 356 StGB (Parteiverrat).
Der Vorsitzende der 1. großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen hat den Antrag durch Verfügung vom 11. März 2002, auf deren Inhalt auch wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Datum vom 18. März 2002 erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen, welcher der Vorsitzende der Jugendkammer nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist gemäss § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Die Beschwerde wird - dies gilt jedenfalls angesichts der derzeit ausgesetzten Hauptverhandlung - nicht durch die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn der Vorsitzende der erkennenden Jugendkammer hat die beantragte Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.
In Rechtssprechung und Literatur (KK - Laufhütte, StPO, 4. Aufl., § 143 Rn. 4, 5 m.w.N.) ist einhellig anerkannt, dass die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers in erweiterter Anwendung des § 143 StPO dann zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund für diese Maßnahme besteht. Als wichtiger Grund für den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (BverfG NStZ 98, 46). So kann es die Fürsorgepflicht des Gerichtes gebieten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu verhindern, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonfliktes möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BGH NJW 1992, 1841). In einem solchen Fall wäre die bereits erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers im Interesse des Angeklagten zurückzunehmen. Anders als der Wahlverteidiger, welcher selbst unter Berücksichtigung des Standesrechts und der Vorschrift des § 356 StGB darüber zu befinden hat, ob er die Verteidigung unter Inkaufnahme des Interessenkonfliktes durchführt, obliegen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nämlich allein dem Vorsitzenden. Dieser kann den Pflichtverteidiger notfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten bestellen bzw. das Mandat aufrechterhalten.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entpflichtung des Rechtsanwalts M vorliegend nicht geboten. Eine Interessenkollision, die den Verteidiger daran hindern würde, das Mandat für die Angeklagte van der I mit vollem Einsatz fortzuführen, wird durch die - hier allein zu prüfenden - Geschehnisse vom 17. Januar 2001 nicht begründet.
Eine Interessenkollision ist zunächst nicht im Verhältnis des Pflichtverteidigers zu dem Mitangeklagten O anzunehmen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sowohl der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft als auch des Pflichtverteidigers hat es sich zwar so verhalten, dass Rechtsanwalt M auf Bitten des O die Polizeidienststelle B aufgesucht hat. Allein von O - und nicht etwa von den sich dort im Gewahrsam befindlichen L und C - ist Rechtsanwalt M mit der Wahrnehmung der eventuell erforderlich werdenden Verteidigung betraut worden. Dabei erfolgte die Beauftragung offensichtlich in erster Linie im Interesse des jetzigen Mitangeklagten, in dessen Bar "M" die Frauen festgenommen worden waren. Denn Angaben der festgenommenen Personen zu den Verhältnissen im Lokal hätten den O im Sinne der gegenwärtig zu beurteilenden Anklagevorwürfe belasten können. Angesichts dieser Konstellation sind Anhaltspunkte für das Bestehen einer Interessenkollision des Pflichtverteidigers der Angeklagten im Verhältnis zum damaligen Auftraggeber O nicht festzustellen. Der Angeklagten wird Beihilfe zu den O zur Last gelegten Taten der Zuhälterei etc. vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund haben beide Angeklagten keine widerstreitenden Interessen, sondern verfolgen im Gegenteil gleiche Ziele.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen (objektiven) Parteiverrats zu Lasten der jetzigen Zeuginnen L und C ist die Fortführung des Mandats nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt M ist nicht Verteidiger der damaligen Beschuldigten gewesen. Das Anvertrauen einer Rechtssache im Sinne von § 356 StGB setzt voraus, dass der Mandant selbst den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, etwa indem er diesem die Angelegenheit mitteilt, in der er eine Vertretung wünscht (Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 26. Aufl., § 356 Rn. 8; SK-Rudolphi, StGB, § 356 Rn. 11;). Eine solche Auftragserteilung durch die Zeuginnen hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Übertragung der Angelegenheit durch O genügt aus den in der angegriffenen Verfügung im einzelnen dargelegten Gründen nicht, um ein wirksames Mandatsverhältnis im Verhältnis zu den Zeuginnen zu begründen. L und C sind am selben Tag nach ihrer Vernehmung aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden; Anhaltspunkte dafür, dass sie der Mandatserteilung bei dieser Gelegenheit zugestimmt oder die Tätigkeit des Rechtsanwalts für sich gewünscht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Vorgänge vom 17. Januar 2001 können mit der angefochtenen Entscheidung daher lediglich als Anbahnung eines Mandatsverhältnisses angesehen werden. Zu einer Auftragserteilung ist es dagegen nicht gekommen.
§ 356 StGB würde im übrigen neben der Mandatserteilung in objektiver Hinsicht das tatsächliche Erbringen einer Leistung durch den Anwalt voraussetzen (vgl. LK-Hübner, StGB, 10. Aufl., § 356 Rn. 70). Rechtsanwalt M hat für die Zeuginnen L und C eine anwaltliche Tätigkeit aber nicht entfaltet, denn es ist - bis auf die Übergabe des Reisepasses, die der Vorsitzende der Jugendkammer aber zu Recht als nicht ausschlaggebend betrachtet hat - zu keinen Beistands- oder gar Beratungsleistungen gekommen, die nunmehr einen Widerstreit mit den Interessen der Zeuginnen begründen würden.
Eine Entpflichtung des Anwalts - zumal gegen den ausdrücklich Willen der Angeklagten van der I, welcher im Grundsatz ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers ihrer Wahl zusteht (§ 142 Abs. 1 Satz 3 StPO) - kommt nach alledem nicht in Betracht.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 465, 467 StPO.