Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Akteneinsicht und Schwieriger Sachlage
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Berufung ein und beantragte nachträglich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; das Landgericht lehnte ab. Das OLG Köln hob den angefochtenen Beschluss auf und bestellte einen Pflichtverteidiger. Begründet wurde dies mit der Schwierigkeit der Sachlage und der notwendigen Akteneinsicht (§147 StPO); reine Fremdheit oder mangelnde Sprachkenntnisse rechtfertigen die Beiordnung nicht allein. Die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung als begründet stattgegeben; Pflichtverteidiger bestellt und Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich macht.
Die bloße Herkunft aus einem fremden Kulturkreis oder das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache begründen nicht allein die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung; die Erforderlichkeit ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (Art. 6 EMRK ist insoweit nicht automatisch anspruchsbegründend).
Die Einsicht in die Verfahrensakten (§ 147 Abs. 1 StPO) ist dem Verteidiger vorbehalten; ist ohne Akteneinsicht eine umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich, rechtfertigt dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Erfolgt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers wird Rechtsanwalt H. aus A. bestellt.
3. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Beschwerdeführer am 1. Oktober 1990 wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt. Dieser hat dagegen durch seinen Verteidiger am 8. Oktober 1990 (Eingang) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1991 hat der Verteidiger namens und im Auftrag seines Mandanten beantragt, ihn dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat die für die Entscheidung Ober die Berufung zuständige 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen am 5. Februar 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 11. Februar 1991 (Eingang).
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bestellung von Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 304 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtung der vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidung nicht entgegen (SenE vom 21. August 1990 - 2 Ws 401/90 - in StV 1991, 9 ff. m.w.N., OLG Hamm MDR 1990, 461).
In der Sache ist die Beschwerde gerechtfertigt, weil wegen der Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidiger geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).
Allerdings ist der Senat mit der Strafkammer der Auffassung, daß diese Notwendigkeit nicht allein schon deswegen gegeben ist, weil der Beschwerdeführer, der aus Zaire stammt, einem fremden Kulturkreis angehört.
Denn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an sich sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert (und der Beschwerdeführer hat sich auch nur damit verteidigt, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun).
Auch mit ihrer Auffassung, allein die Tatsache, daß ein Beschuldigter der deutschen Sprache nicht mächtig sei, mache nicht stets die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, befindet sich die Strafkammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (zuletzt: SenE vom 5. Februar 1991 - 2 Ws 67/91 - mit eingehender Begründung). Zwar bestimmt Artikel 6 Abs. 3 lit. c MRK, daß jeder Angeklagte das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß grundsätzlich ein Anspruch auf kostenfreie Verteidigung besteht. Ein solcher Anspruch ist erst dann gegeben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (Art. 6 Abs. 3 lit. c). Das bedeutet, daß die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist hier aber deswegen geboten, weil gemäß § 147 Abs. 1 StPO nur der Verteidiger befugt ist, die Akten einzusehen. Zwar erscheint deswegen die Mitwirkung eines Verteidigers nicht in allen Fällen notwendig; sie ist aber dann erforderlich, wenn die Hauptverhandlung ohne genaue Kenntnis des Akteninhalts nicht umfaßend vorbereitet werden kann (Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl., StPO, § 140 Rnr. 22; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 140 Rnr. 27; BGH JR 1955, 189 f; OLG Hamm MDR 1988, 340; OLG Celle StrV 1983, 187; Oellerich StrV 1981, 434, 437).
So ist es hier. Der geschädigte Zeuge P. C. hat außer den drei Angeklagten weitere 14 Personen (9 männliche und 5 weibliche) als Beteiligte benannt, von denen sich nach seinen Angaben 9 "besonders hervorgetan und die Stimmung eingeheizt haben". Diese haben, soweit sie zur polizeilichen Vernehmung überhaupt erschienen sind, eine Beteiligung bestritten oder wollen (M. I.) nicht dabei gewesen sein. Nur durch Einsichtnahme in die Akten kann festgestellt werden, ob und ggfls. welche als Beteiligte benannte Personen zur Hauptverhandlung geladen werden müssen, um die Verläßlichkeit des einzigen Belastungszeugen zu überprüfen. Das kann nur durch einen Verteidiger geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.