Vollstreckung niederländischer Geldbuße: Vorrang Geldsanktionengesetz, Zuständigkeit BfJ
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft begehrte beim Landgericht die Zulässigerklärung zur Vollstreckung einer niederländischen Geldbuße und legte gegen die Ablehnung sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob trotz Berufung der Niederlande auf das EG‑Vollstreckungsübereinkommen die §§ 87 ff. IRG (Geldsanktionengesetz) vorrangig anzuwenden sind und wer zuständig ist. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde: Maßgeblich ist bei eröffnetem Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI zwingend das Geldsanktionengesetz; ein Wahlrecht des ersuchenden Staates besteht nicht. Zuständig ist deshalb das Bundesamt für Justiz, nicht das Landgericht; das Fehlen der Bescheinigung führt nur zu Konsultation/Nachbesserung, nicht zum Wechsel der Rechtsgrundlage.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verweisung an das Bundesamt für Justiz verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI eröffnet, richtet sich die Vollstreckungshilfe für Geldsanktionen im EU-Rechtshilfeverkehr ausschließlich nach §§ 86 ff. IRG (Geldsanktionengesetz).
Die Anwendbarkeit der §§ 86 ff. IRG hängt nicht davon ab, dass der ersuchende Mitgliedstaat sein Ersuchen ausdrücklich auf den Rahmenbeschluss stützt oder sich darauf „beruft“.
Ein Wahlrecht des ersuchenden Mitgliedstaats, statt des Geldsanktionengesetzes eine andere (ungünstigere) völkervertragliche Grundlage heranzuziehen, besteht im Verhältnis zu Art. 18 RB‑Geld grundsätzlich nicht.
Die fehlende oder unvollständige Bescheinigung nach Art. 4 RB‑Geld schließt die Anwendung des Geldsanktionengesetzes nicht aus; vor einer Ablehnung ist die ersuchende Behörde nach Art. 7 RB‑Geld zu konsultieren und zur Nachbesserung aufzufordern.
Für Entscheidungen nach dem Geldsanktionengesetz ist als Bewilligungsbehörde grundsätzlich das Bundesamt für Justiz zuständig; Gerichte entscheiden nicht an dessen Stelle über die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG.
Leitsatz
Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I.
Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vom 10.07.2013 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf Art. 4 des EG-Vollstreckungsübereinkommens vom 13.11.1991 um die Vollstreckung einer Entscheidung des Senats für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („ Raad van State“) vom 27.06.2012 ersucht, mit der der Senat eine gegen den deutschen Staatsangehörigen Z von den Vorinstanzen verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen das niederländische Ausländerbeschäftigungsgesetz in Höhe von 200.000 Euro bestätigt hat.
Nach Übermittlung des Gesuchs an die Leitende Oberstaatsanwältin in A. hat die Staatsanwaltschaft A. am 21.08.2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. beantragt, die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung in Anwendung der §§ 48 ff IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27.01.2014 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass der Antrag unzulässig und das Landgericht A. unzuständig sei. Auf das Ersuchen seien nicht die §§ 48 ff. IRG, sondern vorrangig die §§ 87 ff. IRG anzuwenden, weil die Niederlande und Deutschland dem Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 (nachfolgend: RB-Geld) unterfielen und die zu vollstreckende Entscheidung die Voraussetzungen von Art. 1 lit. a erfülle. Zuständig für die Entscheidung sei demnach gem. §§ 87f Abs. 1, 87c Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 4 IRG das Bundesamt für Justiz.
Gegen den ihr am 29.01.2014 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft am 03.02.2014 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die §§ 87 ff. IRG seien nicht anzuwenden, weil das niederländische Justizministerium sein Ersuchen nicht darauf gestützt und die nach Art. 4 RB-Geld bzw. § 87a IRG erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Es fehle an der notwendigen Voraussetzung, dass sich der ersuchende Staat auf ein Vorgehen nach dem RB-Geld berufen und die hierzu notwendigen Unterlagen vorlegen müsse. Dies ergebe sich aus der dem ersuchenden Staat durch den RB-Geld gewährten Privilegierung, auf die die niederländischen Behörden verzichtet hätten, indem sie das Ersuchen auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen gestützt hätten und die damit verbundene Prüfung der beiderseitigen Sanktionierbarkeit in Kauf genommen hätten. Außerdem sei das Ersuchen nicht von dem für Fälle des RB-Geld zuständigen Zentralen Inkassobüro, sondern dem Justizministerium gestellt worden. Zudem genüge die Entscheidung des niederländischen Senats für Verwaltungsrechtsprechung nicht den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Nr. 3 IRG.
II.
Die gem. § 55 Abs. 2 S.1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis zu Recht von ihrer sachlichen Unzuständigkeit ausgegangen, weil das Rechtshilfeersuchen des niederländischen Justizministeriums nicht den §§ 48 ff. IRG, sondern den Bestimmungen des 2. Unterabschnitts des 9. Teils des IRG über die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen innerhalb der Europäischen Union („Geldsanktionengesetz“) unterfällt, so dass das Bundesamt für Justiz als Bewilligungsbehörde für die Entscheidung sachlich zuständig ist. Ein „Wahlrecht“ des Entscheidungsstaates ist insoweit nicht anzunehmen.
Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:
1) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft A. und der Generalstaatsanwaltschaft steht dem Vorrang der Bestimmungen des Geldsanktionengesetzes nicht entgegen, dass das Ersuchen nicht unter Berufung auf den Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen gestellt worden ist.
a) Nach § 86 Abs. 1 IRG finden die Regelungen außerhalb des achten Abschnitts des IRG auf die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung, soweit die §§ 87 ff. IRG keine besonderen Regelungen enthalten. Eine „besondere Regelung“ in diesem Sinne enthält
§ 87 Abs. 1 IRG, der vorsieht, dass sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedsstaat nach Maßgabe des RB-Geld nach den §§ 87 ff. IRG richtet, wohingegen die Bestimmungen des vierten Teils des IRG nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung anzuwenden sind.
Dass § 87 Abs. 1 IRG den Anwendungsbereich der §§ 87 ff. IRG – und damit gleichzeitig den Ausschluss eines Vollstreckungshilfeverfahrens nach §§ 49 ff. IRG – von einem Gesuch abhängig macht, welches den formellen Anforderungen des Rahmenbeschlusses genügt und sich auf diesen beruft, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. § 87 IRG ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach seinem Wortlaut dahin auszulegen, dass Vollstreckungshilfe bereits dann ausschließlich nach den §§ 86 ff. IRG zu leisten ist, wenn der Anwendungsbereich des RB-Geld eröffnet ist.
Dafür bedarf es keiner entsprechenden Willensäußerung des ersuchenden Staates, sondern es kommt gemäß Art. 5 RB-Geld lediglich darauf an, ob eine „Entscheidung“ nach Maßgabe der in Art. 1 RB-Geld vorgenommenen Begriffsbestimmung vorliegt.
Dass sich der ersuchende Staat auf ein Vorgehen nach dem RB-Geld berufen und die hierzu notwendigen Unterlagen vorlegen müsse, lässt sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung von Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 87 Randn.1 so nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass „ein ausländisches Ersuchen, das unter Verwendung der Bescheinigung entsprechend dem Formblatt und dem die zu vollstreckende Entscheidung beigefügt worden ist, als solches nach Maßgabe des RB-Geld anzusehen ist.“
b) Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht auf den von der Generalstaatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkt stützen, dass ein Vorgehen nach den §§ 87 ff IRG den ersuchenden Staat privilegiere, der hier darauf verzichtet habe und auch habe verzichten können. Diese Erwägung ist mit Art. 18 RB-Geld nicht in Einklang zu bringen, nach dem die Anwendung anderer bi- oder multilateraler Übereinkünfte neben dem RB-Geld nur dann zulässig ist, wenn sie über diesen hinaus das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen vereinfachen oder erleichtern. Diese Vorschrift belegt, dass die Anwendung ungünstigerer Vorschriften nicht zur freien Disposition der Mitgliedstaaten stehen soll, was im übrigen auch die Frage nach einem insoweit bestehenden rechtlich schützenswerten Interesse des Vollstreckungsstaates aufwerfen würde. Außerdem wird auch in derartigen Fällen nach dem Rechtsgedanken des Art. 7 Abs. 3 RB-Geld im Zweifel der betreffende Mitgliedstaat konsultiert werden müssen, weil das Ersuchen auch rechtsirrig nicht auf der einfacheren Rechtsgrundlage des Geldsanktionengesetzes gestellt worden sein kann.
Dass das EG-Vollstreckungsübereinkommen von 1991 nach der Umsetzung des RB-Geld für Deutschland keinen Anwendungsbereich mehr haben wird, entspricht auch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/1288, S. 19; ebenso Trautmann in NZV 2011,S. 57 <62 >).
c) Das Auseinanderfallen der Anwendungsbereiche von RB-Geld und §§ 86 ff. IRG würde außerdem in bestimmten Konstellationen zu einer unionsrechtswidrigen Ablehnung einer Vollstreckungshilfe führen. So läge es etwa in Fällen, in denen nach Art. 5 Abs. 1 RB-Geld, insoweit umgesetzt in § 87b Abs. 1 S. 2 IRG, anders als im Rahmen der §§ 48 ff. IRG eine wechselseitige Sanktionierbarkeit keine Voraussetzung für die Vollstreckungshilfe ist, ein Gesuch jedoch unter Berufung auf eine andere Rechtsgrundlage und ohne Vorlage des nach Art. 4 RB-Geld beizufügenden Formulars erfolgen würde. Zwar begründet Art. 6 RB-Geld eine Verpflichtung zur Anerkennung einer ohne Formular übermittelten Entscheidung nicht. Gemäß Art. 7 Abs. 3 RB-Geld hätte jedoch in einem solchen Fall einer Ablehnung des Gesuchs zwingend eine Konsultation des ersuchenden Staates sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Übermittlung des Formulars voranzugehen. Auf das Fehlen der wechselseitigen Sanktionierbarkeit, die in einem Verfahren nach dem vierten Titel des IRG gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG zu einer Verweigerung der Vollstreckungshilfe führen müsste, dürfte die Ablehnung des Gesuchs jedenfalls nicht gestützt werden.
2) Eben so wenig ist die Vorlage der Bescheinigung nach Art. 4 RB-Geld, umgesetzt in § 87a Nr. 2 IRG, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Geldsanktionengesetzes. Das folgt schon daraus, dass der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung bei Fehlen oder Unvollständigkeit des insoweit zu verwendenden Formblattes nicht verweigern darf, ohne zuvor die Behörde des Entscheidungsstaates zu konsultieren, d.h. ohne ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 RB-Geld. Diese Regelungen sind zwar bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses im IRG nicht ausdrücklich normiert worden, jedoch aufgrund des Gebots rahmenrechtskonformer Auslegung (EuGH, Urt. v. 16.02.2005, Rs. C 105/03, Pupino, Abl. C v. 06.08.2005, S. 3) bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (ebenso Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 87a Randn. 6) Soweit Trautmann (a.a.O., § 86 Randn. 3) bei Übermittlung nicht formgerechter Ersuchen die Leistung von Vollstreckungshilfe auf anderer, etwa auch vertragsloser Grundlage für zulässig hält, steht das in Widerspruch zu seinen Ausführungen in NZV 2011,57,62, wonach die fortgesetzte Geltung des EG-Vollstreckungshilfevertrages von 1991 zwischen Deutschland und den Niederlanden in Anbetracht von Art.18 RB-Geld ausscheidet. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/1288, S. 21, dem folgend Trautmann a.a.O. § 87 Randn.1) wird dazu folgendes ausgeführt: „Dass der andere Mitgliedstaat in Deutschland auf der Grundlage des RB-Geld vollstrecken lassen will, wird sich im Regelfall aus der Übersendung der Bescheinigung entsprechend dem im Anhang zum RbGeld abgedruckten Formblatt ergeben, die der zu vollstreckenden Entscheidung beigefügt wird.“ Auch daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats nichts Gegenteiliges.
3) Dem Vorrang der §§ 86 ff. IRG steht auch nicht von vorneherein entgegen, dass die in Rede stehende Entscheidung durch den Senat für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande erlassen worden ist. Nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 IRG setzt die Leistung von Vollstreckungshilfe voraus, dass die Sanktionsentscheidung vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden konnte bzw. dass nach Nr. 4 ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht über eine solche Sanktionsentscheidung entschieden hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff eines „in Strafsachen zuständigen Gerichts“ als autonomer Begriff des Unionsrechts auszulegen (EuGH, Urt. v. 14.11.2013, C-60/12, Baláž, Rn. 25 ff., zit. nach juris). Erforderlich ist insoweit, dass das Verfahren vor dem Gericht die wesentlichen Merkmale eines Strafverfahrens in sich vereinigt, ohne dass das Gericht jedoch ausschließlich für Strafsachen zuständig sein muss (ebd., Rn. 36). Zur Bejahung dieser Voraussetzung hat sich der Europäische Gerichtshof in einem den Österreichischen Unabhängigen Verwaltungssenat betreffenden Urteil darauf gestützt, dass der Verwaltungssenat nach seiner Prozessordnung den Grundsatz „nulla poena sine lege“ anwende, eine Strafbarkeit nur im Falle der Zurechnungsfähigkeit und der Strafmündigkeit annehmen dürfe und zu einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung kommen müsse (ebd., Rn. 40). Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs hat in ihrem Schlussantrag zudem unter anderem darauf hingewiesen, dass ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ die Unschuldsvermutung beachten und die weiteren in Art. 6 EMRK sowie Art. 48, 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Verfahrensgarantien wahren müsse (Schlussantrag der Generalanwältin E. Sharpston v. 18.07.2013 in der Rs. C 60/12, Rn. 56 ff.).
Die bisher verschiedentlich vertretene Auffassung, durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit verhängte Sanktionen schieden als Grundlage für die Leistung von Rechtshilfe aus (vgl. Trautmann, a.a.O., § 87 Randn. 8; anders Lempp in Krumm/Lempp/Trautmann, das neue Geldsanktionengesetz 2010, § 87 Randn. 4, wo zutreffend ausgeführt wird, dass es weniger auf die Bezeichnung als auf Funktion und Ausstattung des Entscheidungsgremiums in der jeweiligen Rechtsordnung ankommt), ist durch die Entscheidung des EuGH vom 14.11.2013 überholt.
4) Ob gemessen an den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 14.11.2013 der Senat für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („ Raad van State“) als ein „auch in Strafsachen zuständiges Gericht“ angesehen werden kann, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Klärung der damit zusammenhängenden wie auch aller sonstigen für die Leistung von Rechtshilfe nach dem Geldsanktionengesetz entscheidungserheblichen Fragen, etwa auch nach der Zuständigkeit der Behörde des ersuchenden Staates, vgl. § 87a Nr. 2 IRG, obliegt der nach dem Gesetz hierzu berufenen Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Konsultationspflicht nach Art. 7 Abs. 3 RB-Geld.